Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 04 – Rechtsfähigkeit, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Wechsel der Mitglieder
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.3.1.3 Rechtsfähigkeit
Weiteres Unterscheidungskriterium zwischen juristischer Person und Personengesellschaft ist die Rechtsfähigkeit. Traditionell hat das Gesellschaftsrecht zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen unterschieden. Die Rechtsfähigkeit konnte nur durch Eintragung in ein öffentliches Register oder durch staatliche Verleihung erlangt werden, damit wurde eine Person zur juristischen Person. Nicht rechtsfähig waren bei den Personengesellschaften daher die Gesellschaften bürgerlichen Rechts und die nicht eingetragenen Vereine. Zwischen den rechtsfähigen und den nichtrechtsfähigen Vereinigungen waren die Personenhandelsgesellschaften, namentlich die oHG und die KG angesiedelt. Diese sind zwar in das Handelsregister einzutragen, erlangen dadurch aber nicht den Status einer juristischen Person. Sie haben lediglich gemäß § 124 HGB die Fähigkeit, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Nach althergebrachter Meinung sollen sie damit jedoch nur verkehrstauglich werden, nicht jedoch rechtsfähig.
Der Begriff der Rechtsfähigkeit ist jedoch in letzter Zeit verwässert worden. Insbesondere durch den Begriff der Teilrechtsfähigkeit. In § 14 Abs. 2 BGB ist die rechtsfähige Personengesellschaft als eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, definiert. Danach sind inzwischen folglich oHG und KG rechtsfähig.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde - soweit sie als Außengesellschaft auftritt - ebenfalls vom BGH als rechtsfähig anerkannt. (Fußnote) Der BGH bezeichnet diese Gesellschaften als Personengesellschaften, die rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen.
Daraus folgt, dass die Grenzen zwischen einer Personengesellschaft und einer juristischen Person insbesondere im Hinblick auf die veränderte Begrifflichkeit der Rechtsfähigkeit verschwommen sind.
2.3.1.4 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
Juristische Personen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse Organen zugewiesen sind (beim Verein Vorstand, bei der GmbH Geschäftsführer, bei der AG Vorstand).
Bei den Personengesellschaften sind die Gesellschafter dagegen aufgrund ihrer Mitgliedschaft geschäftsführungs- und vertretungsbefugt; dies allerdings ggf. nur gemeinschaftlich.
Personengesellschaften zeichnen sich darüber hinaus dadurch aus, dass mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein muss. Eine Übertragung der Vertretungsbefugnisse ausschließlich auf Dritte ist nicht möglich. Dies ist Ausfluss des Prinzips der Selbstorganschaft bzw. des Prinzips des Verbots der Drittorganschaft.
Bei juristischen Personen ist es dagegen ausreichend, wenn ausschließlich Nichtmitglieder geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sind.
2.3.1.5 Wechsel der Mitglieder
Darüber hinaus ist der Bestand juristischer Personen grundsätzlich vom Wechsel der Mitglieder unabhängig. Die Grundregel lautet, dass Mitgliedschaften frei übertragbar sind. Bei Personengesellschaften ist ein Gesellschafterwechsel grundsätzlich nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich, das bedeutet, dass die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter grundsätzlich erforderlich ist.
2.3.1.6 Haftung
Im Hinblick auf die Haftung besteht der Unterschied, dass eine juristische Person Gläubigern gegenüber nur mit dem Vermögen der juristischen Person haftet. Es gibt keine persönliche Haftung der Mitglieder im Privatvermögen. Mitglieder einer juristischen Person genießen somit ein Haftungsprivileg.
Bei Personengesellschaften gilt dagegen der Grundsatz, dass alle Gesellschafter auch persönlich mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, Ausnahmen bestehen im Rahmen der Kommanditgesellschaft, der stillen Gesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Grundlagen Besteuerung Personengesellschaften
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017