Logo Brennecke & FASP Group

Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 03 – Ausländische Gesellschaften, Auswirkungen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.1.2.6 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind lediglich Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts selbst nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein Betrieb gewerblicher Art, besteht eine unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind

  • Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Landkreise, Gemeinden und Gemeindeverbände
  • öffentlich rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Innungen
  • Kammern
  • öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten
  • Universitäten
  • Sozialversicherungsträger und
  • ähnliche juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Was unter einem Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen ist, ist in § 4 Abs. 1 KStG definiert. Danach sind Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

  • alle Einrichtungen,
  • die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
  • zur Erzielung von Einnahmen
  • außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und
  • die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.

Die Absicht, Gewinn zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

Zu beachten ist der Vorbehalt des § 4 Abs. 5 KStG, der bestimmt, dass Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), nicht zu den Betrieben gewerblicher Art gehören. Hoheitsbetriebe sind z.B. Forschungsanstalten, Krematorien, Wetterwarten, Anstalten zur Müllbeseitigung oder Straßenreinigung.

Eine Ausnahme der Körperschaftssteuerpflicht bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechtsbesteht besteht z.B. dann, wenn die Energieversorgung durch eine Stadtwerke GmbH gewährleistet wird. Dann handelt es sich nicht um einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, sondern um eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.

2.1.3 Ausländische Gesellschaften

Ob eine ausländische Gesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, muss nach deutschem Steuerrecht entschieden werden. Da es sich bei der Aufzählung der unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Subjekte in § 1 Abs. 1 KStG um eine abschließende Aufzählung handelt, kann die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer ausländischen Gesellschaft nur angenommen werden, wenn diese unter eine Vorschrift des § 1 Abs. 1 KStG subsumiert werden kann. Die Auffangtatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KStG sind so weit gefasst, dass auch ausländische Gesellschaften die Voraussetzungen erfüllen können.(Fußnote)

Voraussetzung für eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer ausländischen Gesellschaft ist, dass sie körperschaftlich strukturiert und inländischen Körperschaften dem Wesen nach vergleichbar ist. Dies ist anhand eines Typenvergleichs herauszufinden.

2.1.4 Auswirkungen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht

Soweit eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht besteht, hat dies zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche Einkünfte, d.h. die inländischen und ausländischen Einkünfte, der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen, vgl. § 1 Abs. 2 KStG. Allerdings sind zwischenstaatliche Vereinbarungen, etwa in Form von Doppelbesteuerungsabkommen, in denen andere Regelungen vorgesehen sind, vorrangig.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Besteuerung Kapitalgesellschaften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 1 Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 1 KStG,

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht