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Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 07 – Offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG)

3.2 Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Die oHG ist in den §§ 105 ff. HGB geregelt.

3.2.1 Rechtsfähigkeit

Die oHG ist nach § 127 HGB insoweit rechtsfähig, als sie unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen bzw. verklagt werden kann.

3.2.2 Handelsgewerbe

Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb § 1 Abs. 2 HGB. „Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne“ ist jede selbständige, planmäßige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte Tätigkeit mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten, die nicht erlaubt sind oder nach der Verkehrsanschauung oder kraft Gesetzes nicht als Gewerbe gelten.

Eine oHG liegt vor, wenn der Zweck einer Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, vgl. § 105 Abs. 1 HGB. Dies bedeutet, dass eine oHG kraft Tätigkeit entsteht, eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht konstitutiv. Dennoch ist die oHG zum Handelsregister anzumelden, § 106 HGB. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass eine Gesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt, auch offene Handelsgesellschaft sein kann, für diesen Fall ist die Eintragung in das Handelsregister jedoch konstitutiv, vgl. § 105 Abs. 2 HGB.

3.2.3 Gesellschaftsvermögen und Haftung

Personengesellschaften wie die oHG können ohne Mindestkapital gegründet werden § 705 BGB, § 105 HGB. Da die Gesellschafter der oHG ohnehin mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, besteht für eine bestimmte Einlageverpflichtung kein Bedürfnis.

Im Übrigen ist die oHG dadurch gekennzeichnet, dass ihre Gesellschafter vollumfänglich wie die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft persönlich haften.

3.2.4 Geschäftsführungs- und Vertretungsregelungen

Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse sind bei der oHG anders geregelt als bei der BGB-Gesellschaft. Gemäß § 114 Abs. 1 HGB sind zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Sofern im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einzelnen Gesellschaftern zugewiesen wird, sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Darüber hinaus erstreckt sich gem. § 116 HGB die Geschäftsführungsbefugnis lediglich auf die gewöhnlichen Geschäfte.

Hinsichtlich der Vertretung ist dagegen in § 125 HGB geregelt, dass grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Vertretung ermächtigt ist, der nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist, vgl. § 125 Abs. 1 HGB. Daneben sieht § 125 Abs. 2 HGB jedoch die Möglichkeit vor, im Gesellschaftsvertrag eine Gesamtvertretung zu regeln.

3.2.5 Ausscheiden eines Gesellschafters

Hinzuweisen ist darauf, dass gem. § 131 Abs. 3 HGB der Tod des Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft führt. Dies ist nicht immer so gewesen, hier wurde das Gesetz den tatsächlichen Lebensverhältnissen angepasst.

3.2.6 Gewinnbeteiligung

Bei der oHG wird in Gesellschaftsverträgen regelmäßig von den gesetzlichen Regeln zur Gewinn- und Verlustbeteiligung und zur Entnahme abgewichen. Die gesetzliche Regelung befindet sich in § 121 HGB. Nach § 121 HGB erhält zunächst jeder oHG-Gesellschafter vom Gewinn der oHG vorab einen Betrag von 4 % auf seinen Kapitalanteil gutgeschrieben. Der Restbetrag wird nach Köpfen verteilt.

3.3 Kommanditgesellschaft (KG)

Die Regelungen zur KG finden sich in den §§ 161 ff. HGB.

3.3.1 Wesen der Kommanditgesellschaft

Bei einer KG handelt es sich um eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditist), während bei mindestens einem weiteren Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftender Gesellschafter/ Komplementär). Bei den Regeln zur KG handelt es sich um Sonderregelungen, die ausschließlich die Kommanditisten betreffen. Für die Komplementäre gelten die Regelungen zur oHG, vgl. § 161 Abs. 2 HGB.

3.3.2 Rechtstellung des Kommanditisten

Der Kommanditist hat aufgrund seiner auf eine Vermögenseinlage beschränkten Haftung sehr viel weniger Rechte als ein Komplementär. So ist in § 164 HGB geregelt, dass die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist der Kommanditist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt, Hinweis auf § 170 HGB.

Während von der Regelung des § 164 HGB abgewichen werden kann (Innenverhältnis der Gesellschaft), ist die Regelung des § 170 HGB zwingend.

Dies bedeutet, dass ein Kommanditist die KG, an der er beteiligt ist, nicht organschaftlich vertreten kann. Allerdings kann ihm eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt werden.

Wesentlicher Aspekt der Kommanditistenstellung ist die auf eine Einlage beschränkte Haftung, die sich im Einzelnen aus den §§ 172 f. HGB ergibt.

Die in den §§ 167 bis 169 HGB vorgesehenen Regeln zur Gewinn- und Verlustbeteiligung und der Gewinnauszahlung werden regelmäßig in Gesellschaftsverträgen modifiziert. Die Regelungen der §§ 167 ff HGB verweisen im Wesentlichen auf die Vorschriften der oHG. Nach § 121 HGB erhält zunächst jeder oHG-Gesellschafter vom Gewinn der oHG vorab einen Betrag von 4 % auf seinen Kapitalanteil gutgeschrieben. Der Restbetrag wird nach Köpfen verteilt.

Eine weitere Besonderheit der Kommanditistenstellung ist in § 177 HGB zu finden. § 177 HGB bestimmt, dass beim Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt wird. Hier kommt zum Ausdruck, dass ein Kommanditist eine Rechtsstellung innehat, die der Rechtsstellung des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nahe kommt. Er haftet nicht persönlich, auch sind seine Kontrollrechte eingeschränkt, Hinweis auf § 166 HGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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