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Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen – Teil 20 – Haftung

5.2.3 Haftung

Sowohl der Verwaltungsrat als auch die geschäftsführenden Direktoren unterliegen wie die Organe des dualistischen Systems der gesetzlichen Haftung.

5.2.3.1 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat hat bei Ausübung seines Amtes die ihm obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten nicht zu verletzen. Gem. Art. 43 IV SE-VO i.V.m. § 39 SEAG haften die Verwaltungsratsmitglieder bei Pflichtverletzung gem. § 93 AktG gegenüber der Gesellschaft. So findet ebenso für Verwaltungsratsmitglieder die Business Judgment Rule i.S.d. § 93 I 2 AktG Anwendung. Bezüglich des Verschuldens gilt für die Verwaltungsratsmitglieder in der monistischen SE wegen ihrer Geschäftsführungsverantwortung der objektivierte typisierte Verhaltensmaßstab, d.h. der Maßstab, der im Rechtsverkehr von einem Geschäftsführer einer Gesellschaft unter Berücksichtigung seiner typischen Eigenschaften erwartet werden kann.(Fußnote)

Beispiel
X ist Mitglied des Verwaltungsrates der F-SE, einem mittelständischen Fertigbauhersteller für Industriehallen. Ein guter Freund von X namens G hat großes Interesse eine Halle durch die F-SE bauen zu lassen und bittet den X um einen guten Preis. X schuldet dem G noch einen Gefallen und manipuliert das Angebot zugunsten des G, indem X lediglich die Materialkosten berechnet. Das Verwaltungsratsgremium nickt das Angebot ab, ohne die Abrechnungsposten zu überprüfen. Der F-SE entsteht ein Schaden von 75.000 Euro.

  • X hat eine unternehmerische Entscheidung getätigt, indem X das Angebot zulasten der F-SE manipulierte. X handelte vorsätzlich aufgrund angemessener Information und war nicht gutgläubig. Somit liegt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 93 I 2 AktG vor.

5.2.3.2 Geschäftsführende Direktoren

Die Haftung der geschäftsführenden Direktoren ist in Art. 43 IV i.V.m. § 40 VIII SEAG geregelt. Es wird ebenso auf § 93 AktG verwiesen, sodass für die geschäftsführenden Direktoren die Business Judgment Rule und somit § 93 I 2 AktG Anwendung findet. Für geschäftsführende Direktoren gilt aufgrund ihrer Geschäftsführungsverantwortung hinsichtlich ihres Verschuldens der objektivierte typisierte Verhaltensmaßstab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die geschäftsführenden Direktoren gegenüber dem Verwaltungsrat weisungsabhängig sind. Dies hat zur Folge, dass ein geschäftsführender Direktor, der aufgrund einer durch das Verwaltungsratsmitglied erfolgten rechtmäßigen Weisung gehandelt hat, von der Haftung gegenüber der Gesellschaft befreit ist; es sei denn, es handelt sich um eine rechtswidrige Weisung seitens des Verwaltungsratsmitgliedes. Mehrere geschäftsführende Direktoren, die für denselben Schaden verantwortlich sind, haften im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch.

Beispiel
X und T sind beide geschäftsführende Direktoren der N-SE, eines Unternehmens, das sich auf den Bau von exklusiven Wohnanlagen in bester Lage spezialisiert hat. Um am Markt erfolgreich zu sein, ist es notwendig, sich frühzeitig Grundstücke in bester Lage zu sichern, wenn Gebiete neu erschlossen werden. Der Markt ist hart umkämpft. X lässt im Gespräch gegenüber T immer mal wieder anklingen, dass man immer mal wieder mit Schwarzgeld nachhelfen muss, um den Vertragsabschluss zu sichern.

  • T hat durch Unterlassen eine unternehmerische Entscheidung getätigt, indem er beschloss das Verhalten des X zu tolerieren. T handelte aufgrund angemessener Information, nämlich auf Grundlage des Gesprächs mit X, zumindest fahrlässig. T war nicht gutgläubig. Somit liegt eine Pflichtverletzung des T gegenüber der Gesellschaft i.S.d. § 93 I 2 AktG vor. T haftet in Höhe des der Gesellschaft entstandenen Schadens.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Rechtsform für mittelständische Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Sarah Schwab, Wirtschaftsjuristin LL.M., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-60-1.


 

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Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Firmenkäufen
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  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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