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Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 11 – Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, Zuwendung der Kapitalgesellschaft, gesellschaftsrechtliche Verursachung der verdeckten Gewinnausschüttung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.2.1 Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung

Eine Vermögensminderung bei der Gesellschaft tritt ein, wenn sie ihrem Gesellschafter für eine empfangene Leistung eine überhöhte Vergütung zahlt.

Beispiel
Eine GmbH veräußert an ihren Geschäftsführer ein Grundstück für 200.000 €, obwohl der Verkehrswert 250.000 € beträgt.

  • Das Vermögen der GmbH wurde um 50.000 € gemindert, da einem Abgang des Grundstücks mit 250.000 € nur ein Zuwachs im Bankkonto von 200.000 € entgegensteht. Damit liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Eine verhinderte Vermögensmehrung tritt bei einer Gesellschaft ein, wenn sie für eine an ihren Gesellschafter getätigte Leistung keine oder eine zu niedrige Vergütung erhält.

Beispiel
Eine GmbH vermietet an ihren Gesellschafter eine Wohnung für 500 € monatlich, obwohl ein Mietzins von 800, € monatlich angemessen wäre.

  • Hätte die GmbH den Mietvertrag zu Konditionen abgeschlossen, wie sie unter fremden Dritten üblich sind, dann hätte sich das Vermögen der GmbH erhöht. Insoweit liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

4.2.2 Zuwendung der Kapitalgesellschaft

Weder die Absicht, den Gewinn verdeckt zu verteilen, noch eine Einigung der Parteien, die Zuwendung erfolge mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, ist Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung.(Fußnote) Es ist jedoch streitig, ob subjektive Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, d.h., ob es darauf ankommt, dass der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter von der Zuwendung an den begünstigten Gesellschafter Kenntnis hat und diese Zuwendung billigt (Wissen und Wollen). In mehreren Entscheidungen des BFH wird eindeutig auf die subjektive Seite abgestellt.[(Fußnote) In der Literatur gibt es hierzu aber auch ablehnende Stimmen.(Fußnote)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt nicht voraus, dass die Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht. Selbst rein tatsächliche Handlungen können den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung erfüllen (Änderung der Rechtsprechung). Danach sind Zuwendungen der Kapitalgesellschaft zuzurechnen, wenn die Organe der Kapitalgesellschaft - durch Tun oder Unterlassen - einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person die Möglichkeit verschafft haben, über Gesellschaftsvermögen zu disponieren.

Beispiel
G ist zusammen mit A, B und C Gesellschafter einer GmbH. Außerdem ist G zusammen mit K 1 und K 2 Gesellschafter der XY-KG. Die GmbH schließt mit K 1 einen Werkvertrag und zahlt einen Werklohn, der 25 % über dem üblichen liegt.

  • Das "Nahestehen" führt nicht automatisch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es muss immer noch die gesellschaftsrechtliche Veranlassung hinzukommen. Es besteht aber die Vermutung, dass die gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen G und K 1 die Vorteilszuwendung beeinflusst hat. Daher liegt auch hier eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

4.2.3 Gesellschaftsrechtliche Verursachung der verdeckten Gewinnausschüttung

Entscheidend für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass die Zuwendung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Der Begünstigte muss also grundsätzlich als Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann möglich, wenn die Leistung der Gesellschaft vor der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses erbracht wird, der Grund aber in dem späteren Gesellschaftsverhältnis liegt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses steht und der Empfänger tatsächlich Gesellschafter wird.

Beispiel(Fußnote)
Der Gründungsaufwand für eine GmbH wird grundsätzlich von den Gesellschaftern getragen, es sei denn, in der Satzung ist etwas Anderes vereinbart.

  • Begleicht eine GmbH ihre eigenen Gründungskosten, ohne dass dies in der Satzung festgelegt wäre, so handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter möglich.(Fußnote) Der Vorteil braucht dem Gesellschafter nicht unmittelbar zuzufließen. Er kann ihm auch mittelbar über eine ihm nahestehende Person zu Gute kommen. Ein mit der Zuwendung verbundener Vorteil für den Gesellschafter ist nicht notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.

In der Regel sind unter nahestehenden Personen vor allem Ehegatten und verwandtschaftlich nahestehende Personen, insbesondere auch Angehörige im Sinne des § 15 AO zu verstehen. Verwandtschaftliche Beziehungen sind aber keineswegs erforderlich. Jahrelange persönliche und geschäftliche Beziehungen können bereits genügen.[(Fußnote)

Bei nahen Angehörigen und insbesondere bei Ehegatten spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Vorteil mittelbar dem Gesellschafter zugewandt wird.(Fußnote)

Beispiel
Die GmbH leistet „Gehaltszahlungen“ an den Vater eines Gesellschafters, obwohl dieser nicht für die GmbH tätig ist. Der Gesellschafter ist zu 40 % an der GmbH beteiligt.

  • Wirtschaftlich gesehen hat die GmbH dem Gesellschafter Unterhaltszahlungen an seinen Vater erspart. Es handelt sich bei den „Gehaltszahlungen“ um verdeckte Gewinnausschüttungen, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind. Der Gewinn der GmbH ist um die getätigten Zahlungen zu erhöhen.

Eine Personengesellschaft kann eine nahestehende Person sein. Dabei ist es ohne Bedeutung, wenn an der begünstigten Personengesellschaft auch Personen beteiligt sind, die
nicht Gesellschafter der leistenden Kapitalgesellschaft sind.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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