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Bankzulassungsrecht – Teil 20 – Besondere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

5 Besondere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

Nach §§ 32, 33 KWG gibt es besondere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die BaFin die erforderliche Erlaubnis erteilt.

5.1 Neugründung

Bei der Neugründung eines Instituts ist gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG - je nach Art der angestrebten Geschäfte - eine Mindest-Anfangskapitalausstattung nachzuweisen. Bei Wertpapierhandelsbanken etwa liegt das erforderliche Anfangskapital bei mindestens 730.000 Euro, bei Einlagenkreditinstituten sogar bei mindestens fünf Millionen Euro. Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern sowie Betreibern multilateraler Handelssysteme oder Unternehmen, die Platzierungsgeschäfte betreiben, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, muss ein Betrag von mindestens 50.000 Euro zur Verfügung stehen.

Beispiel
Herr Seidel und Frau Weber möchten künftig Finanzdienstleistungen und damit einen Handel von Finanzinstrumenten auf fremde Rechnung erbringen.

  • Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 b) KWG benötigen sie ein Mindesteigenkapital in Höhe von 125.000 EUR.

5.2 Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, müssen mindestens zwei Geschäftsleiter haben, die fachlich geeignet und zuverlässig sein müssen. Bei der fachlichen Eignung kommt es darauf an, dass die betreffende Person in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen für die neue Tätigkeit gesammelt hat. Die Zuverlässigkeit prüft die BaFin über das Bundeszentral- und das Gewerbezentralregister.

Beispiel
Herr Seidel und Frau Weber eröffnen ein Finanzdienstleistungsinstitut. Im Rahmen dessen erhalten sie von ihren Kunden Gelder zur Verfügung gestellt, mit denen sie geeignete Finanzinstrumente anschaffen können.

  • Das Finanzdienstleistungsinstitut erlangt Besitz an den Geldern ihrer Kunden. Daher benötigt es mindestens zwei Geschäftsleiter, die über fachliche Kompetenzen und Erfahrungen zu ihren angebotenen Finanzinstrumenten verfügen.

5.3 Anteilseigner

Der Antragsteller hat anzugeben, wer in welcher Höhe bedeutende Beteiligungen an dem geplanten Institut hält. Diese Personen müssen zuverlässig sein. Sind sie es nicht, oder genügen sie aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Institutsführung zu stellenden Ansprüchen, kann die BaFin die Erlaubnis versagen.

Beispiel
Die Eheleute Odwald gründen ein Finanzinstitut und haben dabei die Idee, die Beteiligung an der Firma zu je einem Viertel an ihre drei volljährigen Kinder zu verteilen. Das älteste Kind ist Schreinermeister, das mittlere ist Apotheker und das jüngste Kind ist BWL-Student.

  • Die BaFin kann die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 KWG versagen, da die Mehrzahl der Inhaber des Finanzinstituts, die eine bedeutende Beteiligung halten, nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Aufgrund ihrer Unkenntnis können sie keine Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Tätigkeit ordnungsgemäß betreiben.

5.4 Geschäftsplan

Der Erlaubnisantrag muss einen tragfähigen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art des geplanten Geschäfts, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen. Die BaFin prüft dabei, ob der Antragsteller bereit und in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Geschäfte ordnungsgemäß betreiben zu können.

Beispiel
Die Eheleute Odwald legen der BaFin einen Geschäftsplan vor, der Angaben zur der Art der geplanten Geschäfte erhalten unter Begründung der künftigen Entwicklung und Planbilanzen für das nächste Jahr. Daneben wird im Geschäftsplan die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter festgesetzt und die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren.

  • Der Geschäftsplan ist nicht ausreichend und tragfähig gem. § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KWG. Er erfordert Angaben über die Art der geplanten Geschäfte und ihrer künftigen Entwicklung. Hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn-, sowie Planverlustrechnungen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen. Eine Planbilanz für das nächste Jahr genügt daher nicht.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankzulassungsrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Patricia Deutsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-71-7.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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