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Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht – Teil 05 – Vorbehalt des Unternehmervermögens aus dem Zugewinnausgleich, Vermögensverzeichnis

2.1.5.2.2 Vorbehalt des Unternehmervermögens aus dem Zugewinnausgleich

Bestimmte Gegenstände können vom Zugewinnausgleich herausgenommen werden, sodass diese weder bei der Berechnung des Anfangs- noch bei der des Endvermögens beachtet werden. Empfehlenswert ist es in Unternehmerehen,

  • das Unternehmen oder
  • die unternehmerische Beteiligung oder
  • den Grundbesitz des Unternehmens

aus der Zugewinnausgleichsberechnung herauszunehmen. Diese Vorgehensweise ist von der Rechtsprechung als zulässig erachtet worden.(Fußnote) Allerdings bietet diese Vorgehensweise Bewertungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Ausgleichsberechnung, sofern sich die vertragliche Regelung nicht konkret genug hält.(Fußnote) Dazu ist erforderlich, dass die Vermögensgegenstände, die nicht unter die Ausgleichsforderung fallen sollen, entsprechend bestimmt werden. Wird vertraglich einfach auf das "Betriebsvermögen" verwiesen, genügt das diesen Anforderungen nicht, da dieser Begriff unbestimmt und laufenden Veränderungen unterworfen ist.(Fußnote) Zudem können die Vermögensmassen des Unternehmers nicht starr in unternehmerisches Vermögen und Privatvermögen getrennt werden. Empfehlenswert ist es, das bereits vorhandene Betriebsvermögen durch die Bezeichnung der Firma, die im Handelsregister eingetragen ist, zu bestimmen. Damit kann die Handelsbilanz und ferner die bestehenden Aktiva und Passiva des Unternehmens ermittelt werden. Zudem sollte auf die mit dem Unternehmen verbundenen Konten oder sonstige Vermögensgegenstände, wie bspw. Grundstücke, verwiesen werden.(Fußnote)

Beispiel
Unternehmer U und seine Ehefrau F vereinbaren in ihrem Ehevertrag für den Scheidungsfall, dass das dem U gehörende Einzelunternehmen XY und die eventuell von ihm zukünftig gegründeten weiteren Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht berücksichtigt werden.

Nicht unbeachtet zu lassen ist die Möglichkeit in diesem Fall Unternehmervermögen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Praktisch kann die Unterscheidung von Privat- und Betriebsvermögen gezielt beeinflusst werden.(Fußnote) Durch den steuerrechtlichen Begriff des gewillkürten Betriebsvermögens ist es dem Unternehmer möglich, aufgrund eines Willensentschlusses Privat- in Betriebsvermögen umzuwandeln. Auch bietet sich die Möglichkeit auf Entnahmen aus dem Unternehmen zu verzichten, sodass diese weiterhin dem Unternehmen zugehörig sind.(Fußnote) Dass eine solche Möglichkeit bei herannahender Scheidung ergriffen würde, kann konkret nicht ausgeschlossen werden. Um diese Gefahr zu umgehen, kann vereinbart werden, dass ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens eintretende vermögensbetreffende Veränderungen unberücksichtigt bleiben.(Fußnote)

2.1.5.2.3 Vermögensverzeichnis

Zu Beginn der Ehe empfiehlt es sich, dass die Ehegatten ein Vermögensverzeichnis erstellen (§ 1377 Abs. 1 BGB). In diesem Verzeichnis werden die einzelnen zu Beginn der Ehe vorhandenen Gegenstände aufgelistet und wertmäßig benannt.(Fußnote) Dadurch wird eine klare Vermögenslage herbeigeführt. Damit kann Problemen entgegnet werden, die mit einer späteren Bewertung des Anfangs- und Endvermögens auftreten können. Im Vorfeld wird klargestellt, wem was gehört. Somit besteht für die Gläubiger der Ehegatten ein besserer Überblick über die Haftungsmasse.

Beispiel
Unternehmer U und seine Ehefrau F vereinbaren in ihrem Ehevertrag, dass das als Anlage angehängte Vermögensverzeichnis die Grundlage für die Zugewinnausgleichsberechnung bilden soll. Dabei listen sie in dem Verzeichnis alle Gegenstände einzeln und mit ihrem entsprechenden Wert auf.

  • Dadurch wird das Anfangsvermögen jedes Ehegatten dem Betrag nach festgesetzt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Schutz des Unternehmervermögens aus familien- und erbrechtlicher Sicht“ von Michael Kaiser, Rechtsanwalt, und Thea Schenk-Busch, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-65-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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