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Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 02 – Haftung, Beendigung der Zugewinngemeinschaft

2.1.3 Haftung

Eine Ausnahme zu der grundsätzlich geltenden getrennten Haftung ist die sogenannte Schlüsselgewalt der Ehegatten (§ 1357 BGB). Danach kann ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte abschließt, auch ohne ausdrückliches Handeln für den anderen Ehegatten mit Wirkung für und gegen den jeweils anderen Ehegatten geschlossen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen und das Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dient.(Fußnote) Rechtsfolge ist, dass beide Ehegatten mitberechtigt und verpflichtet sind und daher gegenüber dem Gläubiger als Gesamtschuldner haften.

Beispiel
Die Ehefrau F des Unternehmers U geht samstags in die Stadt bummeln. Dort kauft sie im Supermarkt Lebensmittel zum Preis von 80 EUR, eine Winterjacke für 1.600 EUR und zudem bucht sie eine Reise für sich und ihren Ehemann auf die Malediven.

  • Ob der Ehemann bei den einzelnen Rechtsgeschäften mitverpflichtet wurde, richtet sich danach, ob diese jeweils angemessen zur Deckung des Lebensbedarfs waren. Was eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des Familienlebens und betrifft solche Geschäfte, für die eine Absprache zwischen Ehegatten nicht erforderlich ist. Bei den Lebensmitteleinkäufen ist keine Absprache erforderlich, sie sind angemessen zur Deckung des Lebensbedarfs und verpflichten auch den U neben F als Gesamtschuldner. Bei der teuren Winterjacke und vor allem bei der Flugreise ist von keiner Mitverpflichtung nach § 1357 Abs. 1 BGB auszugehen.

Im Rahmen des unternehmerischen Handelns hingegen haftet jeder Ehegatte für seine Verbindlichkeiten alleine. Der durch die Schlüsselgewalt praktisch eintretende Gläubigerschutz kann bei objektiver Betrachtung schon dem Zweck nach nicht bei unternehmerischen Rechtsgeschäften, die nur ein Ehegatte ausführt, wirken.

2.1.4 Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft entstehen im Fall der Beendigung Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten. Für eine Scheidung sieht § 1378 Abs. 1 BGB einen Zugewinnausgleichsanspruch des weniger vermögenden Ehegatten gegen den vermögenderen Ehegatten vor, wobei das Vermögen maßgeblich ist, das während der Ehe erwirtschaftet wurde. Im Falle der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten besteht nach § 1371 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch. Die Ausgleichsregeln in der Zugewinngemeinschaft sind starr und unflexibel. Einzelfallgerechtigkeit durchzusetzen ist schwer möglich.

Besonders risikohaft ist dieser Güterstand bei einer Unternehmerehe, da durch

  • die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen,
  • den Zugewinnausgleichsanspruch und
  • die Bewertungsprobleme bei der Berechnung der Ausgleichsforderung

hohe finanzielle Belastungen für das Unternehmen vorprogrammiert sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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