Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 08 – Partnerschaftsgesellschaft, Stille Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.4 Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ist im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt. Auf die Partnerschaftsgesellschaft finden in weiten Bereichen die Regelungen der oHG Anwendung, teilweise wird auch auf die Vorschriften der BGB-Gesellschaft verwiesen.
3.4.1 Wesen der Partnerschaftsgesellschaft
Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine Rechtsform, die auf die Interessenlage von Freiberuflern zugeschnitten ist. An einer Partnerschaftsgesellschaft können nur Angehörige freier Berufe als Gesellschafter beteiligt sein, vgl. § 1 PartGG.
Die Besonderheit der Partnerschaftsgesellschaft liegt darin, dass das Handeln von Freiberuflern haftungsrechtlich problematisch sein kann. Kern der Partnerschaftsgesellschaft ist daher § 8 PartGG, in dem die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft geregelt ist.
3.4.2 Haftung der Partnerschaftsgesellschaft
Gemäß § 8 Abs. 1 PartGG haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner.
Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG haften allerdings nur solche Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst waren.
Daraus folgt, dass für die anderen Partner ein Haftungsprivileg besteht, das sie als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft nicht haben könnten.
3.5 Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff. HGB geregelt.
3.5.1 Wesen der stillen Gesellschaft
Bei der stillen Gesellschaft gibt es die Besonderheit, dass der stille Gesellschafter nicht dinglich am Vermögen des Inhabers beteiligt ist.
Er verfolgt zwar zusammen mit dem Inhaber einen gemeinschaftlichen Zweck, er ist jedoch lediglich verpflichtet, eine Einlage in das Vermögen des Inhabers zu leisten.
Daraus folgt, dass es bei der stillen Gesellschaft kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen gibt.
Der stille Gesellschafter hat lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber. Im Übrigen stehen ihm Kontrollrechte zu, die denen eines reinen Kapitalgebers vergleichbar sind.
3.5.2 Typische und atypische stille Gesellschaft
Bei der stillen Gesellschaft wird zwischen der sogenannten typisch stillen Gesellschaft und der sogenannten atypisch stillen Gesellschaft unterschieden.
Bei der typisch stillen Gesellschaft hat der stille Gesellschafter einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Nominaleinlage. Bei der atypischen stillen Gesellschaft erstreckt sich sein schuldrechtlicher Anspruch darüber hinaus auf einen vereinbarten Anteil an den stillen Reserven und/oder am Geschäftswert des Geschäftsinhabers.
4 Gesellschaftsvertrag
Wie bereits ausgeführt, ist für das Entstehen einer Gesellschaft der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderlich. Dieser kann jedoch ggf. konkludent abgeschlossen werden, sofern nicht eine bestimmte Form vorgeschrieben ist.
4.1 Privatautonomie
Grundsätzlich gilt auch im Gesellschaftsrecht die Vertragsfreiheit. Unter Vertragsfreiheit ist die Freiheit zu verstehen, überhaupt einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, den Inhalt des Vertrages frei zu bestimmen und den Vertrag formfrei abzuschließen.
Allerdings sind Einschränkungen dieser Vertragsfreiheit zu beachten. Grundsätzlich gibt es einen gesellschaftsrechtlichen Typenzwang, das bedeutet, es gibt einen Katalog von möglichen Gesellschaftsformen. Es handelt sich um einen Numerus-Clausus, der in sich abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass keine Gesellschaften gegründet werden können, die nicht auf dem Regelstatut einer der gesetzlich normierten Gesellschaftsformen basieren.
Im Rahmen der gesetzlich normierten Gesellschaftsformen besteht eine weitreichende Freiheit, wie der Gesellschaftsvertrag inhaltlich ausgestaltet werden kann. Die gesetzlichen Regelungen, die das Regelstatut der jeweiligen Gesellschaftsform umschreiben, sind weitgehend dispositiv, können daher gesellschaftsvertraglich abgeändert werden.
Die Grenzen der Vertragsfreiheit sind bei Personengesellschaften grundsätzlich weiterreichender als bei den Kapitalgesellschaften.
Im Wesentlichen kann gesagt werden, dass Vorschriften, die das Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Gläubigern, Schuldnern und anderen Außenstehenden regeln, d.h. die Regeln des Außenverhältnisses, zwingendes Recht sind. Zu Lasten dieser Außenstehenden können im Gesellschaftsvertrag daher keine von den gesetzlichen Regelungen abweichende aufgenommen werden.
Der Hintergrund ist, dass ein Außenstehender sich darauf verlassen muss, dass die Regeln der spezifischen Gesellschaftsform ihm gegenüber zur Anwendung kommen. Stünden die Regelungen hinsichtlich des Verhältnisses der Gesellschaft oder Gesellschafter gegenüber Außenstehenden zur Disposition der Gesellschafter, wäre es für Außenstehende ein nicht überschaubares Risiko, mit der Gesellschaft in rechtsgeschäftlichen Kontakt zu treten.
Anders sieht es grundsätzlich bei der inneren Struktur der Gesellschaft aus. In diesen Beziehungen können gesetzliche Regelungen nicht nur ergänzt, sondern auch abweichend geregelt werden. Daraus folgt, dass die Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den Gesellschaftern einerseits und zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits einer weiter gehenden Gestaltungsfreiheit unterliegen, da dadurch Rechte außenstehender Dritte nicht gefährdet werden können.
Eine Typenmischung kann beispielsweise dadurch entstehen, dass eine Kapitalgesellschaft Gesellschafter einer Personengesellschaft wird.
Schließlich gilt für Personengesellschaften grundsätzlich das Erfordernis der Formfreiheit. Das bedeutet, dass keine Formerfordernisse an den Gesellschaftsvertrag gestellt werden. Ein Gesellschaftsvertrag kann insbesondere mündlich oder auch konkludent geschlossen werden. Anders ist dies bei den Kapitalgesellschaften. Zur Gründung einer Kapitalgesellschaft hat der Gesetzgeber grundsätzlich die notarielle Beurkundung vorgesehen (Ausnahme bei Verwendung eines vorgeschriebenen Mustervertrages zur Gründung einer GmbH).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Grundlagen Besteuerung Personengesellschaften
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017