Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 02 – Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.1.2 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG enthaltene Auflistung über körperschaftsteuerpflichtige Subjekte ist abschließend, sie umfasst:
- Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
- Genossenschaften, einschließlich der Europäischen Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
2.1.2.1 Kapitalgesellschaften
Zu den Kapitalgesellschaften zählen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG aufgezählten Gesellschaften. Von Bedeutung sind insbesondere die Aktiengesellschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Kommanditgesellschaften auf Aktien.
2.1.2.2 Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaft
Genossenschaften sind Gesellschaften von geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken, vgl. § 1 Abs. 1 GenG. Durch die Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt die Genossenschaft Rechtsfähigkeit. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Genossenschaft rechtsfähig ist. Nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse fallen dann unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, wenn sie entweder die Voraussetzungen des Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder es sich um nicht rechtsfähige Vereine mit genossenschaftlichen Merkmalen handelt. Damit ist auch eine Genossenschaft, die nicht im Genossenschaftsregister eingetragen ist, unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig.
2.1.2.3 Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
Bei den Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit handelt es sich um rechtsfähige Zusammenschlüsse, in denen die Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit versichert werden. Das bedeutet, dass die Mitglieder eine Schadens- und Gefahrengemeinschaft bilden, so dass jedes Mitglied sowohl Versicherungsnehmer als auch bezogen auf die anderen Mitglieder Versicherer ist.
2.1.2.4 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
Zu den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts zählen in erster Linie die rechtsfähigen Vereine. Darüber hinaus fallen unter diese Vorschrift Stiftungen und Anstalten, soweit sie eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.
Rechtsfähige Vereine und Stiftungen sind jedoch häufig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit.
2.1.2.5 Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
Unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG fallen Personenzusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie z.B. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts. Ein Zweckvermögen des privaten Rechts in diesem Sinne liegt vor, wenn ein selbständiges Sondervermögen gebildet wird, das durch Widmung einem bestimmten Zweck dient. Dies sind z.B. Sammelvermögen gem. § 1914 BGB, Wertpapier-Sondervermögen (Investmentfonds) und andere Fonds-Sondervermögen.
Im Zusammenhang mit nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts ist § 3 Abs. 1 KStG zu beachten. Danach besteht bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen nur dann eine Steuerpflicht, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen versteuert wird. Daraus folgt, dass z.B. die BGB-Gesellschaft, die oHG oder die KG nicht körperschaftsteuerpflichtig sind, da bei diesen Gesellschaften den Gesellschaftern die Gewinnanteile gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG unmittelbar zugerechnet und bei ihnen versteuert werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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