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Steuerberaterhaftung – Teil 23 – Neubeginn der Verjährung, Verjährungshemmung, Vereinbarungen zur Verjährung, Beweislast

6.2.3 Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände

Die anspruchsbegründenden Umstände müssen dem Mandanten nicht zwingend bekannt sein, sondern es genügt, wenn ihm die anspruchsbegründenden Umstände in grob fahrlässiger Weise unbekannt sind. Grob fahrlässig ist die Unkenntnis, wenn sie auf einer besonders schwerwiegenden Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht (§ 276 Abs. 2 BGB). Dazu muss die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt werden, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das unbeachtet bleiben, das sich jedem aufgedrängt hätte.(Fußnote) Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sich der geschädigte Mandant die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne große Mühe und Kosten hätte beschaffen können. Nicht zumutbar ist beispielsweise die Beauftragung eines Rechtsanwalts.(Fußnote)

6.3 Neubeginn der Verjährung

Soweit der Steuerberater den Anspruch anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, läuft die Verjährung in vollem Umfang neu (§ 212 Abs. 1 BGB).

Beispiel
Mandant A hat einen Haftungsanspruch gegen Steuerberater B. B sagt zu A: "Mein Versicherer wird die Angelegenheit regeln." A meldet den Vorfall seiner Berufshaftpflichtversicherung.

  • Die Meldung eines Vorfalls der Versicherung ist eine Obliegenheit zur Erhaltung eines eigenen Anspruchs des B gegenüber seinem Versicherungsunternehmen. Dies stellt kein Anerkenntnis dar. Die Verjährung beginnt daher nicht neu.

6.4 Verjährungshemmung

Durch Hemmung der Verjährung wird der Lauf der Verjährungsfrist angehalten (§ 209 BGB). Die Hemmung ist auf den jeweiligen Streitgegenstand begrenzt.(Fußnote)

Für den Steuerberater relevante Hemmungstatbestände sind

  • schwebende Verhandlungen mit dem Mandanten über den Anspruch (§ 203 BGB) und
  • Rechtsverfolgung durch Mahnbescheid oder Klageerhebung des Mandanten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB).

Fällt der hemmende Umstand weg, läuft die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt weiter.

Beispiel
Steuerberater B und Mandant A verhandeln von Mitte Juli bis Dezember 2012 über einen Haftungsanspruch aus einem bestehenden Steuerberatervertrag. Nach mehrmaligen Briefwechseln teilt A dem B im Januar 2013 mit, er habe "kein Interesse mehr zu verhandeln", er wolle den Klageweg bestreiten.

  • Im Zeitpunkt der Briefwechsel zwischen A und B von Mitte Juli bis Dezember 2012 war die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Die Verhandlungen wurden von A im Januar 2013 unmissverständlich abgebrochen, sodass die Verjährungshemmung zu diesem Zeitpunkt endet und die Verjährung weiterläuft.

6.5 Vereinbarungen zur Verjährung

Vereinbarungen bezüglich der Verjährung sind grundsätzlich zulässig (vgl. § 202 BGB). Eine vertragliche Gestaltung wird lediglich ausgeschlossen(Fußnote)

  • bei einer Erleichterung der Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes und
  • bei einer Verjährungsfrist von über 30 Jahren.

Alle anderen Elemente der Verjährung können abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden, z.B.

  • der Beginn,
  • die Dauer,
  • die Hemmung und
  • der Neubeginn der Verjährung.

Der Mandant hat die Möglichkeit, auf die Verjährungseinrede zu verzichten.

6.6 Beweislast

Die Verjährung stellt eine Einrede des Steuerberaters dar und muss aus diesem Grund von ihm erhoben werden.(Fußnote) Das Gericht berücksichtigt eine Verjährung nicht von Amts wegen. Die Beweislast obliegt daher ebenfalls dem Steuerberater.(Fußnote)Hinsichtlich der Verjährungshemmung ist hingegen der Mandant beweispflichtig.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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