Kommunalabgabenrecht – Teil 14 – Kommunalabgaben eigener Art
3.4.2 Anschlussbeiträge
Anschlussbeiträge sind vom Grundsatz der Einmaligkeit gekennzeichnete kommunale Beiträge für die leitungsgebundenen Einrichtungen einer Gemeinde, an die Grundstücke angeschlossen werden können.
Beispiel
Bauherr B möchte für sich und seine Familie in der Gemeinde N ein Einfamilienhaus in einem Neubaugebiet errichten. Er beantragt daraufhin bei der Stadt N eine Baugenehmigung, die ihm auch erteilt wird. Zusammen mit der Baugenehmigung erhält er von N einen Beitragsbescheid, der ihn an den Kosten für die erforderlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen beteiligt. Ersteres ist indessen nur möglich, wenn in der fraglichen Gemeinde die Wasserversorgung hoheitlich erfolgt, was zwischenzeitlich äußerst selten der Fall ist: in den meisten Fällen erfolgt die Frischwasserversorgung in privatrechtlicher Form, so dass auch kein Raum für die Erhebung (öffentlich-rechtlicher) Beiträge ist.
Sinn und Zweck hinter diesen Beiträgen ist die Finanzierung der Investitionsaufgaben. Dabei sieht das Landesrecht teilweise ein Wahlrecht der Kommune vor, ob sie diese Investitionskosten sofort in Form von Anschlussbeiträgen geltend macht oder nachträglich durch kostendeckende Benutzungsgebühren erwirtschaftet.(Fußnote) Teilweise besteht jedoch auch eine Pflicht, die Investitionskosten sofort in Form von Anschlussbeiträgen zu erheben (etwa § 20 KAG BW). Es entsteht indes eine Selbstbindung der Gemeinde zur Erhebung des Beitrags, soweit sie eine entsprechende Beitragssatzung beschließt. Selbstverständlich bleibt es ihr allerdings in den Bundesländern, in denen auch Benutzungsgebühren erhoben werden können, anheimgestellt, die Satzung für die Zukunft hin zu einer Gebührensatzung zu ändern.
Unabhängig davon, ob eine beitrags- oder gebührenpflichtige Lösung gewählt wird, sind bei beiden nur beitrags- bzw. gebührenfähige Maßnahmen einer Kostenbeteiligung durch den Bürger zugänglich. Hierzu zählen insbesondere die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und überwiegend auch die Verbesserung und Erneuerung der jeweiligen Anlage.
3.4.3 Ausbaubeiträge
Ausbaubeiträge werden, anders als die Erschließungsbeiträge, nach Landeskommunalabgabenrecht erhoben und können nur für nicht leitungsgebundene Anlagen entstehen. Dabei kann ein Konkurrenzverhältnis zu den Erschließungsbeiträgen entstehen. Es kommt insofern häufig vor, dass Gemeinden den Beitragspflichtigen für Erschließungsbeiträge heranziehen, die tatsächlich Ausbaubeiträge sind. Letztlich ist die Differenzierung so vorzunehmen, dass Erschließungsbeiträge immer für die erstmalige Herstellung einer Anlage zu entrichten sind, während Ausbaubeiträge für eine nachträgliche Änderung erhoben werden.
Beispiel 1
In den äußeren Ring der Stadt H sind in den letzten 20 Jahren viele Familien gezogen. Leider gibt es dort kaum ausgebaute Straßen, sondern hauptsächlich Feldwege. Die Stadt H beschließt daher, neue asphaltierte Straßen zu bauen und legt 90 % der Kosten auf die Anleger um.
Beispiel 2
In der Gemeinde G befindet sich seit 50 Jahren eine Anliegerstraße ohne Fahrrad- oder Gehweg. Besonders Fahrradfahrer und ortansässige Fußgänger sind daher unfallgefährdet. G baut daher einen neuen Fahrrad- und Gehweg.
Im Beispielsfall 1 kann die Stadt H nur einen Erschließungsbeitrag erheben, da es um die erstmalige Herstellung der Anlegerstraßen geht. Beispiel 2 hingegen betrifft die nachträgliche Veränderung in Form des Straßenausbaus, sodass ein Ausbaubeitrag erhoben werden kann. Erscheint diese Unterscheidung auf den ersten Blick arg konstruiert, so ist sie doch von erheblicher Bedeutung. So werden Erschließungsbeiträge nach dem BauGB festgesetzt, während sich die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach dem Landeskommunalabgabenrecht richtet, die darüber hinaus nicht in allen Bundesländern vorgesehen ist Beispielsweise kennt das KAG-BW nach wie vor keine Ausbaubeiträge. Außerdem werden die Ausbaubeiträge in Berlin seit 2012 nicht mehr erhoben.
3.5 Kommunalabgaben eigener Art
Die Kommunalabgaben eigener Art bilden neben Steuern, Gebühren und Beiträgen eine weitere Art kommunaler Einnahmenerzielung. Diese lassen sich nicht unter die vorgenannten Kategorien fassen, sondern stellen eine sog. Einnahmenart sui generis dar. Sie sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und stellen daher die Ausnahme dar. In jedem Fall besteht hierbei keine Pflicht der Kommune zu deren Erhebung, sondern es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
3.5.1 Kurbeiträge
Der Kurbeitrag (auch Kurabgabe oder Kurtaxe genannt) wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass der Beitragspflichtige die Möglichkeit hat, Kureinrichtungen- und Anlagen in Anspruch zu nehmen oder an zur Kurzwecken durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.(Fußnote) Er ist dabei eine Mischform zwischen Beitrag und Gebühr.
Beispiel
A ist schon seit Jahren chronisch gestresst und arbeitsüberlastet. Ihre Krankenkasse verordnet ihr daher eine dreiwöchige Kur im Kurort Bad X, wobei sie 20 % der Gesamtkosten als Eigenbeteiligung selbst tragen muss. Auf der Rechnung des Kurhotels findet sie die Angabe "Rechnungsbetrag umfasst einen Kurbeitrag i.H.v. 2 %".
Dieses Beispiel ist typisch für die Erhebung eines Kurbeitrags. Dabei ist der jeweilige Betreiber des Kurhotels der Abgabenschuldner, der die 2 % der Gesamtrechnung, die er von A erhält, an die Gemeinde Bad X abführen wird.
3.5.2 Fremdenverkehrsbeiträge
Der Fremdenverkehrsbeitrag ist ein "Beitrag besonderer Art", der für tatsächliche Aufwendungen bzgl. Fremdenübernachtungen erhoben werden kann. Er ist damit keine Steuer, da die jeweilige Kommune eine Gegenleistung erbringen muss. Es handelt sich dabei außerdem um eine zweckgebundene Einnahme, die für die Fremdenverkehrsförderung zu verwenden ist. Voraussetzung für die Erhebung ist, dass eine bestimmte Anzahl von Übernachtungsgästen (Hotelgäste, Campingplatzgäste, Gäste in Jugendherbergen) jährlich in einer Kommune übernachten und diese Zahl die Gesamtzahl der Gemeindeeinwohner um einen bestimmten Prozentsatz übersteigt. Zudem ist für diese Zahl der Fremdenübernachtungen eine gewisse Kontinuität erforderlich, sodass in der Regel erst ab dem 3. Jahr ein Erhebungsrecht angenommen werden kann.
Neben der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags ist es zudem zulässig, eine zusätzliche Aufwandsteuer für entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben zu erheben.
Beispiel (Fußnote)
Die Stadt B beschließt eine "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in B". Diese sieht vor, dass die Kulturförderabgabe als örtliche Aufwandssteuer für entgeltliche Übernachtungen Erwachsener in Beherbergungsbetrieben erhoben wird.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kommunalabgabenrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Patrick Christian Otto, mit Fußnotemit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-62-5.
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Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.deStand: Januar 2017