Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 23 – Regelung des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG, Vom Einkommen abziehbare Positionen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
6.4 Regelung des § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 20.12.2007, BGBl. I Seite 3150) sind in § 8 b Abs. 3 KStG die Sätze 4 bis 8 eingeführt worden.
Gemäß § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG betrifft die Regelung lediglich wesentlich beteiligte Gesellschafter. Eine wesentliche Beteiligung eines Gesellschafters liegt vor, wenn er am Grund- oder Stammkapital zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Erforderlich ist eine Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, so dass lediglich Kapitalgesellschaften in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Abgesehen davon ist es unerheblich, ob es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft oder um eine ausländische Gesellschaft, die einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, handelt.
Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung muss an der Gesellschaft bestehen, der das Darlehen gewährt wird oder für deren Darlehen die Sicherheit bestellt wurde.
§ 8b Abs. 3 Satz 5 KStG dehnt den persönlichen Bereich auf Seiten des Gesellschafter-Darlehensgebers i.S.v. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf
- diesem nahestehende Personen i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG sowie
- dritte Personen aus, die auf einen i.S.v. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wesentlich beteiligten Gesellschafter oder auf eine diesem nahestehende Person aufgrund eines der Kapitalgesellschaft gewährten Darlehens rückgreifen können.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist ausreichend, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Darlehensgewährung eine wesentliche Beteiligung vorgelegen hat. Eine kurzfristige Stellung als wesentlich Beteiligter ist ausreichend, da keinerlei Zeitvorgaben im Gesetz zu finden sind.
Hintergrund der Regelung ist die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Darlehensgewährung. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung kann jedoch nur dann bestehen, wenn der Darlehensgeber in dem Zeitpunkt, in dem er darüber entscheidet, ob er der Gesellschaft in der Krise ein Darlehen gewährt oder es stehen lässt, wesentlich beteiligter Gesellschafter war. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nur an die Wesentlichkeit der Beteiligung anknüpft. Somit dürfte die Regelung nur dann eingreifen, wenn der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung wesentlich beteiligter Gesellschafter war oder jedenfalls - sofern dies nicht der Fall gewesen sein sollte - nach Erlangung der Stellung eines wesentlich Beteiligten die Möglichkeit hatte, das Darlehen zu kündigen oder es stehen zu lassen.
Rechtsfolge ist grundsätzlich, dass Gewinnminderungen, die aus der Teilwertabschreibung des Darlehens oder der Inanspruchnahme von Sicherheiten entstehen, im Rahmen der Ermittlung des Einkommens nicht abzugsfähig sind.
6.5 Vom Einkommen abziehbare Positionen
Es gibt verschiedene Positionen, die von dem ermittelten Einkommen abgezogen werden können. Diese Positionen mindern das Einkommen und damit die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer.
6.5.1 Steuerfreie Erträge
Vom Ergebnis des ermittelten Einkommens müssen steuerfreie Erträge wieder abgezogen werden. Steuerfreie Erträge sind:
- steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 EStG
- steuerfreie Investitionszulage gem. § 10 InvZulG
- Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG bei Betriebsveräußerungen und Liquidation
- nach DBA steuerfreie ausländische Erträge und
- Erträge aus der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften gem. § 8b KStG.
§ 8b Abs. 1 KStG regelt die Steuerfreiheit von Erträgen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und Dividendenansprüchen.
§ 8 b Abs. 2 KStG regelt die Steuerfreiheit der sich durch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ergebenden Erträge.
§ 8b Abs. 2 KStG umfasst ausdrücklich die Steuerfreiheit von Gewinnen aus der Veräußerung eines Anteils an einer Organgesellschaft i.S.d. §§ 14 ff. KStG
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Besteuerung Kapitalgesellschaften
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0