Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 03 – Wahl der Rechtsform einer Personengesellschaft
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.3 Wahl der Rechtsform einer Personengesellschaft
Zusammenschlüsse Mehrerer zur gemeinsamen Zweckverfolgung können in vielfältiger Form gegründet werden.
2.3.1 Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft
Die grundsätzliche Unterscheidung besteht dabei zwischen den Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften.
Üblicherweise unterscheidet man Gesellschaften danach, ob sie eine eigene Rechtsfähigkeit besitzen und somit als eigenständige juristische Personen auftreten oder ob sie keine Rechtsfähigkeit besitzen. Alle Gesellschaftsformen sind dabei auf zwei Grundtypen zurückzuführen, die ihre grundsätzlichen Regelungen im BGB haben. Dies ist einerseits die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 f. BGB und andererseits der eingetragene Verein, §§ 21 f. und 55 f. BGB. Die auf den Grundtyp der BGB-Gesellschaften beruhenden Gesellschaften sind die Personengesellschaften, die auf den Grundtyp des eingetragenen Vereins aufbauenden Gesellschaften sind juristische Personen. Juristische Personen haben eine eigene Rechtsfähigkeit, Personengesellschaften haben keine eigene Rechtsfähigkeit.
Im Einzelfall ist die Unterscheidung zwischen einer Personengesellschaft oder einem Verein nicht unproblematisch.
2.3.1.1 Abhängigkeit des Bestands der Gesellschaft von den Gesellschaftern
Typisches Wesensmerkmal einer Personengesellschaft ist, dass der Zusammenschluss auf persönlichem Vertrauen beruht, das sich die Gesellschafter gegenseitig entgegenbringen. Aus diesem Grund ist der Bestand einer Personengesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Gründungspersonenkreises abhängig. Daraus folgt, dass - soweit keine anderen Regelungen erfolgt sind - die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters beendet wird.
Im Gegensatz dazu ist der Bestand eines Vereins oder einer anderen juristischen Person grundsätzlich von einem Wechsel der Mitglieder bzw. Gesellschafter unabhängig. Der Zweck des Zusammenschlusses soll die Einzelpersönlichkeit des Einzelnen überdauern. Ein Verein oder eine juristische Person kann daher auch dann fortbestehen, wenn lediglich nur noch ein Gesellschafter/ Mitglied vorhanden ist.
2.3.1.2 Anzahl der Gesellschafter
Eine GmbH oder eine AG können sogar als 1-Personen-Gesellschaft gegründet werden.
Es ist vielfach diskutiert worden, ob auch eine Personengesellschaft als 1-Personen- Gesellschaft fortbestehen kann. Eine Gründung einer Personengesellschaft mit weniger als zwei Personen ist ausgeschlossen. Dennoch wird teilweise vertreten, dass eine Personengesellschaft bei entsprechender vertraglicher Regelung auch nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters als Personengesellschaft fortbestehen kann. Dieser Ansicht wird jedoch im Wesentlichen unter Berufung auf das der Personengesellschaft immanente Gesamthandsprinzip und auf die Sozietätskonstruktion der Personengesellschaften weit überwiegend abgelehnt. Sofern der Gesellschafter einer Personengesellschaft alle Anteile erwirbt oder der zweitletzte Gesellschafter ausscheidet, endet das Gesellschaftsverhältnis durch Konfusion, d.h. durch die Vereinigung der Reststellungen in einer Person. Die Gesamthand der Personengesellschaft erlischt in diesem Fall ohne Auseinandersetzung. Aus diesem Grund wird nach überwiegend vertretener Auffassung der Fortbestand einer Personengesellschaft mit nur noch einem Gesellschafter als nicht möglich angesehen.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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