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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 19 – Innere Organisation, Aufgaben, Verhältnis Verwaltungsrat und geschäftsführende Direktoren

5.2.2.4 Innere Organisation

Geschäftsführende Direktoren können sich gem. § 40 IV 1 SEAG eine Geschäftsordnung geben, sofern die Satzung der SE diese Ermächtigung dem Verwaltungsrat übertragen hat oder dieser die Geschäftsordnung selbst erlässt. Die Möglichkeit einen Vorsitzenden innerhalb der geschäftsführenden Direktoren zu wählen, ist ebenfalls gegeben, sofern die Satzung der SE nichts Gegenteiliges vorsieht. Bei Abstimmungen unter den geschäftsführenden Direktoren ist nicht explizit geregelt, welches Mehrheitserfordernis gilt. Es ist grundsätzlich von einem Einstimmigkeitserfordernis i.S.d. § 40 IV 2 SEAG auszugehen. Das Einstimmigkeitserfordernis ist jedoch im Rahmen des Vorrangs des Art. 50 SE-VO verordnungswidrig und muss für dessen Gültigkeit gesondert in der Satzung verankert werden. Von dem Einstimmigkeitserfordernis kann jedoch ebenso in der Satzung abgewichen werden und ein anderes Mehrheitsverhältnis festgelegt werden.

5.2.2.5 Aufgaben

Die geschäftsführenden Direktoren sind mit folgenden Aufgaben betraut:

  • Geschäftsführung der laufenden Geschäfte
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft nach Außen

5.2.2.5.1 Geschäftsführung

Die Geschäfte der Gesellschaft werden gem. § 40 II 1 SEAG von den geschäftsführenden Direktoren bzw. dem geschäftsführenden Direktor, geführt. Die zentrale Aufgabe der geschäftsführenden Direktoren ist die Geschäftsführung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Die geschäftsführenden Direktoren dürfen im Bereich der Geschäftsführung grundsätzlich jede Aufgabe tätigen, die für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, solange diese nicht unter die Zuständigkeit des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung fällt oder der Verwaltungsrat nicht eingreift. Gem. Art. 48 I 1 SE-VO können die Gründer der SE bzw. Gesellschafter der bestimmten Arten von Geschäften in der Satzung festlegen, für deren Ausführung durch die geschäftsführenden Direktoren die Zustimmung des Verwaltungsrates notwendig ist. Da der Verwaltungsrat als einziges Organ der monistischen SE für die Unternehmensleitung zuständig ist, kann er grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung jeglicher Geschäftsführungsmaßnahmen entscheiden. Darüber hinaus sind den geschäftsführenden Direktoren Aufgaben per Gesetz zugewiesen.

So sind die geschäftsführenden Direktoren zuständig für die

  • Anmeldung der SE im Handelsregister
  • Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht
  • Erstellung des konzernrechtlichen Abhängigkeitsberichtes. Bei einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen zwei Unternehmen sind alle tatsächlich vorgenommen Rechtsgeschäfte, die das herrschende Unternehmen mit dem abhängigen Unternehmen getätigt hat, in einem Abhängigkeitsbericht anzuführen. Herrschend ist ein Unternehmen dann, wenn es auf ein anderes Unternehmen unmittelbar Einfluss ausüben kann.

Eine weitere Aufgabe der geschäftsführenden Direktoren ist im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sowie bei Gefahr des Verlustes der Hälfte des Grundkapitals gegenüber dem Verwaltungsrat unverzüglich Bericht zu erstatten.

5.2.2.5.2 Vertretungsaufgaben

Die Geschäftsführung ist als Gesamtgeschäftsführung gem. § 40 II 2 SEAG ausgestaltet. Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten gem. § 41 I SEAG. Dabei kann die Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren gem. § 44 I SEAG nicht nach außen beschränkt werden. Die Vertretungsbefugnis ist im Zweifel als Gesamtvertretung ausgestaltet - eine Abweichung durch Satzung oder Geschäftsordnung des Verwaltungsrates ist i.S.d. § 41 III SEAG möglich.

Beispiel
Die zwei geschäftsführenden Direktoren T und M der Z-SE, die sich auf den Druck von 3D Figuren spezialisiert hat, sind sich hinsichtlich des Kaufs eines Spezialdruckers, der noch bessere 3D Effekte verspricht, mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates F nicht einig. T und M sind sich einig und vereinbaren entgegen der Weisung des F einen Termin mit dem Herstellungsunternehmen des Spezialdruckers und machen den Deal klar.

  • Gem. § 44 I SE-AG kann die Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Direktoren nicht nach Außen beschränkt werden, um den Interessen des Verkehrsschutzes Rechnung zu tragen. T und M traten im Rechtsverkehr im Namen der Z-SE auf. Im Rechtsverkehr hatten T und M unbeschränkte Vertretungsbefugnis, sodass ein Kaufvertrag wirksam geschlossen worden ist.

5.2.2.6 Verhältnis Verwaltungsrat und geschäftsführende Direktoren

Das Verhältnis von Verwaltungsrat und geschäftsführenden Direktoren ist von einer hierarchischen Über- und Unterordnung geprägt. Die geschäftsführenden Direktoren haben zwar gem. § 41 I SEAG die Vertretungsmacht der Gesellschaft inne, sind jedoch i.S.d. § 44 II SEAG dem Verwaltungsrat und der Hauptversammlung gegenüber weisungsunterworfen. Weiterhin können sie auf Beschluss des Verwaltungsrates i.S.d. § 40 V SEAG jederzeit - auch ohne wichtigen Grund - abberufen werden, sodass die organschaftliche Stellung der geschäftsführenden Direktoren von weit weniger Unabhängigkeit geprägt ist als die der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Grundsätzlich ist eine Dominanz der geschäftsführenden Direktoren gegenüber dem Verwaltungsrat jedoch ausgeschlossen, da dieser gem. § 40 I 2 SEAG in seiner Mehrheit aus nichtgeschäftsführenden Direktoren bestehen muss. Ferner gibt es speziell per Gesetz dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben, die den geschäftsführenden Direktoren nicht übertragen werden können. So obliegt dem Verwaltungsrat sowohl die Leitung der Gesellschaft als auch deren Überwachung. Das Recht der Einberufung der Hauptversammlung ist ihm ebenso vorbehalten.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.


 

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Stand: Januar 2017


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