Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 03 – Wahl der Rechtsform einer Personengesellschaft
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.3 Wahl der Rechtsform einer Personengesellschaft
Zusammenschlüsse Mehrerer zur gemeinsamen Zweckverfolgung können in vielfältiger Form gegründet werden.
2.3.1 Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft
Die grundsätzliche Unterscheidung besteht dabei zwischen den Personengesellschaften und den Kapitalgesellschaften.
Üblicherweise unterscheidet man Gesellschaften danach, ob sie eine eigene Rechtsfähigkeit besitzen und somit als eigenständige juristische Personen auftreten oder ob sie keine Rechtsfähigkeit besitzen. Alle Gesellschaftsformen sind dabei auf zwei Grundtypen zurückzuführen, die ihre grundsätzlichen Regelungen im BGB haben. Dies ist einerseits die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, §§ 705 f. BGB und andererseits der eingetragene Verein, §§ 21 f. und 55 f. BGB. Die auf den Grundtyp der BGB-Gesellschaften beruhenden Gesellschaften sind die Personengesellschaften, die auf den Grundtyp des eingetragenen Vereins aufbauenden Gesellschaften sind juristische Personen. Juristische Personen haben eine eigene Rechtsfähigkeit, Personengesellschaften haben keine eigene Rechtsfähigkeit.
Im Einzelfall ist die Unterscheidung zwischen einer Personengesellschaft oder einem Verein nicht unproblematisch.
2.3.1.1 Abhängigkeit des Bestands der Gesellschaft von den Gesellschaftern
Typisches Wesensmerkmal einer Personengesellschaft ist, dass der Zusammenschluss auf persönlichem Vertrauen beruht, das sich die Gesellschafter gegenseitig entgegenbringen. Aus diesem Grund ist der Bestand einer Personengesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Gründungspersonenkreises abhängig. Daraus folgt, dass - soweit keine anderen Regelungen erfolgt sind - die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters beendet wird.
Im Gegensatz dazu ist der Bestand eines Vereins oder einer anderen juristischen Person grundsätzlich von einem Wechsel der Mitglieder bzw. Gesellschafter unabhängig. Der Zweck des Zusammenschlusses soll die Einzelpersönlichkeit des Einzelnen überdauern. Ein Verein oder eine juristische Person kann daher auch dann fortbestehen, wenn lediglich nur noch ein Gesellschafter/ Mitglied vorhanden ist.
2.3.1.2 Anzahl der Gesellschafter
Eine GmbH oder eine AG können sogar als 1-Personen-Gesellschaft gegründet werden.
Es ist vielfach diskutiert worden, ob auch eine Personengesellschaft als 1-Personen- Gesellschaft fortbestehen kann. Eine Gründung einer Personengesellschaft mit weniger als zwei Personen ist ausgeschlossen. Dennoch wird teilweise vertreten, dass eine Personengesellschaft bei entsprechender vertraglicher Regelung auch nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters als Personengesellschaft fortbestehen kann. Dieser Ansicht wird jedoch im Wesentlichen unter Berufung auf das der Personengesellschaft immanente Gesamthandsprinzip und auf die Sozietätskonstruktion der Personengesellschaften weit überwiegend abgelehnt. Sofern der Gesellschafter einer Personengesellschaft alle Anteile erwirbt oder der zweitletzte Gesellschafter ausscheidet, endet das Gesellschaftsverhältnis durch Konfusion, d.h. durch die Vereinigung der Reststellungen in einer Person. Die Gesamthand der Personengesellschaft erlischt in diesem Fall ohne Auseinandersetzung. Aus diesem Grund wird nach überwiegend vertretener Auffassung der Fortbestand einer Personengesellschaft mit nur noch einem Gesellschafter als nicht möglich angesehen.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017