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Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 24 – Spendenabzug


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.5.2 Spendenabzug

Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören Spenden, soweit sie den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 9 Abs. 2 KStG entsprechen.

6.5.2.1 steuerbegünstigte Spendenzwecke

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG Zuwendungen (Spenden u. Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach 5 Abs.1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse abziehbar.

Steuerbegünstigte Zwecke sind mildtätige (§ 53 AO), kirchliche (§ 54 AO), sowie die in § 52 AO genannten gemeinnützigen Zwecke.

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sind nicht abziehbar die Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

  • den Sport, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
  • die Heimatpflege und Heimatkunde, § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO oder
  • Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, wie die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, der Soldaten- und Reservistenbetreuung und des Hundesports

fördern.

6.5.2.2 Höhe des Abzugs

Die Abziehbarkeit beschränkt sich auf 20% des Einkommens, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. KStG bzw. auf 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne u. Gehälter, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. KStG.

Sofern Zuwendungen, die grundsätzlich abziehbar sind, die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG überschreiten, sind sie im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 KStG gilt § 10 d Abs. 4 EStG entsprechend.

Beispiel
Die J & B GmbH hat 2015 folgende Zuwendungen geleistet:
zur Förderung von Wissenschaft und Förderung 15.000 €
zur Förderung der Religion 10.000 €
an eine politische Partei 5.000 €
Das Einkommen der J & B GmbH beträgt 230.000 € nach Abzug der Zuwendungen von insgesamt 30.000 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird für den VZ 2015 wie folgt ermittelt.

  • Das Einkommen nach Abzug der Zuwendungen beträgt 230.000,- €. Nun rechnet man sämtliche Zuwendungen (15.000 + 10.000 + 5.000) hinzu und erhält die Summe der Einkünfte in Höhe von 260.000 €. Von der Summe der Einkünfte werden die abzugsfähigen Zuwendungen ermittelt. Dabei werden nur die Zuwendungen zur Förderung von Wissenschaft und Förderung und zur Förderung der Religion herangezogen, da Zuwendungen an eine politische Partei gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 6 EStG nicht abzugsfähig sind d.h. es sind Zuwendungen von insgesamt 25.000 € zu berücksichtigen.
  • Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. KStG sind maximal 20 % von der Summe der Einkünfte abziehbar d.h. 20 % von 260.000 €. Mithin können 52.000 € als geleistete Zuwendungen anerkannt werden. Im Ergebnis betragen die Einkünfte 235.000 € (260.000 ./. 25.000 = 235.000).
  • Wären die tatsächlichen Zuwendungen jedoch höher gewesen als der Höchstbetrag, so wäre die Differenz in den Folgejahren abziehbar § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG.

6.5.2.3 Sachspende

Neben reinen Geldspenden ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern als Sachspende möglich und damit vom Einkommen abziehbar. Ausgenommen sind jedoch Nutzungen und Leistungen, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 KStG.

Im Fall der Sachspende ist der Wert der Zuwendung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 u. 5 EStG zu ermitteln.

6.5.2.4 Großspende

Soweit bisher ein Großspendenvortrag über einen zeitlich begrenzten Zeitraum möglich war (Einzelzuwendungen von mindestens 25.565,00 €), ist eine solche Begrenzung nicht mehr vorgesehen. Die Großspendenregelung wurde durch einen zeitlich unbegrenzten Spendenvortrag ersetzt, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG.

Beispiel
Eine GmbH hat im vergangenen Kalenderjahr verschiedene Spenden für kirchliche Zwecke i.H.v. 12.000,00 €, an eine politische Partei i.H.v. 2.500,00 € und für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke i.H.v. 7.000,00 € vorgenommen. Nach Abzug aller Spenden beträgt das Einkommen lediglich 78.500,00 €.

  • Einkommen 78.500,00 € + sämtliche Spenden 21.500,00 € = Einkommen vor Spendenabzug 100.000,00 €
  • 20 % von 100.000,00 € = 20.000,00 € ist die maximale Abziehbarkeit der Spenden
  • Die Spende für die kulturellen und kirchlichen Zwecke ergeben insgesamt 19.000,00 €; die Spende an die politische Partei ist nicht abzugsfähig.(Fußnote)
  • Im Ergebnis: 100.000,00 € ./. 19.000,00 € = 81.000,00 € (Einkommen)
  • Das richtig auszuweisende Einkommen liegt bei 81.000,00 €.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

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Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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