Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 23 – Regelung des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG, Vom Einkommen abziehbare Positionen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
6.4 Regelung des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 20.12.2007, BGBl. I Seite 3150) sind in § 8 b Abs. 3 KStG die Sätze 4 bis 8 eingeführt worden.
Gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG betrifft die Regelung lediglich wesentlich beteiligte Gesellschafter. Eine wesentliche Beteiligung eines Gesellschafters liegt vor, wenn er am Grund- oder Stammkapital zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Erforderlich ist eine Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, so dass lediglich Kapitalgesellschaften in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Abgesehen davon ist es unerheblich, ob es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft oder um eine ausländische Gesellschaft, die einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, handelt.
Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung muss an der Gesellschaft bestehen, der das Darlehen gewährt wird oder für deren Darlehen die Sicherheit bestellt wurde.
§ 8b Abs. 3 Satz 5 KStG dehnt den persönlichen Bereich auf Seiten des Gesellschafter-Darlehensgebers i.S.v. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf
- diesem nahestehende Personen i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG sowie
- dritte Personen aus, die auf einen i.S.v. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wesentlich beteiligten Gesellschafter oder auf eine diesem nahestehende Person aufgrund eines der Kapitalgesellschaft gewährten Darlehens rückgreifen können.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist ausreichend, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine wesentliche Beteiligung vorgelegen hat. Eine kurzfristige Stellung als wesentlich Beteiligter ist ausreichend, da keinerlei Zeitvorgaben im Gesetz zu finden sind.
Hintergrund der Regelung ist die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Darlehensgewährung. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung kann jedoch nur dann bestehen, wenn der Darlehensgeber in dem Zeitpunkt, in dem er darüber entscheidet, ob er der Gesellschaft in der Krise ein Darlehen gewährt oder es stehen lässt, wesentlich beteiligter Gesellschafter war. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nur an die Wesentlichkeit der Beteiligung anknüpft. Somit dürfte die Regelung nur dann eingreifen, wenn der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung wesentlich beteiligter Gesellschafter war oder jedenfalls - sofern dies nicht der Fall gewesen sein sollte - nach Erlangung der Stellung eines wesentlich Beteiligten die Möglichkeit hatte, das Darlehen zu kündigen oder es stehen zu lassen.
Rechtsfolge ist grundsätzlich, dass Gewinnminderungen, die aus der Teilwertabschreibung des Darlehens oder der Inanspruchnahme von Sicherheiten entstehen, im Rahmen der Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig sind.
6.5 Vom Einkommen abziehbare Positionen
Es gibt verschiedene Positionen, die von dem ermittelten Einkommen abgezogen werden können. Diese Positionen mindern das Einkommen und damit die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer.
6.5.1 Steuerfreie Erträge
Vom Ergebnis des ermittelten Einkommens müssen steuerfreie Erträge wieder abgezogen werden. Steuerfreie Erträge sind:
- steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 EStG
- steuerfreie Investitionszulage gem. § 10 InvZulG
- Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG bei Betriebsveräußerungen und Liquidation
- nach DBA steuerfreie ausländische Erträge und
- Erträge aus der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften gem. § 8b KStG.
§ 8b Abs. 1 KStG regelt die Steuerfreiheit von Erträgen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und Dividendenansprüchen.
§ 8 b Abs. 2 KStG regelt die Steuerfreiheit der sich durch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ergebenden Erträge.
§ 8b Abs. 2 KStG umfasst ausdrücklich die Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung eines Anteils an einer Organgesellschaft i.S.d. §§ 14 ff. KStG
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.

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Carola Ritterbach
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017