Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 27 – Sachwertfindung, Negatives Kapitalkonto
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
6.2.1.4 Sachwertfindung
Es ist möglich, dass dem Ausscheidenden als Abfindung anstelle eines Geldbetrages ein Sachwert übertragen wird. In diesen Fällen ist danach zu unterscheiden, ob die Sachwertabfindung in das Privatvermögen oder in das Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters überführt wird.
Beispiel
A, B und C sind Gesellschafter der ABC oHG. C scheidet aus und erhält ein unbebautes Grundstück der Gesellschaft, das er für sein Einzelunternehmen nutzt. Der Buchwert des Grundstücks beträgt 50.000 €, der Verkehrswert 90.000 €, ein Firmenwert ist bei der ABC oHG nicht gegeben.
- In diesem Fall ist das Wirtschaftsgut gegen Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen des C übertragen worden. Es handelt sich hierbei um einen Anwendungsfall des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG, so dass zwingend der Buchwert anzusetzen ist.
- Die Gesellschaftsrechte des C vermindern sich, als Gegenleistung erhält er ein Grundstück, das bei ihm weiterhin Betriebsvermögen bleibt. Damit geht das Betriebsgrundstück aus der ABC oHG ohne Aufdeckung der stillen Reserven in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des C über. Folge ist für A und B, dass sie die bisherigen Buchwerte fortzuführen haben. Weitere Anschaffungskosten können mangels Aufdeckung der stillen Reserven nicht aktiviert werden.
Beispiel
Beispiel wie vorher, vor dem Ausscheiden des C hat die oHG folgende Bilanz aufgestellt:
Aktiva | Passiva |
Anlagevermögen 120.000 |
Kapital A 50.000 |
Umlaufvermögen 30.000 Bank 30.000 |
Kapital B 50.000 Kapital C 50.000 Verbindlichkeiten 30.000 |
Bilanzsumme 180.000 | Bilanzsumme 180.000 |
- In dieser Fallkonstellation sind zwei verschiedene Vorgänge zu unterscheiden. Einerseits handelt es sich um die Veräußerung des Mitunternehmeranteils gegen die Entstehung eines Abfindungsanspruchs, andererseits handelt es sich um die Veräußerung des Grundstücks von A und B aus dem Gesamthandsvermögen an den ausgeschiedenen Gesellschafter in Erfüllung des Abfindungsanspruchs. Für C ergibt sich daraus, dass er für das Ausscheiden aus der Gesellschaft einen Wert erhält, der höher als sein Kapitalkonto ist. Es entsteht folgender Veräußerungsgewinn: Veräußerungserlös: 90.000 € ./. Kapitalkonto: 50.000 € = Veräußerungsgewinn: 40.000 €.
- Die Gesellschafter A und B haben zusätzliche Anschaffungskosten, die anteilig auf die Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen aufzuteilen sind, jedoch nur auf die Wirtschaftsgüter, in denen stille Reserven stecken. Für die verbleibenden Gesellschafter A und B handelt es sich hinsichtlich des Grundstücks um einen Veräußerungsvorgang, der mit dem Verkehrswert anzusetzen ist, da der Verkehrswert der Höhe des Abfindungsanspruchs des C entspricht.
- Der sich auf Ebene der A und B oHG ergebende Gewinn ermittelt sich wie folgt: Verkehrswert Grundstück = Veräußerungserlös 90.000 € ./. aufgestockter Buchwert 66.668 € = Gewinn 23.332 €
- Da es sich bei der Veräußerung des Grundstücks für die A und B oHG um einen laufenden Geschäftsvorfall handelt, wird durch die verbleibenden Gesellschafter ein laufender, nichtbegünstigter Gewinn erzielt.
6.2.1.5 Negatives Kapitalkonto
In den Fällen des Ausscheidens bei negativem Kapitalkonto sind Besonderheiten zu beachten. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zivilrechtlich ein Gesellschafter, der ein negatives Kapitalkonto hat, verpflichtet wäre, dieses auszugleichen.
Dies gilt jedoch grundsätzlich nicht für Kommanditisten, bei denen das negative Kapitalkonto allein durch Verluste und nicht durch Entnahmen entstanden ist.
In den Fällen, in denen die Gesellschafter vereinbaren, dass das negative Kapitalkonto nicht ausgeglichen werden muss, ist danach zu unterscheiden, ob in der Gesellschaft stille Reserven vorhanden sind oder nicht.
Sofern stille Reserven vorhanden sind, ist der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters mit dem Ausgleichsanspruch der verbleibenden Gesellschafter zu verrechnen. Dieser gesellschaftsrechtliche Verzicht führt grundsätzlich zu einem steuerlichen Veräußerungsgewinn. Sofern keine Realisierung der stillen Reserven stattfindet müssen diese auch nicht versteuert werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
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Carola Ritterbach
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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