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Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 13 – Klarheitsgebot, Rückwirkungs- bzw. Nachzahlungsverbot, Durchführungsgebot


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.3.2 Klarheitsgebot

Damit eine Vereinbarung zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und der GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, muss sie klar und eindeutig festgelegt sein. Das von der Rechtsprechung entwickelte Klarheitsgebot wird gewahrt, wenn die Berechnungsgrundlage so bestimmt ist, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtende Vergütung ermittelt werden kann. Mit dem Klarheitsgebot sollen Gewinnmanipulationen verhindert werden. Bei unklarer Vertragslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vertragspartner sich jeweils auf die Vereinbarung berufen, die bei einer retrospektiven Gesamtschau der Interessen als die günstigere erscheint.(Fußnote)

Steht eine im Übrigen klare Tantiemenvereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter unter dem vertraglichen Vorbehalt, dass die Gesellschafterversammlung die Tantieme anderweitig höher oder niedriger festsetzen kann, dann besteht Unsicherheit und deshalb auch Unklarheit, ob der Tantiemenanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers letztlich Bestand haben wird. Deshalb ist steuerrechtlich in Höhe des Betrages der Rückstellung für die Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.

Die vertragliche Bemessung der Tantieme eines beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführers nach dem „Gewinn gem. GoB unter Berücksichtigung aller steuerlich zulässigen Maßnahmen“ oder nach dem „Ergebnis der Steuerbilanz“ enthält keine klaren Rechtsgrundlagen, so dass im Fall einer solchen Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist.

Schließt eine Kapitalgesellschaft zeitgleich zwei sich widersprechende Tantiemenvereinbarungen mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ab, ohne dass zu erkennen ist, welche von beiden die maßgebende sein soll, so fehlt es an einer klaren Vereinbarung mit der Folge, dass die Tantiemenzahlung (in vollem Umfang) eine verdeckte Gewinnausschüttung ist.

4.3.3 Rückwirkungs- bzw. Nachzahlungsverbot

Rückwirkende Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter sind steuerrechtlich unbeachtlich.(Fußnote)

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Rückwirkungs- bzw. Nachholungsverbot Vorrang vor der Angemessenheitsprüfung hat. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt folglich auch dann vor, wenn bei einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot die Gesamtausstattung des beherrschenden Gesellschafters noch angemessen ist.

Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer über Vergütungen sind vor Erbringen der damit abzugeltenden Leistung und nicht erst vor Zahlung der Vergütung abzuschließen. Andernfalls kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

An den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind als Vergütungen für seine Dienste im laufenden Geschäftsjahr zu beurteilen.(Fußnote) Daher sind solche Zahlungen in aller Regel üblich und lösen keine verdeckte Gewinnausschüttung aus. Allerdings ist zu bedenken, dass die Zahlungen angemessen sein müssen. Überschreiten die Zahlungen die Angemessenheitsgrenze, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

4.3.4 Durchführungsgebot

Damit eine Vereinbarung zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und der GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, muss sie tatsächlich durchgeführt werden. Ist z.B. im Arbeitsvertrag mit einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Auszahlung des Gehaltes erst vorgesehen „sobald die Firma dazu in der Lage ist“, so spricht das für einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten „Gehaltsaufwand“, der als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.(Fußnote) Nicht Voraussetzung für die Annahme einer verdeckte Gewinnausschüttung bei der Körperschaft und ohne Belang für die Einkommensermittlung ist, ob dem Gesellschafter oder Mitglied ein Vermögensvorteil zugeflossen ist und bei diesem dadurch Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen. § 8 Abs. 3 KStG regelt lediglich die Einkommenszurechnung bei der Körperschaft und macht diese nicht von einer steuerlichen Erfassung bei dem Gesellschafter/Mitglied abhängig.(Fußnote)

Wird eine klar und eindeutig vereinbarte Gewinntantieme nicht am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Durchführungsgebot gegeben ist. Gibt es eine klare und eindeutige Abmachung, so ist unbeachtlich, dass solche Verschiebungen nur den Vollzug des Vereinbarten betreffen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung entsteht.(Fußnote)

Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 26.11.2002(Fußnote), liegt allein durch eine unregelmäßige oder verspätete Auszahlung einer mit dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer vereinbarten Fahrtkostenerstattung keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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