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Steuerberaterhaftung – Teil 23 – Neubeginn der Verjährung, Verjährungshemmung, Vereinbarungen zur Verjährung, Beweislast

6.2.3 Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände

Die anspruchsbegründenden Umstände müssen dem Mandanten nicht zwingend bekannt sein, sondern es genügt, wenn ihm die anspruchsbegründenden Umstände in grob fahrlässiger Weise unbekannt sind. Grob fahrlässig ist die Unkenntnis, wenn sie auf einer besonders schwerwiegenden Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht (§ 276 Abs. 2 BGB). Dazu muss die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt werden, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das unbeachtet bleiben, das sich jedem aufgedrängt hätte.(Fußnote) Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sich der geschädigte Mandant die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne große Mühe und Kosten hätte beschaffen können. Nicht zumutbar ist beispielsweise die Beauftragung eines Rechtsanwalts.(Fußnote)

6.3 Neubeginn der Verjährung

Soweit der Steuerberater den Anspruch anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, läuft die Verjährung in vollem Umfang neu (§ 212 Abs. 1 BGB).

Beispiel
Mandant A hat einen Haftungsanspruch gegen Steuerberater B. B sagt zu A: "Mein Versicherer wird die Angelegenheit regeln." A meldet den Vorfall seiner Berufshaftpflichtversicherung.

  • Die Meldung eines Vorfalls der Versicherung ist eine Obliegenheit zur Erhaltung eines eigenen Anspruchs des B gegenüber seinem Versicherungsunternehmen. Dies stellt kein Anerkenntnis dar. Die Verjährung beginnt daher nicht neu.

6.4 Verjährungshemmung

Durch Hemmung der Verjährung wird der Lauf der Verjährungsfrist angehalten (§ 209 BGB). Die Hemmung ist auf den jeweiligen Streitgegenstand begrenzt.(Fußnote)

Für den Steuerberater relevante Hemmungstatbestände sind

  • schwebende Verhandlungen mit dem Mandanten über den Anspruch (§ 203 BGB) und
  • Rechtsverfolgung durch Mahnbescheid oder Klageerhebung des Mandanten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB).

Fällt der hemmende Umstand weg, läuft die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt weiter.

Beispiel
Steuerberater B und Mandant A verhandeln von Mitte Juli bis Dezember 2012 über einen Haftungsanspruch aus einem bestehenden Steuerberatervertrag. Nach mehrmaligen Briefwechseln teilt A dem B im Januar 2013 mit, er habe "kein Interesse mehr zu verhandeln", er wolle den Klageweg bestreiten.

  • Im Zeitpunkt der Briefwechsel zwischen A und B von Mitte Juli bis Dezember 2012 war die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Verhandlungen wurden von A im Januar 2013 unmissverständlich abgebrochen, sodass die Verjährungshemmung zu diesem Zeitpunkt endet und die Verjährung weiterläuft.

6.5 Vereinbarungen zur Verjährung

Vereinbarungen bezüglich der Verjährung sind grundsätzlich zulässig (vgl. § 202 BGB). Eine vertragliche Gestaltung wird lediglich ausgeschlossen(Fußnote)

  • bei einer Erleichterung der Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes und
  • bei einer Verjährungsfrist von über 30 Jahren.

Alle anderen Elemente der Verjährung können abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden, z.B.

  • der Beginn,
  • die Dauer,
  • die Hemmung und
  • der Neubeginn der Verjährung.

Der Mandant hat die Möglichkeit, auf die Verjährungseinrede zu verzichten.

6.6 Beweislast

Die Verjährung stellt eine Einrede des Steuerberaters dar und muss aus diesem Grund von ihm erhoben werden.(Fußnote) Das Gericht berücksichtigt eine Verjährung nicht von Amts wegen. Die Beweislast obliegt daher ebenfalls dem Steuerberater.(Fußnote)Hinsichtlich der Verjährungshemmung ist hingegen der Mandant beweispflichtig.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: Â§ 209 BGB, § 203 BGB, § 202 BGB

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