Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 04 – Beschränkte Steuerpflicht, Beginn der Körperschaftsteuerpflicht, Ende der Steuerpflicht wegen Liquidation und Entstrickung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.2 Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt körperschaftssteuerpflichtig sind
- gem. § 2 Nr. 1 KStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, mit ihren inländischen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben und
- gem. § 2 Nr. 2 KStG sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von denen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.
Inländische Einkünfte sind die Einkünfte, die im Inland erwirtschaftet werden.
Beispiel
Eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Wien produziert in einem Werk in Deutschland Maschinenteile.
- o Bei dem deutschen Werk handelt es sich um die Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Nach Art. 7 des österreichischen Abkommens sind Betriebsstättengewinne ausschließlich im Betriebsstättenstaat zu versteuern, somit in Deutschland. Die österreichische Aktiengesellschaft ist daher mit dem Gewinn des deutschen Werkes beschränkt steuerpflichtig.
2.3 Beginn der Körperschaftsteuerpflicht
Im Körperschaftsteuergesetz ist keine Regelung dazu enthalten, wann die Körperschaftsteuerpflicht beginnt, weshalb auf allgemeine juristische Tatbestände zurückzugreifen ist. Der Beginn der Körperschaftsteuerpflicht soll anhand des in der Praxis bedeutsamsten Falles, der Gründung einer GmbH, dargestellt werden.
2.3.1 Vorgründergesellschaft
Bei der Gründung einer GmbH setzen sich im Regelfall die zukünftigen Gesellschafter zusammen und beschließen zunächst, eine GmbH zu gründen. Mit der Vereinbarung, eine GmbH zu errichten, entsteht die Vorgründungsgesellschaft. Der Gesellschaftszweck der Vorgründungsgesellschaft besteht allein darin, die geplante GmbH zu errichten. Die Vorgründungsgesellschaft ist in der Regel eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Soweit das Betreiben eines Handelsgewerbes schon zu diesem Zeitpunkt Zweck der Gesellschaft ist, handelt es sich um eine OHG.
Die Vorgründungsgesellschaft ist steuerrechtlich eine Personengesellschaft, die nicht der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Sie wird bei wirtschaftlichen Aktivitäten nach den Grundsätzen für Personengesellschaften behandelt. Dies bedeutet, dass Einkünfte nicht auf der Ebene der Vorgründungsgesellschaft besteuert werden, sondern auf der Ebene der einzelnen Gesellschafter.(Fußnote)
2.3.2 Vorgesellschaft
In dem Zeitpunkt, in dem der notarielle Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird, entsteht die Vorgesellschaft. Diese besteht bis zu der Eintragung der GmbH ins Handelsregister. Die Vorgesellschaft wird steuerlich als Einheit mit der später durch die Eintragung entstehenden Kapitalgesellschaft angesehen. Daraus folgt, dass bereits die Vorgesellschaft körperschaftsteuerpflichtig ist. Bedingung dafür ist jedoch, dass die Handelsregistereintragung tatsächlich erfolgt. Allerdings beginnt die Körperschaftsteuerpflicht erst mit der Aufnahme einer nach außen in Erscheinung tretenden, geschäftlichen Tätigkeit.(Fußnote) Geschäftsvorfälle, die lediglich das Innenverhältnis zwischen der Vorgesellschaft und den Gesellschaftern betreffen, reichen für eine Körperschaftssteuerpflicht noch nicht aus. Für die Aufnahme einer nach außen gerichteten geschäftlichen Tätigkeit reicht es beispielsweise aus, wenn ein Bankkonto auf die Namen der Gründungsgesellschafter eröffnet wird.
Die Vorgesellschaft ist nach denselben Regeln wie die spätere GmbH buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Die Rechnungslegungspflicht beginnt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Erfolgt die Eintragung ins Handelsregister im laufenden Jahr, so ist ein Zwischenabschluss auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung nicht erforderlich; im Umkehrschluss ist ein Zwischenabschluss durchzuführen, wenn die Eintragung erst in dem darauffolgenden Jahr stattfindet. Die Ergebnisse der Vorgesellschaft gehen nahtlos auf die eingetragene GmbH über.
2.3.3 Eingetragene GmbH
Die GmbH entsteht mit Eintragung ins Handelsregister, vgl. § 11 GmbHG, und ist ab der Eintragung unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig.
2.4 Ende der Steuerpflicht wegen Liquidation und Entstrickung
Das Ende der Steuerpflicht wird einerseits durch die Liquidation in § 11 KStG und andererseits durch die Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland nach § 12 KStG (Entstrickung) erreicht.
2.4.1 Liquidation gem. § 11 KStG
Das Ende der Steuerpflicht ist mit dem rechtsgültigen Abschluss der Liquidation gegeben. Das bedeutet, dass das Liquidationsvermögen verteilt sein muss. Darüber hinaus muss das Sperrjahr gem. § 73 GmbHG abgelaufen sein. Die Besteuerung für den Zeitraum der Abwicklung erfolgt nach § 11 KStG. Danach soll der Zeitraum der Abwicklung 3 Jahre nicht überschreiten.
Im Fall der Umwandlung oder Verschmelzung endet die Steuerpflicht bereits mit dem steuerlich anerkannten Umwandlungs- u. Verschmelzungsstichtag (§ 2 UmwStG).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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