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Grundzüge des Umsatzsteuerrechts – Teil 30 – Ausfuhrlieferungen, Besonderheiten in Ausfuhrfällen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


13.2 Ausfuhrlieferungen

Ausfuhrlieferungen i. S. d. § 6 UStG sind aufgrund der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei. Durch diese Befreiung wird dem Bestimmungslandprinzip Rechnung getragen, indem einer USt-Entlastung im Ursprungsland eine Besteuerung der Einfuhr im Bestimmungsland gegenübersteht. Um eine vollständige USt-Befreiung des Lieferers im Ursprungland zu erreichen, wird ihm korrespondierend zu dieser Regelung in Ausnahme zu § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 a UStG der Vorsteuerabzug für die ausgeführte Lieferung gewährt (vorausgesetzt es liegen alle sonstigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vor).

Zu unterscheiden sind folgende Arten von Ausfuhrlieferungen:

  • Beförderung/Versendung durch den Lieferer (Unternehmer) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG
  • Beförderung/Versendung durch den ausländischen Abnehmer gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG
  • Beförderung/Versendung durch den Lieferer oder Abnehmer in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Zollfreigebiete, wenn der Abnehmer entweder Unternehmer ist und er den Gegenstand nicht für eine nach § 4 Nr. 8-27 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet oder er ausländischer Nichtunternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG.

Bei den Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG ist es erforderlich, dass der Liefergegenstand vom Inland in das Drittlandsgebiet gelangt. Welche der beiden Ausfuhrarten dann zur Anwendung kommt hängt davon ab, wer den Transport (Beförderung/Versendung) des Gegenstandes in das Drittlandgebiet übernommen hat.

Hat der Lieferer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, braucht der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer sein. Die Steuerbefreiung kann in diesen Ausfuhrfällen auch für die Lieferungen in Anspruch genommen werden, bei denen der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten hat.(Fußnote) Hat jedoch der Abnehmer den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (Abholfall), so muss es sich um einen ausländischen Abnehmer handeln.
Wer ausländischer Abnehmer ist, bestimmt sich bei natürlichen Personen nach deren Wohnort (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Staatsangehörigkeit des Abnehmers ist unbeachtlich. Der Begriff des Wohnorts ist nicht mit den in §§ 8 und 9 AO verwendeten Begriffen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts inhaltsgleich. Eine Wohnsitzbegründung im Inland und im Ausland ist gleichzeitig möglich; dagegen kann ein Abnehmer jeweils nur einen Wohnort i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG haben.

13.3 Besonderheiten in Ausfuhrfällen

Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ist bei der Lieferung eines Gegenstandes, der zur Ausrüstung oder Versorgung nichtunternehmerischer Beförderungsmittel bestimmt ist (Ersatz- und Zubehörteile, Benzin, etc.), insbesondere in den Abholfällen (Beförderung/Versenden durch den Abnehmer) nach § 6 Abs. 3 UStG ausgeschlossen. Werden solche Gegenstände im Rahmen einer Werklieferung durch den leistenden Unternehmer geliefert (Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Ort der Lieferung im Drittland), so kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen uneingeschränkt in Betracht.

Bei einer Lieferung im Reihengeschäft (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG) wird nur eine der Lieferungen als Beförderungs- oder Versendungslieferung zugeordnet. Gelangt der Liefergegenstand hierbei in das Drittlandsgebiet, so ist die in Betracht kommende Ausfuhrart (§ 6 Abs. 1 Nr. 1-3 UStG) nur für diese (warenbewegte) Lieferung in der Reihe maßgebend. Alle übrigen Lieferungen sind soweit sie sich in der Kette vor der Ausfuhrlieferung befinden steuerbar und steuerpflichtig und soweit sie dieser nachfolgen nichtsteuerbar.

Der Liefergegenstand muss in den Fällen der Ausfuhr grundsätzlich mit dem ausgeführten Gegenstand identisch sein. Unschädlich ist es aber, wenn der Gegenstand vor der eigentlichen Ausfuhr durch einen - von dem Abnehmer - Beauftragten be- oder verarbeitet wird (§ 6 Abs. 1 S. 2 UStG). Erteilt dagegen der liefernde Unternehmer den Be- oder Verarbeitungsauftrag, so handelt es sich um einen der Lieferung vorgelagerten Umsatz. Gegenstand der Lieferung ist in diesem Fall der be- oder verarbeitete Gegenstand und nicht der Gegenstand vor seiner Be- oder Verarbeitung.(Fußnote)

Die vom Abnehmer beauftrage Be- oder Verarbeitung, soweit es sich um eine sonstige Leistung bzw. Werkleistung handelt, ist als Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr ebenfalls steuerfrei (§ 4 Nr. 1a UStG, § 7 UStG)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundzüge des Umsatzsteuerrechts“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-64-9.


 

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Carola Ritterbach
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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