Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 05 – Entstrickungstatbestände nach § 12 KStG
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.4.2 Entstrickungstatbestände nach § 12 KStG
Die Regelungen des § 12 KStG sollen in Fällen der Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland eine Besteuerung von stillen Reserven im Rahmen der deutschen Besteuerung sicherstellen.
§ 12 KStG regelt drei Fälle:
- Abs. 1: Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland - Steuerentstrickung
- Abs. 2: Verschmelzungen im Ausland
- Abs. 3: Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes in einen Staat außerhalb der EU und des EWR
2.4.2.1 § 12 Abs. 1 KStG
In § 12 Abs. 1 KStG ist die Fiktion einer Veräußerung oder einer Überlassung eines Wirtschaftsgutes zum gemeinen Wert geregelt, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung des Wirtschaftsgutes ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die Regelung entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, bei der auch eine Entnahme zum gemeinen Wert fingiert wird. Durch den Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG werden Anteile an Europäischen Gesellschaften (SE) und Europäischen Genossenschaften (SCE) in den Fällen der Sitzverlegung von der Gewinnrealisierung ausgenommen; allerdings wird ohne Berücksichtigung entgegenstehender Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen eine spätere Versteuerung im Fall der Anteilsveräußerung gem. § 15 Abs. 1a EStG vorgenommen.
Entsprechend der Gesetzesbegründung sollen von § 12 Abs. 1 KStG insbesondere folgende Sachverhaltskonstellationen erfasst werden:
- Rechtsträgerwechsel (Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge)
- das Wirtschaftsgut verlässt den betrieblichen Bereich
- Beendigung der Steuerpflicht und
- Wirtschaftsgüter werden dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen.
Hauptanwendungsfälle sind die Überführungen von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätten oder die Überführungen von Wirtschaftsgütern von einer inländischen Betriebsstätte in das ausländische Stammhaus.(Fußnote)
Beispiel(Fußnote)
Die im Inland ansässige A-GmbH liefert Waren im gemeinen Wert von 1500 € (Herstellungskosten 1000 €) an ihre niederländische Vertriebs-Betriebsstätte. Die niederländische Betriebsstätte veräußert die Waren zu 1750 € an den Kunden bei Betriebskosten von 200 €. Das Gesamtunternehmen erwirtschaftet einen Gewinn von 55 € (Veräußerungspreis 1750 € abzgl. Vertriebs- und Herstellungskosten 1200 €).
- Die A-GmbH hat bei Überführung der Waren 500 € an stillen Reserven zu versteuern (gemeiner Wert bei Überführung 1500 € abzgl. Herstellungskosten 1000 €).
Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, kommt es bei einer Überführung in eine ausländische Betriebsstätte zu einer Gewinnrealisierung, wenn das DBA eine Besteuerung im Betriebsstättenstaat unter Steuerfreistellung in Deutschland vorsieht. Eine solche Regelung im DBA ist der Regelfall.
Besteht kein DBA kann es dennoch zu einer Gewinnrealisierung kommen, da die Verpflichtung zur Anrechnung ausländischer Steuer, bereits als Einschränkung der deutschen Besteuerung zu werten ist.
Beispiel(Fußnote)
Ein Wirtschaftsgut wird aus dem inländischen Stammhaus in eine ausländische Vertriebs-Betriebsstätte überführt und anschließend veräußert. Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsmethode.
- Eine Anrechnung im Inland unterbleibt, da der Veräußerungsgewinn im ausländischen Betriebsstättenstaat nach nationalen Vorschriften (nicht DBA) steuerbefreit ist.
In § 12 Abs. 1 KStG wird auch die Nutzungsüberlassung erwähnt. Damit sollen die Konstellationen erfasst werden, bei denen das Wirtschaftsgut im Inland verbleibt, aber in einer ausländischen Betriebsstätte oder dem ausländischen Mutterhaus genutzt oder mitgenutzt wird. In diesen Fällen ist das angemessene Nutzungsentgelt als fiktive Einnahme bei dem deutschen Unternehmensteil zu erfassen.
Beispiel(Fußnote)
Die im Inland ansässige A-GmbH überlässt ihrer niederländischen Montage-Betriebsstätte für die Dauer von sechs Monaten einen Kran für ein Bauvorhaben bei Betriebskosten von 8000 €. Die Betriebsstätte hätte für die Anmietung eines vergleichbaren Krans an einen fremden Dritten 10000 € gezahlt.
- Die A-GmbH hat bei der Überführung des Krans 2000 € an fiktiver Nutzungsvergütung zu versteuern (gemeiner Wert der Nutzungsüberlassung 10000 € abzgl. Betriebskosten 8000 €).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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