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Steuerberaterhaftung – Teil 24 – Haftungsansprüche Dritter

7 Haftungsansprüche Dritter

Grundsätzlich haftet der Steuerberater aus dem mit seinem Mandanten abgeschlossenen Steuerberatervertrag, sofern er eine oder mehrere seiner Pflichten verletzt hat. Dieses Pflichtverhältnis kann auf andere Personen ausgeweitet werden. Diese werden als Dritte bezeichnet. Hierbei handelt es sich um Personen, die mit dem Steuerberater selbst, seinem Mandanten oder mit der Tätigkeit des Steuerberaters in Berührung kommen, mit welchen der Steuerberater jedoch nicht unmittelbar einen Vertrag geschlossen hat.[1] Der Dritte kann in diesem Fall – wie der Mandant – einen Haftungsanspruch gegen den Steuerberater haben.

7.1 Vertrag zugunsten Dritter

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) wird der Dritte nicht Vertragspartner des Steuerberaters, aber es stehen ihm ein eigenes Recht zur Forderung der Leistung und eigene Schadensersatzansprüche zu.[2] Ob ein Dritter diese Rechte erwerben soll, ist im Wege der Auslegung des Willens der Vertragspartner zu ermitteln.[3] Maßgebend sind hierfür Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verfolgte Zweck.[4]

Beispiel
Das Unternehmen A hat Steuerberater B mit Erstellung einer Steuererklärung beauftragt. Sie vereinbaren ausdrücklich, dass der Vertrag zugunsten der Gesellschafter der A geschlossen wird. Bei der Erstellung der Steuererklärung geschieht B ein Fehler, sodass Gesellschafter-Geschäftsführer C zur Haftung herangezogen wird.

  • A und B vereinbaren ausdrücklich, dass die Gesellschafter in den Vertrag mit einbezogen werden sollen. B hat daher gegenüber C die Pflicht, die Steuererklärung ordnungsgemäß zu erstellen. C hat daher einen eigenen Anspruch gegen B auf Ersatz des Schadens aus seiner Inhaftungnahme.


7.2 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Ein Vertag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt vor, wenn er Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten beinhaltet. Dem Dritten steht in diesem Fall kein Erfüllungsanspruch zu, jedoch kann er bei einer Pflichtverletzung eigene Schadensersatzansprüche geltend machen.[5]

Die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind:[6]

  • Dem Steuerberater muss die Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich bekannt oder zumindest erkennbar sein.
  • Die Rechtsgüter des Dritten müssen durch die Leistung des Steuerberaters beeinträchtigt werden können.
  • Der Mandant muss ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung des Dritten haben.
  • Der Dritte muss schutzbedürftig sein.

Bedeutend ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter insbesondere, wenn der Steuerberater zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird. Grund dafür ist, dass mit dem Gutachten in der Regel Kreditgeber gewonnen werden sollen. Hierzu muss für den Steuerberater erkennbar sein, dass Gutachten oder der Jahresabschluss gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Vermögensverfügung gemacht werden sollen. Die Einbeziehung eines Dritten erfolgt jedoch dann nicht, wenn dem Steuerberater nicht zugemutet werden kann, dass die Einbeziehung ohne zusätzliche Vergütung erfolgt.

Beispiel
Steuerberater B erstellt ein Gutachten über die Wahl der steuergünstigsten Gesellschaftsform bei der Umstrukturierung des Unternehmens seines Mandanten A. Dieses Gutachten soll anschließend Finanzierungszwecken dienen und dem Kreditinstitut C vorgelegt werden.

  • B weiß, dass sein Gutachten Finanzierungszwecken dienen und dem C vorgelegt werden soll. Das Gutachten soll daher als Entscheidungsgrundlage für die Vergabe eines Kredits dienen. B haftet C gegenüber für die inhaltliche Richtigkeit seines Gutachtens.

Zudem kann der Steuerberatervertrag Schutzwirkung für Angehörige des Mandanten haben.

Beispiel
Mandant A und Steuerberater B schließen einen Steuerberatervertrag über die Erstellung einer Einkommensteuererklärung. A ist mit C verheiratet. B macht in der Erstellung der Steuererklärung einen Fehler.

  • Der Abschluss des Steuerberatervertrags dient der Deckung des Lebensbedarfs der Familie. C hat gegen A einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz.


[1] Lappas, Die angemessene Steuerberaterhaftung, Köln 2007, S. 55.

[2] Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014, Rn. 433.

[3] Tausend, Die Haftung des Steuerberaters gegenüber Unternehmen und Finanzamt, 1. Aufl. 1979, S. 32 f.

[4] Tausend, Die Haftung des Steuerberaters gegenüber Unternehmen und Finanzamt, 1. Aufl. 1979, S. 33.

[5] Vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1983, IVa ZR 20/82.

[6] Vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014, Rn. 435 ff.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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