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Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 26 – Sanierungsklausel


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.5.3.3 Ausnahme

Durch die mit Wirkung ab 2010 neu aufgenommenen Regelungen des § 8c Abs. 1 Sätze 5 bis 8 KStG ist die Vorschrift entschärft worden.

Danach liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person mittelbar oder unmittelbar zu 100 % beteiligt ist, vgl. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG. Diese Regelung soll Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns erleichtern. Das Erfordernis der 100%igen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung dürfte in vielen Fällen jedoch ein großes Hindernis darstellen.

Weiterhin kann ein Verlust abgezogen werden, soweit er die zum Zeitpunkt des eigentlich schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt, vgl. § 8c Abs. 1 Satz 6 KStG.

6.5.3.4 Unterjähriger Beteiligungserwerb

Nach dem BMF unterliegt ein bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8 c KStG, wenn der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgt. Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden.

Hier dürfte es schwierig werden, die Höhe des unterjährig aufgelaufenen Verlustes festzustellen.

Die Regelung ist aber insoweit problematisch, als dass die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer ist. Die Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich nur für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Das bedeutet, dass nicht nur die Steuer, sondern auch ein Verlust (wie ein Gewinn) erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht. Eine unterjährige Einkommensermittlung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

6.6 Sanierungsklausel

Mit Gesetz vom 16.7.2009 wurde ein Absatz 1a in § 8c KStG eingefügt. Danach soll ein nicht ausgenutzter Verlust nicht verloren gehen, wenn die Übertragung der Anteile der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Kapitalgesellschaft dient.

Der Verlustuntergang aufgrund Gesellschafterwechsels führte dazu, dass durch den Wegfall der Verlustvorträge erste Sanierungserfolge unmittelbar wegbesteuert wurden und die Liquidität in der Aufbauphase beschnitten wurde.

Die Anwendung der Sanierungsklausel setzt voraus, dass der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs erfolgt. Nach § 8 c Abs. 1 a Satz 2 KStG wird eine Sanierung als Maßnahme definiert, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die bisherigen wirtschaftlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.

6.6.1 Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung

Ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung setzt voraus, dass die Körperschaft nach pflichtgemäßer Einschätzung eines objektiven Dritten im Augenblick des Anteilserwerbs sanierungsfähig ist und die für die Sanierung in Angriff genommenen Maßnahmen objektiv geeignet sind, die Körperschaft in absehbarer Zeit nachhaltig aus der Krise zu führen. Bei Vorliegen eines dokumentierten Sanierungsplans ist dies ohne weiteres möglich. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Sanierungsprivilegs liegt bei der Körperschaft. Die Anwendung der Sanierungsklausel ist jedoch nicht vom Eintritt des Sanierungserfolgs abhängig.

Im Gesetz sind die aufgezählten Regelbeispiele enthalten. Die Regelbeispiele geben Hinweise auf die Voraussetzung zur Erhaltung der bisherigen Betriebsstruktur.

Ein wesentlicher Hinweis auf die Erhaltung der bisherigen Betriebsstruktur ist die Erhaltung oder Sicherung der Arbeitsplätze. Gelingt es den Erwerbern, nach dem Beteiligungserwerb innerhalb der nächsten 5 Jahre, 80 % der Ausgangslohnsumme zu halten, können sie das Sanierungsprivileg in Anspruch nehmen.

Die Hinzuführung neuen Betriebsvermögens, wie in dem dritten Regelbeispiel, ist ein klassisches Indiz für die Absicht, bisherige Betriebsstrukturen fortzuführen, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt.

Dies ist dann gegeben, wenn die Betriebsvermögenszuführung im zeitlichen Zusammenhang mit dem schädlichen Beteiligungserwerb steht, d. h. wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfolgt. Eine 25 %ige Betriebsvermögenszuführung ist allerdings lediglich bei einem Anteilserwerb von 100 % erforderlich, bei einem geringeren Erwerb genügt eine entsprechende geringere Betriebsvermögenszuführung. Werden beispielsweise 70 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben, sind lediglich 17,5 % neues Betriebsvermögen zuzuführen.

Der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleichgestellt wird der Erlass von Verbindlichkeiten, so dass die Fälle begünstigt werden, bei denen Fremdkapitalgeber ihr Fremdkapital in Eigenkapital umwandeln.

In § 8c Abs. 1a Satz 4 KStG wird klargestellt, dass die Verwendung des Mantels einer unternehmenslosen Körperschaft die Anwendbarkeit der Sanierungsklausel ausschließt. Hier kommt der Gedanke der wirtschaftlichen Identität, wie er in § 8 Abs. 4 KStG a.F. geregelt war, zum Ausdruck.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.


 

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Carola Ritterbach
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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
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  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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