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Bankzulassungsrecht – Teil 14 – ausgenommene Finanzdienstleister

3.3.1.3 Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit

Zu den Sozialversicherungsträgern zählen neben öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Anstalten der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung. Charakteristisch ist, dass sowohl die Sozialversicherungsträger, als auch die Bundesagentur für Arbeit über langfristige Mittel Verfügungen, die regelmäßig als (Schuldschein-)Darlehen angelegt werden. Daher führen sie Bankgeschäfte in einem Umfang aus, der einen kaufmännischen Gewerbetrieb erfordert. Wie KfW unterliegen die Anstalten auch einer staatlichen Fachaufsicht, so dass es nicht geboten erscheint, ihre Tätigkeit durch die Vorschriften der KWG einzuschränken. Die beiden Anstalten haben lediglich die Millionenkreditmeldepflicht nach § 14 KWG.

3.3.1.4 Öffentliche Schuldenverwaltung

Die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates der EU soll wie die anderen sog. ausgenommenen Kreditinstitute Bank- und Finanzdienstleistungen erbringen können, ohne dass ihr Tätigwerden der Kontrolle des KWG und der BaFin unterliegt.(Fußnote) Die öffentliche Schuldenverwaltung stellt selbst dann kein Kreditinstitut dar, wenn sie rechtlich verselbständigt ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Einrichtung fremde Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder annimmt oder das Kreditgeschäft betreibt.(Fußnote) Die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes übernimmt die Finanzagentur GmbH, ein Finanzdienstleistungsunternehmen im Eigentum des Bundes. Sie regelt zum einen die Kreditaufnahmen für den deutschen Staat und zum anderen dessen Schuldenmanagement.

3.3.1.5 Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften

Kapitalverwaltungsgesellschaften, sowie extern verwaltete Investmentgesellschaften gelten nicht als Kreditinstitut, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b KWG nur eine kollektive Vermögensverwaltung erbringen, gegeben falls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehn oder ausschließlich die in § 20 Abs. 2, 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen.
Zu den in § 20 Kapitalanlagengesetzbuchs aufgezählten Dienstleistungen gehört beispielsweise:

  • die Finanzportfolioverwaltung
  • die Anlageberatung
  • die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen und europäischen Investmentvermögen oder
  • die Anlagevermittlung

Investmentgesellschaften legen als institutionelle Anleger regelmäßig das ihnen anvertraute Geldvermögen für „gemeinschaftliche“ Rechnung der Anleger in Wertpapieren des Kapitalmarktes an.(Fußnote) Dieser Vorgang stellte eine kollektive Vermögensverwaltung dar, die von der Erlaubnispflicht befreit ist.

3.3.2 ausgenommene Finanzdienstleister

Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nach § 2 Abs. 6 S. 1 KWG u.a. nicht:

  • die Deutsche Bundesbank (Nr. 1)
  • die Kreditanstalt für Wiederaufbau (Nr. 2)
  • die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes oder eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums und deren Zentralbanken (Nr. 3)
  • private und öffentlich- rechtliche Versicherungsunternehmen (Nr. 4)
  • Unternehmen, die Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a S. 2 ausschließlich innerhalb der Unternehmensgruppe anbieten (Nr. 5)
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Abs. 2, 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen (Nr. 5a)
  • EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/65/EG oder die in Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Finanzdienstleistungen erbringen (Nr. 5b)
  • Anlageberatung und -vermittlung bzgl. Investmentvermögen und Vermögensanlagen (Nr. 8)
  • Ausnahme bei Finanzdienstleistungen an Terminbörsen durch sog. Locals (Nr. 9)
  • Gelegentliche Finanzdienstleistungen durch Freiberufler (Nr. 10)
  • Ausnahme bei Eigengeschäften (Nr. 11)
  • Ausnahme bei Sortengeschäfte (Nr. 12)
  • Ausnahme bei Eigengeschäft und Eigenhandel (Nr. 13)
  • Ausnahme bei Anlageberatung als Nebendienstleistung (Nr. 15)


3.3.2.1 Finanzdienstleistungen nach § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 1- 8 KWG

Die genannten Institute sollen sowohl Bank-, als auch Finanzdienstleistungen erbringen können, ohne dass ihrer Tätigkeit durch den Geltungsbereich der KWG eingeschränkt und durch die BaFin überwacht wird. Lediglich bei der öffentlichen Schuldenverwaltung (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 3) und den Versicherungsunternehmen (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 4) ist eine Besonderheit nach § 2 Abs. 6 S. 2 KWG zu beachten. Ihre Freistellung von der Erlaubnispflicht gilt für solche Finanzdienstleistungen, die in ihrem Eigentum stehen.
§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 KWG erteilt das sog. Konzernprivileg, nach dem jegliche Finanzdienstleistungen, die ausschließlich innerhalb des Konzerns erbracht werden erlaubnisfrei sind.(Fußnote)

3.3.2.2 Ausnahme bei Finanzdienstleistungen durch sog. Locals

Die Finanzdienstleistungen an Terminbörsen durch sog. Locals gem. § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 9 KWG erfassen Eigengeschäfte, den Eigenhandel und Abschlussvermittlung für andere Mitglieder dieser Derivatemärkte. Ein sog. Local ist ein Händler an einer speziellen Börse (wie der Terminbörse), der nur für eigene Rechnung oder Rechnungen anderer Teilnehmer dieses Marktes tätig wird. Die Terminbörse bezeichnet eine Börse, an der Termingeschäfte, also Transaktionen für die Zukunft (Futures, Optionen) abgewickelt werden, während der dazugehörige Vertrag bereits jetzt geschlossen wird. Der Local unterliegt grundsätzlich keiner Aufsicht, wenn er als zugelassenes Mitglied eines organisierten Derivatmarktes für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung Dienstleistung nur für andere Mitglieder dieses Marktes erbringt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankzulassungsrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Patricia Deutsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-71-7.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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