Das Widerrufsrecht – Teil 28 – Kapitalanlageverträge, Fernunterrichtsvertrag
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
5.5.2 Kapitalanlageverträge
Widerruft ein Anleger wirksam seinen Kapitalanlagevertrag, so ist die Anlagegesellschaft dazu verpflichtet, ihm den Wert der Anteile oder Aktien, die er erworben hat, auszuzahlen. Dabei ist jedoch nicht der Wert der Anteil zum Zeitpunkt des Erwerbs ausschlaggebend. Auszuzahlen ist der Wert der Anteile am Tag nach dem Eingang der Widerrufserklärung (§ 305 Abs. 4 KAGB). Auch etwaige andere Beträge wie Agio, die der Anlagekäufer gezahlt hat, sind zu erstatten. Die Erstattung ist Zug-um-Zug vorzunehmen. Das bedeutet, dass die Anlagegesellschaft die Erstattung erst vorzunehmen braucht, wenn der Anleger seinerseits die Rückübertragung der Anteile oder Aktien vornimmt.
5.5.3 Fernunterrichtsvertrag
Die Rechtsfolgen des Widerrufs bei einem Fernunterrichtsvertrag entsprechen den Rechtsfolgen der besonderen Vertriebsformen (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 BGB). Demnach hat die Rückgewähr der von den Vertragsparteien empfangenen Leistungen (Lehrmaterialien und Vergütung) innerhalb von 14 Tagen ab Abgabe bzw. Zugang der Widerrufserklärung zu erfolgen (§§ 4 S. 2 FernUSG, 355 Abs. 3 S. 2, 357 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus hat der Unternehmer dem Verbraucher auch die Versandkosten für die Hinsendung der Lehrmaterialien zum Verbraucher zu erstatten (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 Abs. 2 S. 1 BGB). Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Weiter kann der Unternehmer die Rückzahlung solange verweigern, bis die vom Verbraucher zurückgesendeten Lehrmaterialien bei ihm eintreffen oder bis der Verbraucher einen Nachweis über den Versand der Lehrmaterialien erbringt (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Pflicht des Verbrauchers, die Lehrmaterialien zurückzusenden entfällt, sofern der Unternehmer angeboten hat, die Lehrmaterialien selber abzuholen (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 Abs. 5 BGB). Sendet der Verbraucher die Lehrmaterialien an den Unternehmer zurück, so hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern der Unternehmer den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung informiert hat (§§ 4 S. 2 FernUSG, 357 Abs. 6 S. 1 BGB). Eine Vereinbarung darüber, dass der Unternehmer die Rücksendekosten trägt ist zulässig.
Handelt es sich um einen darlehensfinanzierten Fernunterrichtsvertrag, so treten die Rechtsfolgen des verbundenen Vertrages ein (§§ 4 S. 3 FernUSG, 358 BGB). Sofern der Fernunterrichtsvertrag im Fernabsatz (Telefon/Internet) geschlossen wurde und anschließend widerrufen wurde, treten die Rechtsfolgen der besonderen Vertriebsformen ein (§§ 4 S. 3 FernUSG, 358 Abs. 4, 355 Abs. 3, 357-357a BGB). Es handelt sich hierbei um die bereits im vorherigen Absatz dargestellten Rechtsfolgen. Wird hingegen der mit dem Fernunterrichtsvertrag zusammenhängende Darlehensvertrag widerrufen, treten für den Darlehensvertrag abweichende Rechtsfolgen ein. Demnach sind die empfangenen Leistungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang bzw. Absendung der Widerrufserklärung zurück zu gewähren (§§ 4 S. 3 FernUSG, 358 Abs. 4, 355 Abs. 3 S. 2, 357a Abs. 1 BGB). Es gilt weiter zu beachten, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages auch auf den Fernunterrichtsvertrag durchgreift (Widerrufsdurchgriff, § 358 Abs. 2 BGB). Der Verbraucher ist dann sowohl an dem Darlehensvertrag als auch an dem Fernunterrichtsvertrag nicht mehr gebunden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Widerrufsrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Pascal Schöning, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-56-4.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Widerrufsrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2016
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Unsere Anwälte beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Vertragsrechts. Wir gestalten Verträge für Sie, prüfen Ihnen vorgelegte Verträge darauf, ob diese ihre berechtigten Interessen wiedergeben sowie auf für Sie ungünstige Klauseln, optimieren Vertragsformulierungen für die von Ihnen angestrebten Zwecke, prüfen Beendigungsmöglichkeiten für Sie und machen Ihre Ansprüche aus Verträgen für Sie geltend.
Wir verhandeln Verträge für Ihre Interessen.
Jeder unserer Anwälte berät und vertritt hinsichtlich derjenigen Verträge aus dem von ihm bearbeiteten Rechtsgebiet. Die Bearbeiter der jeweiligen Rechtsgebiete finden Sie jeweils unter den Beiträgen und Darstellungen unserer Rechtsinfos, die Sie im zweiten Menu von links nach Referaten geordnet wiederfinden.
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0