Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 07 – Leistungsaustausch, Fehlender Leistungsaustausch
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.3 Leistungsaustausch
Aus dem Tatbestandsmerkmal „gegen Entgelt“ ergibt sich, dass als Bedingung für einen steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein Leistungsaustausch vorliegen muss.
Dieser setzt voraus:
- zwei Beteiligte
- Leistung und Gegenleistung und
- wirtschaftliche Verknüpfung von diesen (Kausalität).
Durch das Erfordernis von zwei Beteiligten wird der Begriff der Leistung von dem nichtsteuerbaren Innenumsatz und der unentgeltlichen Wertabgabe abgegrenzt, da bei diesen nie ein Leistungsaustausch vorliegen kann.
Grundlage der Leistung kann ein zwei- aber auch ein einseitiges Rechtsgeschäft sein. Die Gegenleistung muss in einer Aufwendung (Geld oder Leistung) des Leistungsempfängers oder eines Dritten bestehen. Besteht diese in einer Leistung, so handelt es sich um einen Tausch oder einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG).
Beispiel
Herr S betreibt in Karlsruhe eine Schreinerei. Er verkauft an den Karlsruher Hotelier Herrn M Stühle zum Nettopreis von 1.000 €.
- Der Leistende Herr S und der Leistungsempfänger Herr M sind nicht identisch, weshalb ein Leistungsaustausch vorliegt. Das Entgelt beträgt 1.000 €.
Eine wirtschaftliche Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung liegt nur dann vor, wenn sich die Leistung auf den Erhalt der Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst, sodass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind. Ein Leistungsaustausch liegt deshalb im Fall des echten Schadensersatzes nicht vor, denn Schadensersatz wird nicht als Gegenleistung geleistet, sondern zur Herstellung eines früheren Zustandes (§ 249 BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatz in einer Geldzahlung erfolgt.
Unerheblich ist, ob die Gegenleistung aus einer rechtlichen Verpflichtung heraus oder freiwillig erbracht wird. Sie muss der Leistung auch nicht gleichwertig gegenüber stehen. Es kommt lediglich darauf an, dass Leistung und Gegenleistung miteinander wirtschaftlich verknüpft sind, nämlich dass die Leistung auf den Erhalt einer solchen gerichtet ist und diese für die bestimmte erbrachte Leistung erfolgt.
Beispiel
Der Schreiner Herr M aus Karlsruhe verkauft an Herrn A einen Stuhl gegen Barzahlung.
- Zwischen der Leistung (Lieferung des Stuhls) und der Gegenleistung (Barzahlung des Kaufpreises) besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, weil das Geld gezahlt wurde, um die Lieferung zu erhalten.
4.4 Fehlender Leistungsaustausch
An einem erforderlichen Leistungsaustausch fehlt es also, wenn
- eine Leistung im wirtschaftlichen Sinn nicht vorliegt oder
- die Gegenleistung fehlt oder
- keine Personenverschiedenheit zwischen Leistendem und Leistungsempfänger besteht oder
- keine wirtschaftliche Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist.
4.4.1 Keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne
Handlungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinne und nicht zugleich als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der USt nicht erfasst. Solche Leistungen „lediglich“ im Rechtssinn sind z.B.:
- Geldzahlungen
- Schuldübernahme
- Erbfall
- Unterhaltung von Giro- und Sparkonten
- Eigentum von Wertpapieren.
4.4.2 Keine Gegenleistung bei Schenkungen und bestimmten Zuschüssen
Bei einer Schenkung fehlt es an einer Gegenleistung, sodass kein Leistungsaustausch vorliegt.
Beispiel
Der Fachbuchverlag H überlässt manchen Lehrern unentgeltlich Fachbücher.
- Es liegt kein Leistungsaustausch vor, weil eine Gegenleistung fehlt.
Zuschüsse, die als einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen ohne Rückzahlungsverpflichtung und nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung gewährt werden, stehen nicht im Leistungsaustausch. Es muss sich um Zuschüsse handeln, die dem leistenden Unternehmer zu dessen Förderung gewährt werden, um diesen z.B. aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen nicht vom Markt auszuschließen. Zuschüsse sind in der Praxis regelmäßig nur bei Zuwendungen der öffentlichen Hand anzunehmen. Hiervon abzugrenzen sind die sog. „unechten Zuschüsse“, die ein Dritter als zusätzliches Entgelt zahlt. Dies ist der Fall, wenn die Zahlung des Dritten kein Zuschuss zur Förderung des leistenden Unternehmers ist, sondern überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers erbracht wird.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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