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Steuerberaterhaftung – Teil 25 – Außervertragliche Haftungsansprüche

8 Außervertragliche Haftungsansprüche

Ist zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten kein oder ein unwirksamer Vertrag zustande gekommen, kommt nur ein außervertraglicher Haftungsanspruch in Betracht. Hierbei handelt es sich um deliktsrechtliche Ansprüche, d.h. Ansprüche, die sich aus einer unerlaubten Handlung ergeben. Deliktische Ansprüche verlangen vorsätzliches Handeln.
Bei den deliktischen Haftungsansprüchen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei einem vertraglichen Haftungsanspruch, d.h. dass sowohl das Verschulden des Steuerberaters als auch der Schaden, Kausalität und Mitverschulden vorliegen müssen.

8.1 Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter

Eine unerlaubte Handlung stellt die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter dar.

Dies sind

  • das Leben,
  • der Körper,
  • die Gesundheit,
  • die Freiheit,
  • das Eigentum oder
  • andere ausschließliche Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB).

Hierunter fallen keine reinen Vermögensschädigungen, sodass eine fehlerhafte Hilfeleistung in Steuersachen keine unerlaubte Handlung in diesem Sinne ist.

Beispiel
Steuerberater B beschädigt die ihm ausgehändigten Unterlagen seines Mandanten A durch unsachgemäßen Umgang bzw. hat sie an einen unberechtigten Dritten weitergegeben. Aufgrund dessen kann er die Unterlagen nicht mehr zurückgeben.

  • Die Unterlagen stehen in Eigentum des A. Beschädigt B das Eigentum oder entzieht es A, indem er es A nicht mehr zurückgeben kann, verletzt er dessen absolut geschütztes Rechtsgut Eigentum. A steht ein Haftungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

8.2 Verletzung eines Schutzgesetzes

Um einen weiteren außervertraglichen Haftungsanspruch handelt es sich, bei der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB). Das Schutzgesetz darf nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen, sondern muss den Einzelnen schützen. Zudem muss das Schutzgesetz gerade vor der eingetretenen Verletzung schützen wollen.(Fußnote)

Als Schutzgesetze in Betracht kommen beispielsweise:

  • Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB
  • Urkundenfälschung, § 267 StGB
  • Betrug, § 263 StGB
  • Untreue, § 266 StGB

8.2.1 Verletzung von Privatgeheimnissen

Der Steuerberater darf unbefugt kein fremdes Geheimnis, das ihm von seinem Mandanten anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, offenbaren (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Ein "fremdes Geheimnis" ist eine Tatsache, an deren Bewahrung der Mandant ein Interesse hat.(Fußnote) Eine Offenbarung des Geheimnisses erfolgt, wenn der Steuerberater sowohl die Tatsache als auch die betreffende Person Dritten mitteilt.

Beispiel
Steuerberater B erzählt in einer Kneipe alle Einzelheiten aus dem Steuerstrafverfahren seines Mandanten A. Hierbei nennt er den Namen des A nicht.

  • Ein fremdes Geheimnis offenbart B nur, wenn er sowohl die Tatsachen als auch die betreffende Person, d.h. den Namen des A kundgibt. Dies ist nicht der Fall, sodass er das Schutzgesetz des § 203 StGB nicht verletzt.

Eine Ausnahme von dem Verbot der Geheimnisoffenbarung besteht dann, wenn die Offenbarung in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt, z.B. damit sich der Steuerberater in einem gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahren sachgemäß verteidigen kann.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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