Steuerberaterhaftung – Teil 25 – Außervertragliche Haftungsansprüche
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
8 Außervertragliche Haftungsansprüche
Ist zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten kein oder ein unwirksamer Vertrag zustande gekommen, kommt nur ein außervertraglicher Haftungsanspruch in Betracht. Hierbei handelt es sich um deliktsrechtliche Ansprüche, d.h. Ansprüche, die sich aus einer unerlaubten Handlung ergeben. Deliktische Ansprüche verlangen vorsätzliches Handeln.
Bei den deliktischen Haftungsansprüchen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei einem vertraglichen Haftungsanspruch, d.h. dass sowohl das Verschulden des Steuerberaters als auch der Schaden, Kausalität und Mitverschulden vorliegen müssen.
8.1 Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter
Eine unerlaubte Handlung stellt die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter dar.
Dies sind
- das Leben,
- der Körper,
- die Gesundheit,
- die Freiheit,
- das Eigentum oder
- andere ausschließliche Rechte (§ 823 Abs. 1 BGB).
Hierunter fallen keine reinen Vermögensschädigungen, sodass eine fehlerhafte Hilfeleistung in Steuersachen keine unerlaubte Handlung in diesem Sinne ist.
Beispiel
Steuerberater B beschädigt die ihm ausgehändigten Unterlagen seines Mandanten A durch unsachgemäßen Umgang bzw. hat sie an einen unberechtigten Dritten weitergegeben. Aufgrund dessen kann er die Unterlagen nicht mehr zurückgeben.
- Die Unterlagen stehen in Eigentum des A. Beschädigt B das Eigentum oder entzieht es A, indem er es A nicht mehr zurückgeben kann, verletzt er dessen absolut geschütztes Rechtsgut Eigentum. A steht ein Haftungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
8.2 Verletzung eines Schutzgesetzes
Um einen weiteren außervertraglichen Haftungsanspruch handelt es sich, bei der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB). Das Schutzgesetz darf nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dienen, sondern muss den Einzelnen schützen. Zudem muss das Schutzgesetz gerade vor der eingetretenen Verletzung schützen wollen.(Fußnote)
Als Schutzgesetze in Betracht kommen beispielsweise:
- Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB
- Urkundenfälschung, § 267 StGB
- Betrug, § 263 StGB
- Untreue, § 266 StGB
8.2.1 Verletzung von Privatgeheimnissen
Der Steuerberater darf unbefugt kein fremdes Geheimnis, das ihm von seinem Mandanten anvertraut oder sonst bekannt geworden ist, offenbaren (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Ein "fremdes Geheimnis" ist eine Tatsache, an deren Bewahrung der Mandant ein Interesse hat.(Fußnote) Eine Offenbarung des Geheimnisses erfolgt, wenn der Steuerberater sowohl die Tatsache als auch die betreffende Person Dritten mitteilt.
Beispiel
Steuerberater B erzählt in einer Kneipe alle Einzelheiten aus dem Steuerstrafverfahren seines Mandanten A. Hierbei nennt er den Namen des A nicht.
- Ein fremdes Geheimnis offenbart B nur, wenn er sowohl die Tatsachen als auch die betreffende Person, d.h. den Namen des A kundgibt. Dies ist nicht der Fall, sodass er das Schutzgesetz des § 203 StGB nicht verletzt.
Eine Ausnahme von dem Verbot der Geheimnisoffenbarung besteht dann, wenn die Offenbarung in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt, z.B. damit sich der Steuerberater in einem gegen ihn gerichteten Steuerstrafverfahren sachgemäß verteidigen kann.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
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Stand: Januar 2016
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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