Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 15 – Pensionszusagen, Tantiemen, Geschäftsführervergütung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.7.2 Pensionszusagen
Die Behandlung von Pensionszusagen sind in den neuen Körperschaftsteuerrichtlinien in R 8.7 KStR 2015 geregelt.
Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind dem Grunde nach bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung anzuerkennen, soweit die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind und die Pensionszusage als betrieblich veranlasst anzusehen ist.
Für das Merkmal der betrieblichen Veranlassung sind neben der Klarheit und Schriftform gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG folgende weitere Voraussetzungen erforderlich, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst wird:
- Ernsthaftigkeit
- Erdienbarkeit
- Finanzierbarkeit und
- Angemessenheit.
4.7.2.1 Klarheit und Schriftform
Im Zusammenhang mit der Voraussetzung der „hinreichenden Klarheit“ ist das Urteil des BFH(Fußnote), bemerkenswert. Der BFH hat Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften auch dann als hinreichend klar angesehen, wenn sie der Auslegung bedürfen. Die Finanzverwaltung teilt diese Ansicht nicht, sie verweist vielmehr auf das Erfordernis der Schriftform.(Fußnote) Das BMF nimmt zum Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG wie folgt Stellung: Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG ist u.a. eine schriftlich erteilte Pensionszusage (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die vertragliche Vereinbarung muss neben dem Zeitpunkt der Zusage eindeutige und präzise Angaben zur Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten, R 41 Abs. 7 Einkommensteuer-Richtlinien. Sofern es zur eindeutigen Ermittlung der in Aussicht gestellten Leistungen erforderlich ist, sind Angaben für die versicherungsmathematische Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung (z.B. anzuwendender Rechungszinsfuss oder anzuwendende biometrische ausscheidende Wahrscheinlichkeit) schriftlich festzulegen.
4.7.2.2 Ernsthaftigkeit
Die Ernsthaftigkeit einer Pensionsvereinbarung fehlt, wenn z.B. eine vertragliche Altersgrenze von weniger als 60 Jahren vorgesehen ist. Das bedeutet, dass eine Pensionszusage zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs zugesagt werden darf.
4.7.2.3 Erdienbarkeit
Als Erdienbarkeit wird die Zeitspanne von der Zusage bis zum erstmaligen Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers auf Auszahlung der Versorgungsleistung definiert. Vorzeitige Leistungen aufgrund von Risiken wie Invalidität und Todesfall falle nicht darunter. Eine Erdienbarkeit ist bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht gegeben, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt.(Fußnote) Bei einem nicht beherrschendem Gesellschafter müssen zwischen dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand und dem Beginn der Betriebszugehörigkeit 12 Jahre liegen und die Zusage muss mindestens 3 Jahre bestanden haben.(Fußnote) Liegen diese Voraussetzungen bei einem beherrschenden und nicht beherrschendem Gesellschafter nicht vor, so ist die Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, H 8.7 KStR 2015.
4.7.2.4 Finanzierbarkeit
Die Pensionszusage ist lediglich dann ernsthaft gemeint, wenn sie nicht nur auf dem Papier steht, sondern bei Eintritt des Versorgungsfalles substantiell finanzierbar ist. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird einem Mitarbeiter schlechterdings keine Versorgungszusage versprechen, die das Unternehmen nicht erwirtschaften kann und die es im Versorgungsfall in den Ruin triebe.(Fußnote)
4.7.3 Tantiemen
Einer Gewinntantieme ist dann betrieblich veranlasst, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft einem Geschäftsführer als Tätigkeitsentgelt versprechen würde. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist immer dann anzunehmen, wenn die Tantiemenzahlungen im Einzelfall die wirtschaftliche Funktion einer Gewinnausschüttung haben, vgl. Abschn. 39 KStR.
Im Allgemeinen müssen die Jahresgesamtbezüge wenigstens zu 75% aus einem festen und dürfen höchstens zu 25% aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen. Bei der Kalkulation ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die Kapitalgesellschaft bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Der absolute Betrag der variablen Komponente ist in eine Beziehung zu dem erwarteten durchschnittlichen Jahresgewinn zu setzen; aus diesem Vergleich ergibt sich der angemessene Tantieme-Vomhundertsatz.
Beispiel
Eine GmbH geht im Zeitpunkt des Abschlusses eines Geschäftsführervertrages von einem durchschnittlich erzielbaren Gewinn vor Abzug von Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer und Gewinntantieme in Höhe von 800.000 € jährlich aus. Das angemessene Geschäftsführergehalt beträgt 200.000 €. Das Gehalt des Geschäftsführers soll sich aus einem Festgehalt zuzüglich einer Gewinntantieme zusammensetzen. Wie kann die Kalkulation für das Gehalt aussehen, wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung vermieden werden soll?
- Kalkulation: angemessenes Geschäftsführergehalt 200.000 € ./. Festgehalt (mindestens 75% der Gesamtbezüge) 150.000 € = Gewinntantieme: 50.000 €
- Angemessener Tantieme-Vomhundertsatz = 50.000 : 800.000 = 6,25 %
Ein besonderer Grund für die Zusage einer Umsatztantieme kann darin liegen, dass die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Gesellschaft während ihrer Aufbauphase in einer Verlustsituation steckt. Dann ist jedoch darauf zu achten, dass die Umsatztantieme tatsächlich auf die Dauer dieser Aufbauphase beschränkt bleibt und auch der Höhe nach limitiert ist.(Fußnote)
4.7.4 Geschäftsführervergütung
Bei einem beherrschenden Geschäftsführer müssen der Anstellungsvertrag und dessen Änderungen im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein.(Fußnote)
Zweckmäßigerweise werden Anstellungsverträge schriftlich festgehalten. Der BFH hat aber auch mündliche Vereinbarungen über Gehaltsbezüge als klar und von vornherein abgeschlossen anerkannt. Hierbei ist allerdings erforderlich, dass ein außenstehender Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die Leistung der Gesellschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter erbracht wurde. Beweise für die Vereinbarung und deren Zeitpunkt sind die monatlichen Verbuchungen der Gehälter, die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie Belege über den Geldfluss. Die Anerkennung auch einer mündlich getroffenen Vereinbarung ist letztendlich eine Frage der Beweislast: Beruft sich die Gesellschaft auf den Betriebsausgabenabzug, so hat sie die Klarheit und den Zeitpunkt der Vereinbarung zu beweisen.(Fußnote)
Zuständig für Abschluss und Beendigung des Anstellungsvertrags ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung der GmbH (§?46 Nr.?5 GmbHG). Nach der Rechtsprechung des BGH gilt dies auch für die Änderung des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer.(Fußnote) Eine davon abweichende Zuständigkeit kann z.?B. in der Satzung vereinbart sein. Vertragsabschlüsse oder Änderungen, die nicht von dem zuständigen Organ vorgenommen worden sind, sind zivilrechtlich nicht wirksam zustande gekommen. Auf Grund eines zivilrechtlich unwirksamen Anstellungsvertrags gezahlte Geschäftsführergehälter werden deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Besteuerung Kapitalgesellschaften
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0