Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 01 – Einführung, Gestaltungsmöglichkeiten aus familienrechtlicher Sicht
1 Einführung
Es liegt regelmäßig im Interesse eines Unternehmers, sein Vermögen durch rechtliche und gesellschaftliche Maßnahmen zu sichern. Dies kann durch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im erb- und familienrechtlichen Sinne erreicht werden, die die Vermeidung von Streitigkeiten im Rahmen von Generationenwechsel oder Eheschließungen betreffen. Dabei handelt es sich um präventiven Vermögensschutz. Die erforderlichen Maßnahmen müssen zu einem Zeitpunkt ergriffen werden, zu dem noch keine konkrete Liquiditäts- und/oder Haftungsgefahr besteht. Mittelständische Unternehmen mit Familienbezug sind häufig der Gefahr ausgesetzt, durch Veränderungen der familiären Lage Vermögenseinbußen zu erleiden. Liquiditätsprobleme können sich in diesem Zusammenhang insbesondere durch das Pflichtteilsrecht, die Unternehmensnachfolge oder den Zugewinnausgleichsanspruch bei Ehescheidung/-auflösung ergeben.
Das Familien- und Erbrecht eröffnet Möglichkeiten, das Unternehmervermögen vor solchen Situationen abzusichern.
2 Gestaltungsmöglichkeiten aus familienrechtlicher Sicht
Die Unternehmerehe kann existenzbedrohende Wirkung für das Unternehmen haben. Diese Wirkung tritt insbesondere im Scheidungs- oder Todesfall ein. Die wirtschaftlichen Folgen können das Unternehmen ruinieren, so dass nicht nur das Unternehmen an sich, sondern auch die Arbeitnehmerschaft, etwaige Mitgesellschafter oder Geschäftspartner unter der Scheidung leiden. Finanzielle Belastungen, die durch die Scheidung entstanden sind, können häufig mangels ausreichender Liquidität nicht sofort ausgeglichen werden. Dies kann sogar dazu führen, dass das Unternehmen, Teile davon oder die Unternehmensbeteiligung veräußert oder liquidiert werden müssen.
Je nach dem, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben, entstehen die Probleme in unterschiedlichem Ausmaß. Gemeinsam ist aber eines: Die gesetzlichen Güterstände sind für die Unternehmerehe nicht unbedingt geeignet.
Um die wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen abzufedern, besteht die Möglichkeit, durch vertragliche Regelungen einen gangbaren Lösungsweg außerhalb des gesetzlichen Güterstands für beide Ehegatten im Fall der Scheidung zu finden.
2.1 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Schließen Ehegatten keinen Ehevertrag, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Geprägt ist dieser Güterstand einerseits durch die Vermögenstrennung (§ 1364 BGB) und andererseits durch die getrennte Haftung der Ehegatten gegenüber ihren Gläubigern.
2.1.1 Vermögen
Vermögen, das während der Dauer der Ehe erworben wird, wird nicht gemeinsames Vermögen der Ehegatten, sondern bleibt getrennt. Die Verwaltungsbefugnis über das eigene Vermögen steht jedem Ehegatten grundsätzlich alleine zu.
2.1.2 Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Eine Ausnahme hinsichtlich der Vermögensverwaltung besteht für die Ehegatten aufgrund von Einschränkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Handlungsfreiheit. Nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten dazu verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Fehlt die Einwilligung, ist die Veräußerung unwirksam. Eine Verfügung über das "Vermögen im Ganzen" wird von der Rechtsprechung auch dann angenommen, wenn es um einzelne Gegenstände geht, die nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmachen.(Fußnote) Nahezu über das ganze Vermögen wird dann verfügt, wenn mehr als 85-90% des Gesamtvermögens veräußert wird.
Beispiel
Unternehmer U ist Gesellschafter der X-GmbH. Seine Gesellschaftsbeteiligung hat einen Wert von 5.000.000 EUR. Sein Vermögen besteht ansonsten noch aus einer Privatimmobilie im Wert von 200.000 EUR und einem PKW im Wert von 10.000 EUR. Er möchte sich zur Ruhe setzen und seinen GmbH-Anteil verkaufen. Seine Ehefrau F, mit der U im gesetzlichen Güterstand lebt, verweigert ihre Zustimmung.
- Damit kann U den Gesellschaftsanteil nicht ohne die Einwilligung der F durchführen. Auch das Entgelt, das U für die Veräußerung erhalten würde, bleibt bei der Berechnung außer Betracht, da Ziel der Verfügungsbeschränkung der Erhalt der familiären Grundlagen im ursprünglichen Bestand ist.
Das Verbot der Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann den Unternehmer unter anderem daran hindern, sein nahezu vollständiges Vermögen in eine Gesellschaft einzubringen. Etwaige Gegenleistungen, wie die Gesellschafterstellung und anknüpfende Mitspracherechte, sind im Rahmen des § 1365 BGB unbeachtlich.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.
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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2017