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Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 22 – Gewinnminderung § 8b Abs. 3 KStG


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.3 Gewinnminderung § 8b Abs. 3 KStG

Nach der Systematik des § 8b Abs. 3 KStG wird die pauschale Nichtabzugsfähigkeit von 5 % des Gewinns als Ausgabe auf Fälle der Veräußerungsgewinne ausgeweitet. Genau wie in § 8 b Abs. 5 KStG, der die entsprechende Regelung für Dividenden beinhaltet, sind damit im Fall der Anteilsveräußerung lediglich 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei.

Hintergrund der Regelung ist, dass durch das Stehenlassen von Gewinnen und der anschließenden Veräußerung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft ansonsten die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG umgangen werden könnte. Aus diesem Grund werden Veräußerungsgewinne pauschal mit nichtabziehbaren Aufwendungen belastet.

6.3.1 Pauschalisierung der Aufwendungen

Nach der Regel des § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG werden nichtabziehbare Aufwendungen pauschal in Höhe von 5 % des Gewinns fingiert, unerheblich ist, ob tatsächlich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgewinn angefallen sind.

6.3.2 Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns

Die Regelung des § 8 b Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KStG gilt nur für den Fall, dass der entsprechende Veräußerungsgewinn auch tatsächlich steuerfrei i. S. des § 8 b Abs. 1 bzw. Satz 3 KStG ist. Gemäß § 8 b Abs. 2 Satz 4 KStG tritt die Steuerfreiheit insoweit nicht ein, als der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben wurde und die dadurch erfolgte Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Entscheidend ist hier, dass die Teilwertabschreibung steuerlich wirksam war. Sollte sie steuerlich nicht wirksam gewesen sein und im Rahmen der Einkommensermittlung außerbilanziell hinzugerechnet worden sein, so gilt insoweit wiederum die Steuerfreiheit gemäß § 8 b Abs. 2 Satz 1 und 3 KStG i.V.m. § 8 b Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG.

Beispiel
Die X-AG hält 75 % der Anteile an der A-GmbH, die sie 1995 für 500.000 € erwarb. 1999 hat die AG die Beteiligung auf 100.000 € abgeschrieben. In 2016 veräußert die AG die Beteiligung für 600.000 €.

  • Grundsätzlich wäre der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Da aber in 1999 eine gewinnwirksame Teilwertabschreibung (Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt) von 400.000 € vorgenommen wurde, ist insoweit der Gewinn zu versteuern. Damit bleiben nur noch 100.000 € steuerfrei.

6.3.3 Bemessungsgrundlage der Pauschale

Beim Veräußerungsgewinn wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der 5 % Pauschale nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben anders berechnet als im Fall von Dividenden.
Während bei Dividenden als Bemessungsgrundlage die „Bezüge“ herangezogen werden, ist bei dem Veräußerungsgewinn im Sinne von § 8 b Abs. 3 KStG Bemessungsgrundlage der „jeweilige Gewinn“.
Diese Unterscheidung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Dividenden in der Regel keine größeren Betriebsausgaben anfallen, wo hingegen im Fall der Ermittlung der Veräußerungsgewinne die Buchwerte der Anteile abzuziehen sind.

6.3.4 Kosten der Veräußerung abzugsfähig

Nach § 8 b Abs. 3 Satz 2 KStG ist § 3 c Abs. 1 EStG nicht anwendbar. Das bedeutet, dass die tatsächlich anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Folge dieser Regelung ist, dass die Veräußerungskosten im Zusammenhang mit den Veräußerungsgewinnen „doppelt“ berücksichtigt werden. Zum einen werden die Veräußerungskosten bereits zur Findung der Bemessungsgrundlage für die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben abgezogen, um dann darüber hinaus noch einmal im Rahmen der tatsächlich angefallenen Veräußerungskosten abgezogen werden zu können.

Beispiel
Die B-GmbH erwarb 80 % der Anteile an der Y-AG für 100.000 €. Sie veräußert die Anteile für 300.000 €. Dabei fallen Veräußerungskosten i.H.v. 10.000 € an.

  • Der Veräußerungsgewinn ist handelsrechtlich in voller Höhe zu erfassen. Außerbilanziell ist dann der Veräußerungsgewinn nach Abzug der Veräußerungskosten (= 190.000,- €) abzuziehen und (5% von 190.000,- €=) 9.500,- € wieder hinzuzurechnen.

6.3.5 Gewinnminderungen nicht abzugsfähig

Nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Erträgen (§ 8b Abs. 2 KStG) entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.

Gewinnminderungen in diesem Sinne sind bilanzielle Vermögensminderungen, die den Bilanzgewinn vermindern oder den Bilanzverlust erhöhen. Unerheblich dabei ist, ob ein Gewinn ausgewiesen wird, der durch die Gewinnminderung vermindert wird, es ist vielmehr auf den jeweiligen Sachverhalt abzustellen. Gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG sind die Gewinnminderungen auszuschließen, die im Zusammenhang mit den Anteilen stehen, die gemäß § 8 b Abs. 2 KStG veräußert wurden.

Im Einzelnen kommen nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG folgende Gewinnminderungen in Betracht:

  • Nicht abgezogen werden dürfen Abschreibungen auf einen niedrigeren Teilwert der in § 8 b Abs. 2 KStG genannten Anteile. Bei dauernder Wertminderung unterhalb der ursprünglichen oder nachträglichen Anschaffungskosten bzw. des Buchwertes ist dieser niedrige Wert entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 3 KStG darf diese Teilwertabschreibung jedoch nicht zu einer Steuerminderung führen.
  • Ebenso dürfen Gewinnminderungen, die im Rahmen der Veräußerung eines Anteils zu einem Veräußerungsverlust führen, im Falle der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft zu einem Liquidationsverlust führen oder Tatbestände im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Nennkapitals sich steuerlich nicht auswirken.

Beispiel
Die X-AG hält 75 % der Anteile an der A-GmbH, die sie 1995 für 500.000 € erwarb. 1999 hat die AG die Beteiligung auf 100.000 € abgeschrieben. In 2014 nimmt sie eine Zuschreibung auf 500.000 € vor.

  • Die Abschreibung in 1999 hat in vollem Umfang den Gewinn der AG gemindert. Damit ist die Zuschreibung steuerpflichtig. § 8b Abs. 2 ist nicht anzuwenden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

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Carola Ritterbach
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Normen: § 8b Abs. 3 KStG, § 8b Abs. 2 KStG

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