Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 05 – Vorüberlegungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.3.2 Vorüberlegungen
Häufig spielen steuerrechtliche Aspekte bei der Wahl der Rechtsform eine Rolle. Aber auch die oben dargestellten wesentlichen Unterschiede zwischen Personengesellschaften einerseits und juristischen Personen andererseits beeinflussen die Rechtsformwahl maßgeblich. Es ist insoweit darauf abzustellen, ob es auf das persönliche Vertrauen zwischen den Gesellschaftern entscheidend ankommt (insoweit spricht einiges für die Wahl einer Personengesellschaft), oder ob der Fortbestand unabhängig von der Persönlichkeit des einzelnen Gesellschafters gewährleistet werden soll (in diesem Fall könnte die Entscheidung für eine Kapitalgesellschaft sinnvoll sein). Darüber hinaus gibt es weitere allgemeine Aspekte, die im Rahmen einer Rechtsformwahl bedacht werden sollten.
2.3.2.1 Haftungsverhältnisse
Es muss entschieden werden, ob eine unbeschränkte oder beschränkte Haftung der Gesellschafter favorisiert wird. Ein Gesellschafter wird häufig eine beschränkte Haftung bzw. eine auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung grundsätzlich bevorzugen. In einigen Bereichen des Wirtschaftslebens wird aus Seriositätsgesichtspunkten jedoch auf die persönliche Haftung der handelnden Personen Wert gelegt. Darüber hinaus gibt es Bereiche, in denen die persönliche Haftung von Handelnden nicht ausgeschlossen werden kann, dies gilt insbesondere für die freiberuflichen Betätigungen. Das klassische Beispiel für eine beschränkte Haftung einer Personengesellschaft ist die GmbH & Co. KG. Diese ist wie jede KG mit mind. einem Komplementären und einem Kommanditisten aufgestellt, allerdings wird in die Rolle des Komplementären (unbeschränkten Vollhafter) nicht eine natürliche Person sondern eine juristische Person (GmbH) gesetzt, die beschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.
2.3.2.2 Organisationsgewalt
Es ist zu entscheiden, wie die Organisationsgewalt, d. h. die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ausgestaltet sein soll. Die Geschäftsführung und Vertretung kann allein durch einen Gesellschafter, durch einen Gesellschafter im Zusammenspiel mit einem fremden Dritten oder allein durch einen Dritten ausgeübt werden. Im letzteren Fall scheidet die Gründung einer reinen Personengesellschaft aus.
2.3.2.3 Kapitalaufbringung
Vor Gründung der Gesellschaft müssen sich die Beteiligten über die Finanzierung der Gesellschaft Gedanken machen. Soll die Finanzierung überwiegend durch Eigenkapital oder überwiegend durch Fremdkapital erfolgen. Eine weitere Überlegung wäre, ob Investoren gesucht werden müssen, die ggf. vermögensmäßig an dem Gesellschaftsvermögen zu beteiligen wären. Falls eine Finanzierung durch (ggf. noch nicht vorhandene) Kapitalgeber geplant ist, spricht viel für die Gründung einer Kapitalgesellschaft. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch Personengesellschaften, insbesondere in Form von Kommanditgesellschaften, für eine weitgehende Finanzierung durch Investoren geeignet sind.
2.3.2.4 Steuer- und Kostenbelastung
Die Steuer- und Kostenbelastung ist zu bedenken. Dabei ist zu unterscheiden, was einmalig an Steuer- und Kostenbelastung im Zusammenhang mit der Neugründung oder Umwandlung einer Gesellschaft auftreten kann und welche Belastungen laufend entstehen.
Im Hinblick auf die Steuerbelastung sollte auch eine mögliche oder ggf. gewünschte Übergabe der Gesellschaft im Rahmen der Erbfolge oder der vorweggenommenen Erbfolge berücksichtigt werden.
2.3.2.5 Publizitätserfordernisse
Nicht außer Acht gelassen werden sollten die Veröffentlichungspflichten. Sämtliche Gesellschaften, in denen keine natürliche Person die persönliche Haftung übernommen hat, d.h. Kapitalgesellschaften, sind grundsätzlich offenlegungspflichtig. Dies geschieht inzwischen durch das Unternehmensregister, das aufgrund des EHUG geschaffen worden ist. Aufgrund dieses Unternehmensregisters sind die genannten Gesellschaften verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2006 zu publizieren. Dies ist eine Verpflichtung, der insbesondere mittelständische Unternehmen in Deutschland äußerst ungern nachkommen. Nachteil des Unternehmensregisters ist darüber hinaus, dass jeder Einblick in die Gesellschaftsdaten nehmen kann. Hintergrund der Publizitätspflicht ist, dass Gläubiger und Geschäftspartner aller Art sich ein Bild über die Bonität von den Gesellschaften machen können sollen, die ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften.
2.3.2.6 Sonstige Gesichtspunkte
Im Übrigen können Fragen
- der Mitbestimmung
- der Firmierung
- der Gewinn- und Verlustabreden
- der Kontrollmöglichkeiten
- der Nachfolgeregelung
- des Wettbewerbs und
- der individuellen steuerlichen Verhältnisse der beteiligten Gesellschafter
eine Rolle spielen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017