Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 03 – Ausländische Gesellschaften, Auswirkungen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.1.2.6 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind lediglich Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts selbst nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein Betrieb gewerblicher Art, besteht eine unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind
- Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden und Gemeindeverbände
- öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaften
- Innungen
- Kammern
- öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten
- Universitäten
- Sozialversicherungsträger und
- ähnliche juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Was unter einem Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 1 KStG definiert. Danach sind Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- alle Einrichtungen,
- die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
- zur Erzielung von Einnahmen
- außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und
- die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
Die Absicht, Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
Zu beachten ist der Vorbehalt des § 4 Abs. 5 KStG, der bestimmt, dass Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht zu den Betrieben gewerblicher Art gehören. Hoheitsbetriebe sind z.B. Forschungsanstalten, Krematorien, Wetterwarten, Anstalten zur Müllbeseitigung oder Straßenreinigung.
Eine Ausnahme der Körperschaftssteuerpflicht bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechtsbesteht besteht z.B. dann, wenn die Energieversorgung durch eine Stadtwerke GmbH gewährleistet wird. Dann handelt es sich nicht um einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, sondern um eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
2.1.3 Ausländische Gesellschaften
Ob eine ausländische Gesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, muss nach deutschem Steuerrecht entschieden werden. Da es sich bei der Aufzählung der unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Subjekte in § 1 Abs. 1 KStG um eine abschließende Aufzählung handelt, kann die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer ausländischen Gesellschaft nur angenommen werden, wenn diese unter eine Vorschrift des § 1 Abs. 1 KStG subsumiert werden kann. Die Auffangtatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KStG sind so weit gefasst, dass auch ausländische Gesellschaften die Voraussetzungen erfüllen können.(Fußnote)
Voraussetzung für eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer ausländischen Gesellschaft ist, dass sie körperschaftlich strukturiert und inländischen Körperschaften dem Wesen nach vergleichbar ist. Dies ist anhand eines Typenvergleichs herauszufinden.
2.1.4 Auswirkungen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
Soweit eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht besteht, hat dies zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche Einkünfte, d.h. die inländischen und ausländischen Einkünfte, der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen, vgl. § 1 Abs. 2 KStG. Allerdings sind zwischenstaatliche Vereinbarungen, etwa in Form von Doppelbesteuerungsabkommen, in denen andere Regelungen vorgesehen sind, vorrangig.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017