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Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 18 – Steuerliche Rückwirkung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.3.3.3.4 Einbringung eines Mitunternehmeranteils

Sofern ein Mitunternehmeranteil von einer natürlichen Person gem. § 24 UmwStG in eine andere Mitunternehmerschaft eingebracht wird, geht der Gewerbeverlust aufgrund mangelnder Unternehmeridentität verloren, auch wenn die natürliche Person nun mittelbar über eine Obergesellschaft an der Personengesellschaft, deren Anteil sie eingebracht hat, beteiligt ist.

Beispiel
A bringt seinen Mitunternehmeranteil an der AB oHG in die ACD KG ein. Die AB oHG besitzt einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag in Höhe von 100.000 €. Im Folgejahr erwirtschaftet die KG einen steuerlichen Gewerbeertrag in Höhe von 100.000 €.

  • A kann seinen Verlustvortrag nicht auf die KG übertragen. Ein Verlustvortrag wird nur bei der oHG weitergeführt, soweit er auf B entfällt. Soweit er nun auf die KG bzw. mittelbar auf A entfällt, ist er verloren.

5.3.3.3.5 Einbringung einer Kapitalgesellschaft

Die Betätigungen einer Kapitalgesellschaft gelten stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, da es sich um einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform handelt. Aus diesem Grund hat eine Kapitalgesellschaft - anders als ein Einzelgewerbetreibender oder eine Personengesellschaft - immer nur einen einheitlichen Betrieb. Für die Einbringung i.S. des § 24 UmwStG folgt daher für den Verlustabzug nach § 10 a GewStG, dass bei der Einbringung des gesamten Betriebs einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, an der diese dann nur noch als Mitunternehmer beteiligt ist, der vortragsfähige Fehlbetrag des übertragenen Betriebs auf die Personengesellschaft übergeht. Er kann, analog der Einbringung durch einen Einzelunternehmer, insoweit steuerlich geltend gemacht werden, als die Kapitalgesellschaft Mitunternehmer der Personengesellschaft wird.

5.3.3.4 Umsatzsteuer

Umsatzsteuerlich stellt die Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft ein tauschähnliches Geschäft dar. Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb eingebracht, liegt regelmäßig eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG vor. Ist dagegen Gegenstand der Einbringung ein Mitunternehmeranteil oder eine 100 %ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, liegt entweder eine nicht steuerbare Leistung vor (weil der Einbringende die Beteiligungen im umsatzsteuerlichen Privatvermögen hält und nicht Unternehmer ist) oder eine steuerbare, aber gem. § 4 Nr. 8 f UStG grundsätzlich steuerfreie sonstige Leistung.

5.3.3.5 Grunderwerbsteuer

Sofern im Rahmen einer Einbringung nach § 24 UmwStG ein Grundstück mitübertragen wird, ist grundsätzlich der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfüllt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG bemisst sich die Steuer bei einer Umwandlung i.S. des UmwStG nach dem Grundbesitzwert gem. § 138 Abs. 2 bis 4 Bewertungsgesetz. Dieser Wert wird nach § 138 Abs. 1 Bewertungsgesetz für die Grunderwerbsteuer festgestellt. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse und die Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt maßgebend, vgl. § 138 Abs. 1 Satz 1 Bewertungsgesetz.

Bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft sind jedoch auch die Vergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG zu beachten. § 5 Abs. 2 GrEStG besagt, dass bei einer Übertragung eines Grundstückes von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben wird, zu dem der Einbringende am Vermögen der Gesamthand beteiligt sein wird. Damit soll die Besteuerung eines Vorgangs vermieden werden, bei dem in Höhe des späteren Anteils an der Mitunternehmerschaft gar keine Übertragung stattgefunden hat, da der Gesellschafter vorher unmittelbar und nach der Einbringung aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit mittelbar mit seinem Anteil an dem einzelnen Grundstück beteiligt ist.

5.3.4 Steuerliche Rückwirkung

Bei Einbringungen im Rahmen des § 24 UmwStG kann eine steuerliche Rückwirkung bis zu 8 Monaten nur bei einer Einbringung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen. Die steuerliche Rückwirkung bezieht sich auf das laufende Einkommen und das Vermögen der beteiligten Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum vor der Einbringung. Für eine Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge gibt es mangels gesetzlicher Regelung keine steuerliche Rückwirkung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung in der Regel eine Rückwirkung von höchstens einem Monat akzeptiert, diese Vorgehensweise wird auch wohl von der überwiegenden Ansicht in der Literatur als richtig angesehen.

Die Regelungen hinsichtlich der Einbringung in eine Personengesellschaft fallen somit anders aus, als die Regelungen zur Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, vgl. § 20 UmwStG. Begründet wird die unterschiedliche Behandlung damit, dass die Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge formlos und somit auch mündlich erfolgen kann. Es soll somit sichergestellt werden, dass kein Missbrauch durch mögliche Rückdatierungen von Verträgen stattfindet. Anders ist dies im Fall der Gesamtrechtsnachfolge, hier kann ein solcher Missbrauch nicht stattfinden, da ein handelsrechtlicher, notariell beurkundeter Vertrag einer Umwandlung i.S. des Umwandlungsgesetzes zugrunde liegt. In diesen Fällen ist auch bei der Einbringung in eine Personengesellschaft eine steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten möglich, vgl. § 24 Abs. 4, 2. Halbs. UmwStG, der insoweit die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG anordnet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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