Logo Brennecke & FASP Group

Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 04 – Rechtsfähigkeit, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Wechsel der Mitglieder


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.3.1.3 Rechtsfähigkeit

Weiteres Unterscheidungskriterium zwischen juristischer Person und Personengesellschaft ist die Rechtsfähigkeit. Traditionell hat das Gesellschaftsrecht zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen unterschieden. Die Rechtsfähigkeit konnte nur durch Eintragung in ein öffentliches Register oder durch staatliche Verleihung erlangt werden, damit wurde eine Person zur juristischen Person. Nicht rechtsfähig waren bei den Personengesellschaften daher die Gesellschaften bürgerlichen Rechts und die nicht eingetragenen Vereine. Zwischen den rechtsfähigen und den nichtrechtsfähigen Vereinigungen waren die Personenhandelsgesellschaften, namentlich die oHG und die KG angesiedelt. Diese sind zwar in das Handelsregister einzutragen, erlangen dadurch aber nicht den Status einer juristischen Person. Sie haben lediglich gemäß § 124 HGB die Fähigkeit, unter ihrer Firma Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Nach althergebrachter Meinung sollen sie damit jedoch nur verkehrstauglich werden, nicht jedoch rechtsfähig.

Der Begriff der Rechtsfähigkeit ist jedoch in letzter Zeit verwässert worden. Insbesondere durch den Begriff der Teilrechtsfähigkeit. In § 14 Abs. 2 BGB ist die rechtsfähige Personengesellschaft als eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, definiert. Danach sind inzwischen folglich oHG und KG rechtsfähig.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde - soweit sie als Außengesellschaft auftritt - ebenfalls vom BGH als rechtsfähig anerkannt. (Fußnote) Der BGH bezeichnet diese Gesellschaften als Personengesellschaften, die rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen.

Daraus folgt, dass die Grenzen zwischen einer Personengesellschaft und einer juristischen Person insbesondere im Hinblick auf die veränderte Begrifflichkeit der Rechtsfähigkeit verschwommen sind.

2.3.1.4 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

Juristische Personen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse Organen zugewiesen sind (beim Verein Vorstand, bei der GmbH Geschäftsführer, bei der AG Vorstand).

Bei den Personengesellschaften sind die Gesellschafter dagegen aufgrund ihrer Mitgliedschaft geschäftsführungs- und vertretungsbefugt; dies allerdings ggf. nur gemeinschaftlich.

Personengesellschaften zeichnen sich darüber hinaus dadurch aus, dass mindestens ein Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein muss. Eine Übertragung der Vertretungsbefugnisse ausschließlich auf Dritte ist nicht möglich. Dies ist Ausfluss des Prinzips der Selbstorganschaft bzw. des Prinzips des Verbots der Drittorganschaft.

Bei juristischen Personen ist es dagegen ausreichend, wenn ausschließlich Nichtmitglieder geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sind.

2.3.1.5 Wechsel der Mitglieder

Darüber hinaus ist der Bestand juristischer Personen grundsätzlich vom Wechsel der Mitglieder unabhängig. Die Grundregel lautet, dass Mitgliedschaften frei übertragbar sind. Bei Personengesellschaften ist ein Gesellschafterwechsel grundsätzlich nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich, das bedeutet, dass die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter grundsätzlich erforderlich ist.


2.3.1.6 Haftung

Im Hinblick auf die Haftung besteht der Unterschied, dass eine juristische Person Gläubigern gegenüber nur mit dem Vermögen der juristischen Person haftet. Es gibt keine persönliche Haftung der Mitglieder im Privatvermögen. Mitglieder einer juristischen Person genießen somit ein Haftungsprivileg.

Bei Personengesellschaften gilt dagegen der Grundsatz, dass alle Gesellschafter auch persönlich mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, Ausnahmen bestehen im Rahmen der Kommanditgesellschaft, der stillen Gesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Grundlagen Besteuerung Personengesellschaften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: Â§ 124 HGB, § 14 Abs. 2 BGB,

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht