Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 24 – Spendenabzug
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
6.5.2 Spendenabzug
Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören Spenden, soweit sie den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 9 Abs. 2 KStG entsprechen.
6.5.2.1 steuerbegünstigte Spendenzwecke
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG Zuwendungen (Spenden u. Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach 5 Abs.1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse abziehbar.
Steuerbegünstigte Zwecke sind mildtätige (§ 53 AO), kirchliche (§ 54 AO), sowie die in § 52 AO genannten gemeinnützigen Zwecke.
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG sind nicht abziehbar die Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
- den Sport, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
- die Heimatpflege und Heimatkunde, § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO oder
- Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, wie die Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, der Soldaten- und Reservistenbetreuung und des Hundesports
fördern.
6.5.2.2 Höhe des Abzugs
Die Abziehbarkeit beschränkt sich auf 20% des Einkommens, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. KStG bzw. auf 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne u. Gehälter, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. KStG.
Sofern Zuwendungen, die grundsätzlich abziehbar sind, die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG überschreiten, sind sie im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 KStG gilt § 10 d Abs. 4 EStG entsprechend.
Beispiel
Die J & B GmbH hat 2015 folgende Zuwendungen geleistet:
zur Förderung von Wissenschaft und Förderung 15.000 €
zur Förderung der Religion 10.000 €
an eine politische Partei 5.000 €
Das Einkommen der J & B GmbH beträgt 230.000 € nach Abzug der Zuwendungen von insgesamt 30.000 €. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird für den VZ 2015 wie folgt ermittelt.
- Das Einkommen nach Abzug der Zuwendungen beträgt 230.000,- €. Nun rechnet man sämtliche Zuwendungen (15.000 + 10.000 + 5.000) hinzu und erhält die Summe der Einkünfte in Höhe von 260.000 €. Von der Summe der Einkünfte werden die abzugsfähigen Zuwendungen ermittelt. Dabei werden nur die Zuwendungen zur Förderung von Wissenschaft und Förderung und zur Förderung der Religion herangezogen, da Zuwendungen an eine politische Partei gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 6 EStG nicht abzugsfähig sind d.h. es sind Zuwendungen von insgesamt 25.000 € zu berücksichtigen.
- Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. KStG sind maximal 20 % von der Summe der Einkünfte abziehbar d.h. 20 % von 260.000 €. Mithin können 52.000 € als geleistete Zuwendungen anerkannt werden. Im Ergebnis betragen die Einkünfte 235.000 € (260.000 ./. 25.000 = 235.000).
- Wären die tatsächlichen Zuwendungen jedoch höher gewesen als der Höchstbetrag, so wäre die Differenz in den Folgejahren abziehbar § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG.
6.5.2.3 Sachspende
Neben reinen Geldspenden ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern als Sachspende möglich und damit vom Einkommen abziehbar. Ausgenommen sind jedoch Nutzungen und Leistungen, vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 KStG.
Im Fall der Sachspende ist der Wert der Zuwendung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 u. 5 EStG zu ermitteln.
6.5.2.4 Großspende
Soweit bisher ein Großspendenvortrag über einen zeitlich begrenzten Zeitraum möglich war (Einzelzuwendungen von mindestens 25.565,00 €), ist eine solche Begrenzung nicht mehr vorgesehen. Die Großspendenregelung wurde durch einen zeitlich unbegrenzten Spendenvortrag ersetzt, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG.
Beispiel
Eine GmbH hat im vergangenen Kalenderjahr verschiedene Spenden für kirchliche Zwecke i.H.v. 12.000,00 €, an eine politische Partei i.H.v. 2.500,00 € und für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke i.H.v. 7.000,00 € vorgenommen. Nach Abzug aller Spenden beträgt das Einkommen lediglich 78.500,00 €.
- Einkommen 78.500,00 € + sämtliche Spenden 21.500,00 € = Einkommen vor Spendenabzug 100.000,00 €
- 20 % von 100.000,00 € = 20.000,00 € ist die maximale Abziehbarkeit der Spenden
- Die Spende für die kulturellen und kirchlichen Zwecke ergeben insgesamt 19.000,00 €; die Spende an die politische Partei ist nicht abzugsfähig.(Fußnote)
- Im Ergebnis: 100.000,00 € ./. 19.000,00 € = 81.000,00 € (Einkommen)
- Das richtig auszuweisende Einkommen liegt bei 81.000,00 €.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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