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Kommunalabgabenrecht – Teil 13 – Kommunale Beiträge

3.3.6.3 Rückwirkungsverbot

Das Rückwirkungsverbot besagt, dass eine Gebühr nur mit Wirkung für die Zukunft erhöht werden darf, nicht jedoch rückwirkend. Hat also eine Einrichtung am Ende des Geschäftsjahres einen Verlust eingefahren, sodass die Einnahmen die Ausgaben nicht gedeckt haben, muss die Kommune dieses Defizit selbst ausgleichen und darf es nicht rückwirkend auf den Gebührenpflichtigen umlegen. Gleichwohl erlauben die Landesgesetze des Kommunen teilweise, etwa binnen einer 5-Jahres-Frist, das Defizit eines Jahres durch höhere Gebühren im Folgejahr auszugleichen. Gelingt der Ausgleich auch in dieser Zeit nicht, so ist der "Fehlbetrag" endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Etwaigen Verlusten sollte daher schon im Vorfeld mit einer die notwendige Sorgfalt beachtenden Prognose vorgebeugt werden.

3.4 Kommunale Beiträge

Kommunale Beiträge werden etwa für Finanzierung der Errichtung und des Ausbaus von öffentlichen Einrichtungen erhoben und nicht wie die kommunalen Gebühren für den laufenden Betrieb der jeweiligen Einrichtung. Beiträge stehen allerdings ebenso wie Gebühren im Zusammenhang mit einer Leistung der Verwaltung, werden jedoch, anders als bei Gebühren, bereits dann geschuldet, wenn die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Leistung besteht.(Fußnote) Ob es tatsächlich zu einer Inanspruchnahme kommt, ist daher für die Beitragserhebung irrelevant. Die Differenzierung zwischen Gebühr und Beitrag erfolgt dabei nach dem Verwendungszweck, dem Bemessungsmaßstab und dem Anknüpfungspunkt. Es besteht dabei wiederum kein Rangverhältnis. Zudem gilt - in Abweichung von der grundsätzlichen Beitragserhebungspflicht -, dass einige Beiträge erhoben werden können, aber nicht müssen, der Kommune also ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt wird.(Fußnote) Dies gilt jedoch nicht für die Erschließungsbeiträge, bei denen nach § 127 Abs.1 des Baugesetzbuchs (BauGB) aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit eine bindende Verpflichtung zur Erhebung besteht. Bei den kommunalen Beiträgen ist neben den Erschließungsbeiträgen (3.4.1) noch zwischen den Anschlussbeiträgen (3.4.2) und den Ausbaubeiträgen (3.4.3) zu differenzieren.

3.4.1 Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge werden von den Kommunen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen nach den §§ 127 bis 135 BauGB erhoben. Gleichwohl können die Länder auch von der Ermächtigung Gebrauch machen, Erschließungsbeiträge in ihrem Landes-KAG zu regeln, sodass dann die Landes-KAG-Normen denen des BauGB vorgehen. Dies hat etwa Baden-Württemberg 2005 getan, sich aber weitestgehend an den Regelungen im BauGB orientiert. Nach § 132 BauGB ist jede Gemeinde verpflichtet, eine Erschließungsbeitragssatzung zu erlassen, die etwa regelt, für welche Arten von Erschließungsanlagen Beiträge erhoben werden oder auch welchen Anteil des Erschließungsaufwands die Gemeinde trägt. Erschließungsanlagen sind dabei Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerbereiche. Hierzu zählen - wenn auch nur in äußerst seltenen Fällen beitragsfähig - Grün- und Parkanlagen, Kinderspielplätze und Immissionsschutzanlagen wie z. B. Lärmwälle.

Beispiel
Die Stadt H hat für die erstmalige Herstellung der Straße "Rosenweg" 300.000 € aufgewendet. Die Erschließungsbeitragssatzung sieht vor, dass 90 % der Kosten von den Anliegern getragen werden müssen, 10 % der Kosten trägt die Stadt H.

Dabei ist durch das Äquivalenzprinzip darauf zu achten, dass die einzelnen Beiträge auf die Grundstücke, die von der Anlage erschlossen werden und damit beitragspflichtig sind, gleich verteilt werden. Maßstab dafür ist der jeweilige Vorteil, dem der Grundstücksinhaber aus der Nutzung des Grundstücks erwächst. Es gilt dabei der Grundsatz: je höher der Vorteil, desto höher der Beitrag. Man könnte daher auch davon sprechen, dass das Äquivalenzprinzip bei Erschließungsbeiträgen ein Vorteilsprinzip ist.(Fußnote) Es verbietet sich somit in jedem Fall eine Berechnung Gesamtkosten durch Anzahl der Grundstücke, da somit auch völlig unterschiedlich große Grundstücke gleich stark belastet würden, was dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis der Beitragsschuldner untereinander zuwiderliefe. Vielmehr muss auf die maximal zulässigen Nutzungsmöglichkeiten (Vorteile) nach den baurechtlichen Vorschriften abgestellt werden. Fernerhin ist zu beachten, dass das Vorteilsprinzip sowohl eine Obergrenze, als auch eine Untergrenze mit sich bringt. Es sind daher keinesfalls die gesamten Erschließungskosten von den Anliegern zu tragen. So hat eine Straße auch immer die Funktion, den Durchgangsverkehr zu ermöglichen, sodass in der Regel 10 % der Kosten von der Kommune selbst zu tragen sind (vgl. § 129 Abs. 1 BauGB).

Zudem darf jeder Erschließungsbeitrag nur einmalig erhoben werden. Jede, auch versteckte, Doppelerhebung würde gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Doppelbelastungsverbot verstoßen. Damit lösen auch spätere Änderungen oder Erweiterungen der Erschließungsanlagen keine neue Beitragspflicht nach dem BauGB aus, ebenso sind Unterhaltungsmaßnahmen nicht erschließungsbeitragsfähig. Es ist wiederum zulässig, dass die Gemeinde bei einem einmaligen Erschließungsbeitrag eine Nachveranlagung bis zur Grenze der Beitragspflicht vornimmt.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kommunalabgabenrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Patrick Christian Otto, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-62-5.


 

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Stand: Januar 2017


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Gericht / Az.: OVG Sachsen-Anhalt vom 18.03.2005 – 4/2 M 701/04.

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