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Bankzulassungsrecht – Teil 21 – Erteilung der Erlaubnis

6 Erteilung der Erlaubnis

Die Erteilung der Erlaubnis nach dem KWG wird für CRR- Kreditinstitute[1] von der EZB, für alle übrigen Institute von der BaFin erteilt. Voraussetzungen ist, dass ein schriftlicher Antrag gestellt wird.

6.1 Antrag auf Erlaubnis

Der Antrag auf Erlaubnis ist bei der BaFin durch den zukünftigen Erlaubnisträger schriftlich zu stellen. Bei einer Kapitalgesellschaft übernimmt das der Vorstand bzw. Geschäftsführer in Vertretung für die Gesellschaft. Bei einer Personenhandelsgesellschaft kann der Antrag von jedem persönlich haftenden Gesellschafter (z.B. Komplementär) gestellt werden. In § 32 KWG ist geregelt, welche Angaben der Erlaubnisantrag enthalten muss und welche Unterlagen beizufügen sind.

Danach muss der Erlaubnisantrag in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden und folgende Angabe enthalten:

  • den Namen der Firma
  • die Rechtsform des Unternehmens
  • den Sitz und die Anschrift des Unternehmens, ggf. mit Telefonnummer
  • den verfolgten Zweck des Unternehmens
  • welche Bankgeschäfte mit der Erlaubnis beantragt werden
  • mind. Zwei Geschäftsleiter, die nicht nur ehrenamtlich tätig werden
  • Zusammensetzung der Organe
  • voraussichtlicher Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Beglaubigte Ablichtung der Gründungsunterlagen
  • Beglaubigte Ablichtung der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages
  • Beglaubigte Ablichtung über die Bestellung des Geschäftsleiters
  • Beglaubigte Ablichtung der Geschäftsordnung
  • Geeigneter Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
  • Erklärung des Antragstellers bzw. Geschäftsleiters über dessen Zuverlässigkeit mit einer Erklärung, ob gegen ihn bisher ein Strafverfahren geführt wurde
  • Lebensläufe aller Inhaber und Geschäftsführer
  • Tragfähiger Geschäftsplan

Bei künftigen Finanzdienstleistungsunternehmen ist zudem eine Erklärung erforderlich, ob die Befugnis bestehen soll, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ob auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt werden soll.[2]

6.2 Versagung der Erlaubnis

Die Erlaubnis kann bei Vorliegen der in § 33 KWG genannten Gründe versagt werden. Die in Abs. 1 aufgezählten Versagungsgründe sind zwingend. Dagegen kann die Erteilung der Erlaubnis unter den Voraussetzungen von Abs. 3 im Rahmen einer Ermessensentscheidung versagt werden. Nach § 33 Abs. 4 KWG hat der Antragssteller einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die folgenden Versagungsgründe nicht vorliegen.

Eine Erlaubnis darf nach § 33 Abs. 1 KWG nicht erteilt werden, wenn:

  • kein ausreichendes Anfangskapital[3] vorliegt, § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG
  • Tatsachen vorliegen, dass der Inhaber oder Geschäftsführer nicht zuverlässig ist, § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KWG
  • die Fachliche Eignung des Inhabers oder leitenden Personals fehlt, § 33 Abs. 1 Nr. 4 KWG
  • der Geschäftsführer nicht über die für die Geschäftsleitung ausreichende Zeit zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt, § 33 Abs. 1 Nr. 4a KWG
  • der Geschäftsführer bestimmte andere Funktionen wahrnimmt, wie z.B. Mitgliedschaft im Verwaltungs- und Aufsichtsorgan desselben Unternehmens und somit unzulässige Mandatshäufung betreibt, § 33 Abs. 1 Nr. 4b KWG
  • die Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung im übergeordneten Unternehmen fehlt, § 33 Abs. 1 Nr. 4c KWG
  • das Vier-Augen-Prinzip nicht beachtet wird und das Erfordernis von mind. zwei Geschäftsführern nicht eingehalten wird, § 33 Abs. 1 Nr. 5 KWG
  • formelle Versagungsgründe vorliegen, § 33 Abs. 1 Nr. 6-8 KWG, wie z.B. fehlende Hauptverwaltung oder Sitz im Inland, Fehlen hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen, fehlende Zustimmung ausländischer Aufsichtsbehörden.

Nach § 33 Abs. 2 KWG kann die Erlaubnis aufgrund einer Ermessensentscheidung versagt werden. Dieser Fall tritt ein, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird.

Nach der in § 33 Abs. 2 S. 2 KWG nicht abschließenden Aufzählung, kann die Erlaubnis beispielsweise versagt werden, wenn:

  • Nr. 1: das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder einer mangelhaften wirtschaftlichen Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt und deswegen eine unübersichtliche Konzernstruktur vorliegt
  • Nr. 2: eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird
  • Nr. 3: das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist und deswegen eine unzureichende oder unkooperative Aufsicht vorliegt.

Darüber hinaus kann die Erlaubnis nach § 33 Abs. 2 S. 3 KWG versagt werden, wenn ausreichende Antragsunterlagen fehlen. Im Rahmen des Ermessens kann die BaFin die Erlaubnis aber nur verweigern, wenn die fehlenden Unterlagen relevant sind und die Unvollständigkeit der Angaben oder Unterlagen auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Antragstellers zurückzuführen ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankzulassungsrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Patricia Deutsch, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-71-7.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Normen: § 33 KWG, § 32 KWG

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