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Steuerberaterhaftung – Teil 26 – Verletzung eines Schutzgesetzes, Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

8.2.2 Urkundenfälschung

Der Steuerberater darf keine Urkunde fälschen (§ 267 StGB), um hierdurch das Finanzamt oder einen Dritten zu täuschen. Urkunden stellen sowohl die Bilanz als auch die Handelsbücher eines Kaufmannes dar.

Eine Fälschung erfolgt, wenn

  • nachträglich vorhandene Eintragungen geändert,
  • unrichtige Eintragungen eingefügt oder
  • richtige Eintragungen beseitigt werden.

Beispiel einer Urkundenfälschung
Steuerberater B erkennt, dass ihm bei der Bilanz seines Mandanten A ein Fehler unterlaufen ist. Um dies nicht zugeben zu müssen, ändert er heimlich die Bilanz.

  • Werden Eintragungen nachträglich richtig gestellt, muss der Steuerberater diese als solche kenntlich machen. Durch die heimliche Änderung der Bilanz wird der Eindruck erweckt, sie wäre von Anfang an richtig gewesen. Der Rechtsverkehr wird dementsprechend getäuscht, sodass B das Schutzgesetz der Urkundenfälschung verletzt hat.

8.2.3 Betrug

Der Steuerberater darf nicht betrügen (§ 263 StGB). Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerberater die Geschäftsbücher bzw. die Bilanz eines Mandanten bewusst falsch erstellt und mit Erfolg zur Schädigung eines Dritten verwendet, um seinem Mandanten oder sich selbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Beispiel
Steuerberater B erstellt ein Gutachten für seinen Mandanten A bewusst falsch, damit A für sein Unternehmen einen Kredit bekommt.

  • Durch das Gutachten ruft B den Irrtum hervor, dass es sich bei dem Unternehmen von A um ein liquides Unternehmen handelt. Dementsprechend verletzt er das Schutzgesetz des Betruges.

8.2.4 Untreue

Der Steuerberater ist zur Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten verpflichtet, wenn er von dem Mandanten mit der treuhänderischen Verwaltung seines Betriebs oder seines Vermögens betraut wird (§ 266 StGB). Untreu handelt der Steuerberater beispielsweise dann, wenn ihm von seinem Mandanten zur Steuerzahlung bestimmte Gelder anvertraut wurden, die er weisungswidrig nicht an das Finanzamt abführt oder er bei ihm eingegangene Gelder nicht an den Mandanten weiterleitet.

8.3 Haftung für vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Nachrangig zu den genannten Haftungsansprüchen kann sich ein Haftungsanspruch aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) ergeben. Insbesondere können bloße Vermögensschäden,(Fußnote) beispielsweise durch eine unrichtige Auskunft des Steuerberaters, durch die Norm ersetzt werden.

Gegen die guten Sitten verstößt der Steuerberater, wenn sein Handeln gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.(Fußnote) Grundsätzlich verstößt jede bewusst unrichtige Auskunft des Steuerberaters und jedes bewusste Verschweigen einer Mitteilung gegen die guten Sitten. Ausreichend ist, wenn der Steuerberater von der Richtigkeit seines Rates nicht überzeugt ist.

Nicht ausreichend ist, wenn

  • bestimmte Tatsachen nicht ausführlich mitgeteilt, sondern nur angedeutet worden sind oder
  • eine Auskunft nur grob fahrlässig falsch erteilt wurde.

Ausnahmsweise ist die grob fahrlässig falsche Auskunft sittenwidrig, wenn das in den Beruf gesetzte Vertrauen durch ein leichtfertiges und gewissenloses Handeln enttäuscht wird.(Fußnote) Dies ist dann der Fall, wenn vom Inhalt der Auskunft erkennbar weittragende wirtschaftliche Folgen abhängen.(Fußnote)

Beispiel
Steuerberater B gibt die Auskunft: "Es wird bestätigt, dass der Jahresabschluss … aus den ordnungsgemäß geführten Büchern der Firma richtig entwickelt worden ist." Der Jahresabschluss ist inhaltlich unrichtig.

  • Diese Auskunft bestätigt die formelle Richtigkeit der Buchführung und des daraus entwickelten Jahresabschlusses. Die Auskunft erweckt hingegen nicht den Anschein einer materiellen Prüfung des Unternehmens. Die inhaltliche Unrichtigkeit kann B nicht als sittenwidriges Verhalten angelastet werden. Eine Haftung nach § 826 BGB scheidet somit aus.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Steuerberaterhaftung

Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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