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Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 06 – Arten von Personengesellschaften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3 Arten von Personengesellschaften

Neben dem Grundtypus der Personengesellschaft in Form der BGB-Gesellschaft existieren Sonderformen.

Als wichtigste Personengesellschaften sind neben der BGB-Gesellschaft die

  • offene Handelsgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft
  • Partnerschaftsgesellschaft und
  • stille Gesellschaft

zu nennen.

Allen aufgeführten Personengesellschaften ist gemein, dass nicht die bloße kapitalistische Beteiligung an der Gesellschaft, sondern die persönliche Mitwirkung der Gesellschafter als grundlegend erachtet wird.

Dennoch bestehen zwischen den aufgeführten Gesellschaften einige grundlegende Unterschiede.

3.1 BGB-Gesellschaft (GbR)

Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der BGB-Gesellschaft um den Grundtypus der Personengesellschaft. Die gesetzlichen Regelungen zur BGB-Gesellschaft finden sich in den §§ 705 ff. BGB.

3.1.1 Rechtsfähigkeit

Personengesellschaften treten im Regelfall im Rechtsverkehr nach außen auf und schließen im eigenen Namen Rechtsgeschäfte ab (Außengesellschaft). Alle Handelsgesellschaften sind bspw. Außengesellschaften. Dasselbe trifft auf die GbR zu, wenn sie mit eigenen Rechten und Pflichten zu Dritten in Rechtsbeziehungen tritt. Die GbR kann aber auch eine bloße Innengesellschaft sein, deren Existenz nach außen nicht bekannt ist, wenn nur ein Gesellschafter im eigenen Namen nach außen in Erscheinung tritt. Reine Innengesellschaften sind u.a. die stille Gesellschaft.

3.1.2 Tätigkeit und Firma

Die BGB-Gesellschaft kann kein Handelsgewerbe betreiben, da sie ansonsten kraft Gesetzes eine oHG wäre. Die BGB-Gesellschaft hat auch keine Firma im handelsrechtlichen Sinn, sie kann allerdings eine eigenständige Geschäftsbezeichnung wählen. Häufig wird sie nach den Namen der Inhaber benannt.

3.1.3 Gesellschaftsvermögen und Haftung

Wesen der BGB-Gesellschaft ist zunächst, dass ein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen besteht, vgl. § 718 und 719 BGB.

Darüber hinaus haftet jeder Gesellschafter gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen. Diese Haftung ist umfassend. Sie ist

  • unmittelbar
  • unbeschränkt
  • unbeschränkbar
  • primär
  • gesamtschuldnerisch
  • akzessorisch.

Dabei gilt für die BGB-Gesellschaft nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH die für die oHG geltende Vorschrift des § 128 HGB analog. Dies bedeutet insbesondere, dass ein neu in eine BGB-Gesellschaft eintretender Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft haftet.

Gemäß § 736 Abs. 2 BGB gelten darüber hinaus die für die Personenhandelsgesellschaften geltenden Nachhaftungsgrundsätze, das bedeutet, dass ein ausscheidender BGB-Gesellschafter im Zeitraum von fünf Jahren für zum Zeitpunkt seines Ausscheidens begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft unmittelbar und persönlich weiter haftet.

Im Hinblick auf den Beginn des fünfjährigen Haftungszeitraums können bei der BGB-Gesellschaft jedoch Schwierigkeiten auftreten, da das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht in ein Register einzutragen ist.

3.1.4 Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen

Die Geschäftsführungsbefugnis betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft. In § 709 BGB ist insoweit geregelt, dass die Führung der Geschäfte der Gesellschaft allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht, für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

Allerdings ist die das Innenverhältnis betreffende Regelung dispositiv, dies ergibt sich bereits aus der Auslegungsregel des § 709 Abs. 2 BGB.

Hinsichtlich der Vertretung (Außenverhältnis) regelt § 714 BGB, dass ein Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung hat, im Zweifel auch zur Vertretung gegenüber Dritten ermächtigt ist.
Dies bedeutet für einen Gläubiger, dass aus Rechtssicherheitsgründen im Zweifelsfall alle Gesellschafter eine Erklärung abgeben sollten.

3.1.5 Ausscheiden eines Gesellschafters

Für die BGB-Gesellschaft gilt - soweit im Gesellschaftsvertrag nichts Anderes geregelt ist -, dass die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters zu liquidieren ist. Dies ist Ausfluss des im Personengesellschaftsrecht geltenden Grundgedankens der besonderen persönlichen Verbundenheit zwischen den Gesellschaftern.

Für den Fall des Ausscheidens durch Tod ergibt sich dies aus § 727 BGB.

3.1.6 Gewinnbeteiligung

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen zur Gewinnbeteiligung und -auszahlung üblicherweise nicht dem Interesse der beteiligten Gesellschafter entsprechen, so dass in Gesellschaftsverträgen regelmäßig von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird. Die gesetzliche Regelung befindet sich in § 121 HGB. Nach § 121 HGB erhält zunächst jeder oHG-Gesellschafter vom Gewinn der oHG vorab einen Betrag von 4 % auf seinen Kapitalanteil gutgeschrieben. Der Restbetrag wird nach Köpfen verteilt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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