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Datenschutzstrafrecht – Teil 25 – § 303a StGB

15 § 303a StGB

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

15.1 Objektiv

15.1.1 Daten

Zunächst muss es sich beim Tatobjekt um Daten handeln. § 303a Abs. 1 StGB nimmt ausdrücklich Bezug auf die Definition in § 202a Abs. 2 StGB, weshalb auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist, siehe oben, 3.1.1.
Die ganz herrschende Meinung nimmt eine Einschränkung des Tatbestands vor, da nach dem Wortlaut auch eigene Daten erfasst wären. Strafbar macht sich also nur, wer die entsprechende Tathandlung an Daten begeht, über die er nicht eine zumindest eigentümerähnliche Verfügungsbefugnis hat. Dies läuft weitestgehend konform mit dem Tatbestandsmerkmal „nicht für ihn bestimmt“ aus § 202a StGB, weshalb auch hier nach oben, 3.1.2., zu verweisen ist.

15.1.2 Tathandlungen

§ 303a Abs. 1 StGB nennt vier Tathandlungsvarianten:

15.1.2.1 Löschen

Unter Löschen ist jede Handlung zu verstehen, die zu einem irreversiblen Verlust der Daten führt. Es darf also keine Möglichkeit der Rekonstruktion bestehen. In Betracht kommt das simple Löschen eines Dokuments oder einer Email, aber auch das Zerstören des Datenträgers, auf dem die Daten gespeichert waren oder das bloße „Steckerziehen“, wenn es dadurch zu einem Datenverlust kommt. Auch Virenangriffe sind denkbar.

15.1.2.2 Unterdrücken

Daten wurden unterdrückt, wenn sie vorübergehend oder dauerhaft dem Zugriff des Berechtigten entzogen wurden. Dies kann durch die Einrichtung eines Passwortes, das der Berechtigte nicht kennt, durch das Verstecken des Datenträgers oder auch durch sogenanntes „Spamming“ geschehen, wenn durch die Masse an Emails der Server so überlastet wird, dass er zusammenbricht.

15.1.2.3 Unbrauchbar machen

Die Tatvariante des Unbrauchbarmachens ist erfüllt, wenn die Daten nicht mehr ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch dienlich sind. Hier kommt es regelmäßig zu Überschneidungen mit der Tatvariante „Löschen“. Sofern die Daten durch mechanische Gewalt oder auch Flüssigkeiten nicht gänzlich gelöscht wurden, ist es doch oft der Fall, dass sie nicht mehr zu gebrauchen sind, weil nur noch Fragmente lesbar sind.

15.1.2.4 Verändern

Wenn Daten inhaltlich derart umgestaltet wurden, dass sie sich nicht mehr mit ihrem ursprünglichen Informationsgehalt decken, wurden sie verändert im Sinne von § 303a I StGB. Dies kann geschehen durch teilweises Umschreiben oder Löschen, auch durch Hinzufügen gewisser Inhalte.

Beispiel
T grollt dem O, weil dieser bei einer Beförderung den Vorzug vor T erhalten hatte. Um dem O eine Lektion zu erteilen, schleicht sich T in der Mittagspause in das Büro des O und
a) löscht die PowerPoint-Präsentation für eine bevorstehende Vorstandssitzung.
b) entwendet den USB-Stick, auf dem eben diese Präsentation gespeichert ist.
c) verschüttet Kaffee über dem PC des O.
d) ändert willkürlich Berechnungsergebnisse in der PowerPoint-Präsentation.
e) fügt auf der ersten Seite der Präsentation ein peinliches Bild von O von der letzten Betriebsfeier hinzu.

  • In Fall a) hat T Daten gelöscht und sich so nach § 303a I Var. 1 StGB strafbar gemacht, da die Datei unwiederbringlich verloren ist.
  • T hat in Fall b) die zweite Variante des § 303a StGB erfüllt, da T die Daten dem O zumindest vorübergehend vorenthalten will. Ein Diebstahl nach § 242 I StGB scheidet mangels Zueignungsabsicht aus.
  • In Fall c) begeht T eine Sachbeschädigung nach § 303 I StGB und gleichfalls eine Datenveränderung nach § 303a I Var. 3 StGB, wenn O die auf seinem Computer gespeicherten Daten nicht mehr oder nicht mehr vollständig retten kann.
  • In den Fällen d) und e) kommt jeweils die Variante des Veränderns in Betracht. Während sie in Fall d) erfüllt ist, weil sich die veränderten Berechnungen von den ursprünglichen in ihrem Wesen massiv unterscheiden, lässt sich in Fall e) daran zweifeln. Das Bild des O ändert nichts am Informationsgehalt der restlichen Präsentation.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Datenschutzstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Guido-Friedrich Weiler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Sven Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-61-8.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Portrait Guido-Friedrich-Weiler

Rechtsanwalt Weiler berät und schult Arbeitgeber und Betriebsräte in allen Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen wie der Arbeitnehmerüberwachung fortzubilden.

Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Innenrevision oder Compliance geht. In Kooperation mit IT-Sicherheitsunternehmen und Herstellern von Antivirenprogrammen hält er regelmäßig Vorträge zu rechtskonformem Einsatz von IT-Security.

Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung.

Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftragter bei dem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim

Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Datenschutz und Compliance
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Recht für Revisoren
  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • BYOD – Herausforderungen für Arbeitgeber
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