Besteuerung von Kapitalgesellschaften – Teil 27 – Organschaft, Die Besteuerung des Liquidationsgewinns
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
7 Organschaft
Die Organschaft spielt in der Praxis des Körperschaftsteuerrechts eine bedeutende Rolle.
7.1 Voraussetzungen der Organschaft im Körperschaftssteuerrecht
Die Organschaft definiert die steuerrechtliche Eingliederung einer rechtlich selbständigen juristischen Person in ein anderes Unternehmen. Die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft sind in den §§ 14 ff. KStG geregelt.
Für die Verwirklichung einer Organschaft im Körperschaftssteuerrecht muss eine Organgesellschaft finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Als Organträger kommt nur ein inländisches gewerbliches Unternehmen in Betracht. Daher kann sowohl eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, als auch ein Einzelunternehmen, sofern er einen Gewerbebetrieb betreibt, Organträger sein.
Die Organgesellschaft kann in Form einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktie, einer Unternehmensgesellschaft, einer GmBH oder als europäische Gesellschaft (SE) betrieben werden.
Es ist ausreichend, wenn sich die Geschäftsleitung des Organträgers im Inland befindet. Der Sitz muss nicht im Inland sein. Für die Organgesellschaft ist weiterhin Voraussetzung, dass Sitz und Geschäftsleitung im Inland verbleiben.
7.1.1 Finanzielle Eingliederung
Eine finanzielle Eingliederung des Organträgers in die Organgesellschaft liegt vor, wenn ein inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger), das Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft sein kann, an einer rechtlich selbständigen Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) von Beginn eines Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht.
7.1.2 Ergebnisabführungsvertrag
Weiterhin ist gem. § 14 KStG das Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages zwingende Voraussetzung für die Begründung einer Organschaft. Nach der Auffassung des Gesetzgebers wird die Organschaft steuerlich nur anerkannt, wenn der Ergebnisabführungsvertrag noch in dem entsprechenden Jahr wirksam wird, in dem die Organschaft begründet werden soll.
Wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung müssen nicht mehr gegeben sein. Dabei bedeutet eine wirtschaftliche Eingliederung, dass die Organgesellschaft die Zwecke des Organträgers fördert oder ergänzt. Eine organisatorische Eingliederung ist gegeben, wenn gewährleistet ist, dass in der Geschäftsführung der Organgesellschaft der Wille des Organträgers tatsächlich durchgeführt wurde.
7.2 Einkommensermittlung
Wenn eine körperschaftsteuerliche Organschaft vorliegt, wird das Einkommen der Organgesellschaft grundsätzlich dem Organträger zugerechnet und von diesem versteuert. Vorteil der Organschaft ist, dass Verluste einer Organgesellschaft durch Gewinne einer anderen Organgesellschaft innerhalb des Organkreises ausgeglichen werden können.
Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft ist bei Bezügen nach § 8 b KStG wegen Beteiligungen an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen die Bruttomethode zu beachten. Gem. § 15 Nr. 2 KStG ist § 8 b Abs. 1 - 6 KStG nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass Bezüge aus steuerfreien Beteiligungsverkäufen und Dividenden bei der Organgesellschaft zu erfassen sind. Diese Erlöse werden dann an den Organträger abgeführt und bei deren Einkommensermittlung erfasst. Wenn der Organträger eine Kapitalgesellschaft ist, gilt insoweit bei dem Organträger die Steuerfreiheit nach § 8 b KStG d.h. das 95 % des übertragenden Gewinns steuerfrei gestellt wird. Handelt es sich bei dem Organträger dagegen um eine Mitunternehmerschaft mit natürlichen Personen, ist insoweit das Teileinkünfteverfahren anzuwenden, vgl. § 3 Nr. 40 EStG in Verbindung mit § 3c Abs. 2 EStG d.h. das (nur) 40 % des übertragenden Gewinns steuerfrei gestellt ist.
8 Die Besteuerung des Liquidationsgewinns
Bei der Besteuerung des Liquidationsgewinns einer Körperschaft kommt es auf die Rechnungslegung, die Ermittlung des Einkommens und das Abwicklungsvermögen an.
8.1 Rechnungslegung
Die Liquidatoren schließen ihre Rechnungslegung an die Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft an.
Folgende Vermögensaufstellungen werden in zeitlicher Reihenfolge unterschieden:
- die Schlussbilanz der werbenden Gesellschaft
- die Liquidationseröffnungsbilanz (§ 71 GmbHG)
- ein die Liquidationseröffnungsbilanz erläuternder Bericht (=Anhang)
- die Liquidationsjahresbilanzen nebst Lagebericht (wenn erforderlich)
- die Liquidationsschlussbilanz (= letzte dynamische Rechnungslegung vor Verteilung des Reinvermögens)
- die Zwischenberichte
- die Schlussrechnung (§ 74 GmbHG), wenn die Liquidation beendet ist. Die Schlussrechnung ist Voraussetzung für die Anmeldung der Eintragung der Liquidation ins Handelsregister. Erst mit der Eintragung der Liquidation ist die Gesellschaft gelöscht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Besteuerung von Kapitalgesellschaften“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-66-3.

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017