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Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 26 – Ausscheiden gegen Entgelt


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.1.3.4.2 qualifizierte Nachfolgeklausel

Sofern im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart ist, wird die Gesellschaft mit einem oder - sofern in der qualifizierten Nachfolgeklausel mehrere Erben benannt sind - mit mehreren Erben fortgesetzt. Die Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters geht im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge auf die qualifizierten Erben über. Die qualifizierten Nachfolger sind dann Mitunternehmer der Gesellschaft geworden.

Die nicht begünstigten Erben werden in keiner Form an der Gesellschaft beteiligt, ihnen steht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Wertausgleich gegen die Erben zu, die Mitunternehmer geworden sind.[1]

Sofern in diesem Fall die Erben, die Mitunternehmer wurden, zur Erfüllung ihrer Wertausgleichsverpflichtung ein Darlehen aufnehmen müssen, können sie die entstehenden Schuldzinsen weder als Betriebsausgabe noch als Anschaffungskosten berücksichtigen.

Sofern die Nachfolgererben keine abweichenden Vereinbarungen über ihr Verbleiben in der Gesellschaft treffen, sind die Grundsätze zur einfachen Nachfolgeklausel anzuwenden.

Das Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehört nicht zu seinem Gesellschaftsanteil, das bedeutet, das Sonderbetriebsvermögen wird Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft. Soweit dies nicht auf die Erben entfällt, die auch Gesellschafter wurden, wird es entnommen. Dabei handelt es sich um einen nicht begünstigten Entnahmegewinn, der dem verstorbenen Gesellschafter zuzurechnen ist, da dieser die qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart hat.

Die Risiken, die sich bei Auseinanderfallen von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen ergeben, sollten immer besondere Aufmerksamkeit bei der Gestaltung von Nachfolgeregelungen unterliegen!

6.2 Ausscheiden gegen Entgelt

Beim Ausscheiden von Gesellschaftern gegen Entgelt wird unterschieden zwischen der klassischen Abfindung und der Sachwertabfindung.

6.2.1 Ausscheiden gegen Abfindung

Ein häufiger Fall des Ausscheidens aus einer Gesellschaft ist das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindungszahlung. Eine solche Konstellation entsteht meistens durch Kündigung eines Gesellschafters, wenn im Gesellschaftsvertrag die Fortführung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter bestimmt ist.

Bei den Abfindungszahlungen ist darauf abzustellen, ob die Abfindung über dem Wert des Kapitalkontos, in Höhe des Wertes des Kapitalkontos oder unterhalb des Wertes des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters liegt.

Eine Abfindungszahlung führt ggf. zu einem Veräußerungsgewinn nach §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 34 EStG.

6.2.1.1 Abfindungszahlung höher als Wert des Kapitalkonto

Eine Abfindungszahlung, die höher ist als der Wert des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters führt zu einem Veräußerungsgewinn nach den §§ 16 und 34 EStG auf Ebene des ausscheidenden Gesellschafters.

Für den übernehmenden Gesellschafter entstehen weitere Anschaffungskosten und eine Buchwertaufstockung in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

6.2.1.2 Abfindungszahlung unterhalb des Wertes des Kapitalkontos

Erfolgt eine Abfindungszahlung, die niedriger ist, als der Wert des Kapitalkontos, so ist danach zu unterscheiden, ob die Unterschreitung des Buchwertes aus betrieblichen Gründen oder privaten Gründen erfolgt.

Erfolgt die Abfindungszahlung aus betrieblichen Gründen, handelt es sich grundsätzlich um einen Veräußerungsverlust, erfolgt sie aus privaten Gründen, ist sie steuerlich unbeachtlich.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe des Abfindungsguthabens in der Regel aus einer gesellschaftsvertraglichen Regelung ergibt. Ist keine entsprechende Regelung vorhanden, gilt hinsichtlich der Abfindung § 738 BGB, wonach die verbleibenden Gesellschafter verpflichtet sind, dem Ausscheidenden von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre.

Dies bedeutet, dass in diesen Fällen eine Abfindung zum Liquidationswert geschuldet wird.

6.2.1.3 Abfindung in Höhe des Wertes des Kapitalkontos

Erhält der Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des Wertes seines Kapitalkontos, so entsteht weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust auf Ebene des ausscheidenden Gesellschafters, für die übernehmenden Gesellschafter gilt die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG.


[1] BFH in BStBl. II 1992, 512.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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