Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 18 – Steuerliche Rückwirkung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
5.3.3.3.4 Einbringung eines Mitunternehmeranteils
Sofern ein Mitunternehmeranteil von einer natürlichen Person gem. § 24 UmwStG in eine andere Mitunternehmerschaft eingebracht wird, geht der Gewerbeverlust aufgrund mangelnder Unternehmeridentität verloren, auch wenn die natürliche Person nun mittelbar über eine Obergesellschaft an der Personengesellschaft, deren Anteil sie eingebracht hat, beteiligt ist.
Beispiel
A bringt seinen Mitunternehmeranteil an der AB oHG in die ACD KG ein. Die AB oHG besitzt einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag in Höhe von 100.000 €. Im Folgejahr erwirtschaftet die KG einen steuerlichen Gewerbeertrag in Höhe von 100.000 €.
- A kann seinen Verlustvortrag nicht auf die KG übertragen. Ein Verlustvortrag wird nur bei der oHG weitergeführt, soweit er auf B entfällt. Soweit er nun auf die KG bzw. mittelbar auf A entfällt, ist er verloren.
5.3.3.3.5 Einbringung einer Kapitalgesellschaft
Die Betätigungen einer Kapitalgesellschaft gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, da es sich um einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform handelt. Aus diesem Grund hat eine Kapitalgesellschaft - anders als ein Einzelgewerbetreibender oder eine Personengesellschaft - immer nur einen einheitlichen Betrieb. Für die Einbringung i.S. des § 24 UmwStG folgt daher für den Verlustabzug nach § 10 a GewStG, dass bei der Einbringung des gesamten Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, an der diese dann nur noch als Mitunternehmer beteiligt ist, der vortragsfähige Fehlbetrag des übertragenen Betriebs auf die Personengesellschaft übergeht. Er kann, analog der Einbringung durch einen Einzelunternehmer, insoweit steuerlich geltend gemacht werden, als die Kapitalgesellschaft Mitunternehmer der Personengesellschaft wird.
5.3.3.4 Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich stellt die Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft ein tauschähnliches Geschäft dar. Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb eingebracht, liegt regelmäßig eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG vor. Ist dagegen Gegenstand der Einbringung ein Mitunternehmeranteil oder eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, liegt entweder eine nicht steuerbare Leistung vor (weil der Einbringende die Beteiligungen im umsatzsteuerlichen Privatvermögen hält und nicht Unternehmer ist) oder eine steuerbare, aber gem. § 4 Nr. 8 f UStG grundsätzlich steuerfreie sonstige Leistung.
5.3.3.5 Grunderwerbsteuer
Sofern im Rahmen einer Einbringung nach § 24 UmwStG ein Grundstück mitübertragen wird, ist grundsätzlich der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfüllt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG bemisst sich die Steuer bei einer Umwandlung i.S. des UmwStG nach dem Grundbesitzwert gem. § 138 Abs. 2 bis 4 Bewertungsgesetz. Dieser Wert wird nach § 138 Abs. 1 Bewertungsgesetz für die Grunderwerbsteuer festgestellt. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt maßgebend, vgl. § 138 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz.
Bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft sind jedoch auch die Vergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG zu beachten. § 5 Abs. 2 GrEStG besagt, dass bei einer Übertragung eines Grundstückes von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben wird, zu dem der Einbringende am Vermögen der Gesamthand beteiligt sein wird. Damit soll die Besteuerung eines Vorgangs vermieden werden, bei dem in Höhe des späteren Anteils an der Mitunternehmerschaft gar keine Übertragung stattgefunden hat, da der Gesellschafter vorher unmittelbar und nach der Einbringung aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit mittelbar mit seinem Anteil an dem einzelnen Grundstück beteiligt ist.
5.3.4 Steuerliche Rückwirkung
Bei Einbringungen im Rahmen des § 24 UmwStG kann eine steuerliche Rückwirkung bis zu 8 Monaten nur bei einer Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen. Die steuerliche Rückwirkung bezieht sich auf das laufende Einkommen und das Vermögen der beteiligten Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum vor der Einbringung. Für eine Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge gibt es mangels gesetzlicher Regelung keine steuerliche Rückwirkung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung in der Regel eine Rückwirkung von höchstens einem Monat akzeptiert, diese Vorgehensweise wird auch wohl von der überwiegenden Ansicht in der Literatur als richtig angesehen.
Die Regelungen hinsichtlich der Einbringung in eine Personengesellschaft fallen somit anders aus, als die Regelungen zur Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, vgl. § 20 UmwStG. Begründet wird die unterschiedliche Behandlung damit, dass die Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge formlos und somit auch mündlich erfolgen kann. Es soll somit sichergestellt werden, dass kein Missbrauch durch mögliche Rückdatierungen von Verträgen stattfindet. Anders ist dies im Fall der Gesamtrechtsnachfolge, hier kann ein solcher Missbrauch nicht stattfinden, da ein handelsrechtlicher, notariell beurkundeter Vertrag einer Umwandlung i.S. des Umwandlungsgesetzes zugrunde liegt. In diesen Fällen ist auch bei der Einbringung in eine Personengesellschaft eine steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten möglich, vgl. § 24 Abs. 4, 2. Halbs. UmwStG, der insoweit die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG anordnet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
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Carola Ritterbach
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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