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Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 14 – Beweislast für das Vorliegen, Rückgewähr, Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung, Einzelfälle zu den verdeckten Gewinnausschüttungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.4 Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung obliegt grundsätzlich dem Finanzamt. Ausnahmsweise kann sich die Beweislast nach den Grundsätzen des Prima-facie-Beweises zu Lasten der Kapitalgesellschaft umkehren, wenn nahezu alle Beweisanzeichen dafür sprechen, dass eine Zuwendung an den Gesellschafter ihre Grundlage in dem Gesellschaftsverhältnis hat. In diesen Fällen ist die betriebliche Veranlassung der in der Buchführung als Betriebsausgabe behandelten Aufwendungen von der Kapitalgesellschaft durch Darlegung der dafür sprechenden Umstände nachzuweisen.(Fußnote)

Bei Vorliegen eines nur mündlich abgeschlossenen Vertrages hat die nachteiligen Folgen eines fehlenden Nachweises derjenige zu tragen, der sich auf die Existenz dieses Vertrages zur Begründung des Betriebsausgabenabzugs beruft.

4.5 Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung

Eine tatsächlich vorgenommene verdeckte Gewinnausschüttung kann durch Rückgewährungsansprüche, die auf Steuer- und Satzungsklauseln beruhen, nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden. Rückgewährte verdeckte Gewinnausschüttungen sind Einlagen der Gesellschafter, die die Anschaffungskosten ihrer Beteiligung erhöhen.

Beispiel
A ist Gesellschafter-Geschäftsführer und bezieht von der GmbH ein Gehalt i.H.v. 200.000 €. Davon sind 40.000 € unangemessen und als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. Der Betriebsprüfer stellt dies fest. A war bislang der Meinung, sich ein angemessenes Gehalt zu vergüten. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Klausel, wonach bei unangemessenen Vergütungen in gleicher Höhe eine Rückzahlungsverpflichtung (gegen Einlage) besteht.

  • A muss also für jedes Jahr 40.000 € zurückzahlen. Gleichwohl ändert dies nicht die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Rückzahlung erhöht die Anschaffungskosten des A für die Beteiligung an der GmbH.

4.6 Wert der verdeckten Gewinnausschüttung

Für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung ist bei Hingabe von Wirtschaftsgütern von deren gemeinen Wert auszugehen, bei Nutzungsüberlassungen von der erzielbaren Vergütung.

Bei einer zinslosen Darlehensgewährung ist hinsichtlich der Höhe der durch die Zinslosigkeit eingetretenen Vorteilsgewährung darauf abzustellen, ob die Gesellschaft ihrerseits einen Kredit aufgenommen hat. Für diesen Fall sind die von der Gesellschaft zu entrichtenden Zinsen als maßgeblich anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Gesellschaft die den Gesellschaftern zinslos überlassenen Beträge sonst zur Kreditrückzahlung hätte verwenden können. Hat die Gesellschaft keinen Kredit aufgenommen, bilden die banküblichen Habenzinsen die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung.(Fußnote)

4.7 Einzelfälle zu den verdeckten Gewinnausschüttungen

Insbesondere bei

  • Wettbewerbsverboten
  • Pensionszusagen
  • Tantiemen

ist Acht zu geben, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

4.7.1 Wettbewerbsverbot

Ein beherrschender Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer ist gegenüber seiner Kapitalgesellschaft grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot unterworfen. Dies ist in den Fällen von Bedeutung, in denen sich die Gesellschaft und der beherrschende Gesellschafter oder der Gesellschafter-Geschäftsführer gewerblich oder beruflich gleichartig betätigen, ohne dass vertragliche Vereinbarungen über eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung bestehen. Bei Verletzung dieses Wettbewerbsverbots steht der Gesellschaft ein Anspruch auf Schadensersatz oder Herausgabe des erlangten Vorteils gegen den Gesellschafter zu. Verzichtet die Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter auf diesen Anspruch, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann in diesem Fall dadurch vermieden werden, dass eine Befreiung von dem Wettbewerbsverbot erteilt wird. Dazu bedarf es einer im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung, die unter anderem ein angemessenes Entgelt für die Gestattung der konkurrierenden Tätigkeit des Gesellschafters zu Gunsten der Gesellschaft vorsieht.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH lag ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot bereits dann vor, wenn das vom Gesellschafter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigte Geschäft in den Unternehmensbereich der Kapitalgesellschaft fiel.

In seinem Urteil vom 30.08.1995 hält der BFH Die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung obliegt grundsätzlich dem Finanzamt. Ausnahmsweise kann sich die Beweislast nach den Grundsätzen des Prima-facie-Beweises zu Lasten der Kapitalgesellschaft umkehren, wenn nahezu alle Beweisanzeichen dafür sprechen, dass eine Zuwendung an den Gesellschafter ihre Grundlage in dem Gesellschaftsverhältnis hat. In diesen Fällen ist die betriebliche Veranlassung der in der Buchführung als Betriebsausgabe behandelten Aufwendungen von der Kapitalgesellschaft durch Darlegung der dafür sprechenden Umstände nachzuweisen. an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Im Streitfall betrieb eine GmbH Grundstücksgeschäfte. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück erhalten, auf dem er einen Supermarkt errichtete, den er verkaufte. Nach dem o.g. Urteil hätte eine verdeckte Gewinnausschüttung im Streitfall vorausgesetzt, dass der Gesellschafter bei der Bebauung und Veräußerung seines eigenen Grundstücks Informationen oder Geschäftschancen der GmbH genutzt hätte, für deren Überlassung ein fremder Dritter ein Entgelt gezahlt hätte. Der BFH führt weiter aus, dass selbst wenn der Gesellschafter bestimmte Informationen der GmbH für sich genutzt hätte, der GmbH kein Anspruch auf Herausgabe des gesamten Veräußerungsgewinns zugestanden hätte. Der Anspruch und damit die verdeckte Gewinnausschüttung wäre der Höhe nach auf den Betrag zu begrenzen, den ein fremder Dritter für die Überlassung der Information als Entgelt gezahlt hätte bzw. in dessen Höhe der GmbH ein Schaden entstanden wäre.Die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung obliegt grundsätzlich dem Finanzamt. Ausnahmsweise kann sich die Beweislast nach den Grundsätzen des Prima-facie-Beweises zu Lasten der Kapitalgesellschaft umkehren, wenn nahezu alle Beweisanzeichen dafür sprechen, dass eine Zuwendung an den Gesellschafter ihre Grundlage in dem Gesellschaftsverhältnis hat. In diesen Fällen ist die betriebliche Veranlassung der in der Buchführung als Betriebsausgabe behandelten Aufwendungen von der Kapitalgesellschaft durch Darlegung der dafür sprechenden Umstände nachzuweisen.

In einem weiteren Urteil entschied der BFH Die Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung obliegt grundsätzlich dem Finanzamt. Ausnahmsweise kann sich die Beweislast nach den Grundsätzen des Prima-facie-Beweises zu Lasten der Kapitalgesellschaft umkehren, wenn nahezu alle Beweisanzeichen dafür sprechen, dass eine Zuwendung an den Gesellschafter ihre Grundlage in dem Gesellschaftsverhältnis hat. In diesen Fällen ist die betriebliche Veranlassung der in der Buchführung als Betriebsausgabe behandelten Aufwendungen von der Kapitalgesellschaft durch Darlegung der dafür sprechenden Umstände nachzuweisen., dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer so lange keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, als er der GmbH kein Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird. Im Streitfall hatte eine in der Baubranche tätige GmbH einen Auftrag in der Weise abgewickelt, dass sie ihren Gesellschafter als Subunternehmer einsetzte. Der Senat stellt fest, dass der GmbH von Anfang an klar gewesen sei, dass der Gesellschafter ihr gegenüber als Wettbewerber auftreten würde, da er lange vor Gründung der GmbH sein Einzelunternehmen unterhielt und dieses auch nicht aufgegeben hat, als die GmbH gegründet wurde. Der Gewinn des Einzelunternehmens des Gesellschafters darf nicht der GmbH zugerechnet werden. Die von der GmbH abgewickelten Aufträge sind allein ihr zuzurechnen, wenn der Gesellschafter seine Leistungen als Subunternehmer nur ihr gegenüber erbringt. Was die Zahlungen der GmbH an ihren Subunternehmer angeht, sind sie lediglich auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Telefon: 0421-2241987-0

 


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