Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 02 – Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.1.2 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG enthaltene Auflistung über körperschaftsteuerpflichtige Subjekte ist abschließend, sie umfasst:
- Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
- Genossenschaften, einschließlich der Europäischen Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
2.1.2.1 Kapitalgesellschaften
Zu den Kapitalgesellschaften zählen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG aufgezählten Gesellschaften. Von Bedeutung sind insbesondere die Aktiengesellschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Kommanditgesellschaften auf Aktien.
2.1.2.2 Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaft
Genossenschaften sind Gesellschaften von geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken, vgl. § 1 Abs. 1 GenG. Durch die Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt die Genossenschaft Rechtsfähigkeit. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Genossenschaft rechtsfähig ist. Nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse fallen dann unter § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG, wenn sie entweder die Voraussetzungen des Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder es sich um nicht rechtsfähige Vereine mit genossenschaftlichen Merkmalen handelt. Damit ist auch eine Genossenschaft, die nicht im Genossenschaftsregister eingetragen ist, unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig.
2.1.2.3 Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
Bei den Versicherungs- und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit handelt es sich um rechtsfähige Zusammenschlüsse, in denen die Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit versichert werden. Das bedeutet, dass die Mitglieder eine Schadens- und Gefahrengemeinschaft bilden, so dass jedes Mitglied sowohl Versicherungsnehmer als auch bezogen auf die anderen Mitglieder Versicherer ist.
2.1.2.4 Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
Zu den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts zählen in erster Linie die rechtsfähigen Vereine. Darüber hinaus fallen unter diese Vorschrift Stiftungen und Anstalten, soweit sie eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.
Rechtsfähige Vereine und Stiftungen sind jedoch häufig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit.
2.1.2.5 Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
Unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG fallen Personenzusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie z.B. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts. Ein Zweckvermögen des privaten Rechts in diesem Sinne liegt vor, wenn ein selbständiges Sondervermögen gebildet wird, das durch Widmung einem bestimmten Zweck dient. Dies sind z.B. Sammelvermögen gem. § 1914 BGB, Wertpapier-Sondervermögen (Investmentfonds) und andere Fonds-Sondervermögen.
Im Zusammenhang mit nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts ist § 3 Abs. 1 KStG zu beachten. Danach besteht bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen nur dann eine Steuerpflicht, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen versteuert wird. Daraus folgt, dass z.B. die BGB-Gesellschaft, die oHG oder die KG nicht körperschaftsteuerpflichtig sind, da bei diesen Gesellschaften den Gesellschaftern die Gewinnanteile gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG unmittelbar zugerechnet und bei ihnen versteuert werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017