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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 01 – Einführung, Grundlagen, Steuerpflicht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

1 Einführung

Die Erbschaft- und Schenkungssteuer besteuert den Vermögensanfall, der sich von Todes wegen oder durch Schenkungen unter Lebenden vollzieht. Die Erbschaft- und Schenkungssteuer stellt damit eine Steuer auf den Vermögenserwerb dar. Als Steuer auf den Vermögenserwerb wird die Erbschaftsteuer als Besitzsteuer eingestuft, weil nicht der Rechtsvorgang, wie z.B. der Erbfall an sich besteuert wird, sondern das übergegangene Vermögen. Darüber hinaus ist sie eine Substanzsteuer, weil sie sich auf das unentgeltlich erworbene Vermögen - also die Substanz - bezieht und nicht auf die Erträge dieses Vermögens.
Die Erbschaftsteuer ist eine Festsetzungssteuer, da nur der einzelne Erwerb der Besteuerung unterliegt. Außerdem ist sie eine direkte Steuer, weil Steuerschuldner und wirtschaftlich mit der Steuer Belasteter identisch sind. Die Grundlagen der Besteuerung werden im Folgenden dargestellt.


2 Grundlagen der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) regelt die Besteuerung von Erwerben auf Grund von Erbschaften und Schenkungen.

2.1 Allgemeines

Die Erbschaftssteuer (ErbSt) wird üblicherweise als Erbanfallsteuer erhoben. Steuerpflichtig ist danach das, was eine natürliche oder juristische Person aus dem Nachlass des Erblassers erworben hat.

Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur ErbSt. Sie ist notwendig, damit die ErbSt nicht durch Schenkungen unter Lebenden umgangen werden kann. Auf Grund dessen werden Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich nach denselben Maßstäben besteuert, wie Erwerbe von Todes wegen.

Bei der ErbSt handelt sich um eine Personensteuer, da persönliche Verhältnisse des Erben oder Beschenkten, wie z.B. persönliche Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklasse bei der Festsetzung der zu bezahlenden Steuer berücksichtigt werden.

Überdies wird die ErbSt den Besitzsteuern zugeordnet, da sie unabhängig von der Ertragskraft des erworbenen Vermögens entsteht.

2.2 Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Vorschriften zur ErbSt befinden sich im ErbStG. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet gemäß § 1 Abs. 1 ErbStG

  • Erwerbe von Todes wegen und
  • Schenkungen unter Lebenden.

Das ErbStG richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), so dass für die ErbSt maßgeblich ist, wer nach den Regelungen des BGB etwas von Todes wegen oder auf Grund einer Schenkung erworben hat.

Steuerpflichtig ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers. Mittels des in § 19 Abs. 1 ErbStG verankerten Steuertarifs wird gemessen an der Bereicherung ein in Geld zu entrichtenden Steuerbetrag errechnet. Hierzu müssen die erworbenen Vermögenswerte einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten in einen Geldbetrag ausgewiesen werden. Bei nicht in Geld ausgewiesenen Vermögenswerten ist mittels vorgegebener Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG) die Umrechnung in einen Geldwert erforderlich.

Weitere Vorschriften hinsichtlich der Besteuerung von Erwerben von Todes wegen bzw. Schenkungen, wie z.B. die Anzeigepflichten, sind in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) enthalten. Die Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) enthalten Anweisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des geltenden ErbSt-Rechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. Sie dienen der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung unbilliger Härten. Die ErbSt-Hinweise (ErbStH) sind Ergänzungen zu den ErbStR, die im Wesentlichen auf den aktuellen Stand der BFH-Rechtsprechung zur ErbSt und zum Bewertungsrecht hinweisen.

Die ErbSt und die Grunderwerbsteuer schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Ist ein Grundstückserwerb unentgeltlich erfolgt, erfolgt die Besteuerung des Erwerbs in aller Regel nach dem ErbSt. Ist der Grundstückserwerb entgeltlich, wird der Vorgang nach dem Grunderwerbsteuergesetz besteuert.

3 Steuerpflicht

Bei der Steuerpflicht wird zwischen

  • persönlicher und
  • sachlicher

Steuerpflicht unterschieden.

3.1 Persönliche Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht ist in § 20 ErbStG geregelt. Danach ist Steuerschuldner grundsätzlich der Erwerber, bei einer Schenkung unter Lebenden auch der Schenker.

Die persönliche Steuerpflicht wird in die

  • unbeschränkte und
  • beschränkte

Steuerpflicht unterteilt.

3.1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht unterwirft sämtliches inländisches und ausländisches Vermögen, das zu dem Erwerbsvorgang gehört (Weltvermögensprinzip), der Steuerpflicht.

Die unbeschränkte Steuerpflicht kann sich nach der Person des Erblassers beziehungsweise Schenkers oder nach der Person des Erwerbers richten. Ist der Erblasser beziehungsweise Schenker oder der Erwerber ein Inländer, so unterliegt der Erwerbsvorgang der unbeschränkten Steuerpflicht.

Beispiel
A verstirbt 2017. Er wird von B beerbt. Zum Nachlass gehört Vermögen in Höhe von 10 Mio. EUR. Davon entfällt auf Inlandsvermögen 5 Mio. EUR. Der Rest des Vermögens befindet sich im Ausland. Der Wohnsitz von A liegt im Inland, der Wohnsitz von B hingegen im Ausland.

  • Da der Erblasser A Inländer ist, unterliegt der Erwerbsvorgang von B der unbeschränkten Steuerpflicht. Demnach muss B den gesamten Vermögensanfall (10 Mio. EUR) versteuern.

Eine Ausnahme von diesem Weltvermögensprinzip ist im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) denkbar. Wenn ein DBA vorliegt, regelt dies grundsätzlich die sogenannte Freistellungsmethode, wonach das ausländische Vermögen nicht in Deutschland, sondern im ausländischen Staat besteuert wird. Ist ein DBA nicht vorhanden, so besteht die Möglichkeit, die ausländische Steuer auf die deutsche ErbSt anzurechnen. Das Gleiche gilt, wenn ein DBA nicht die Freistellungsmethode, sondern die sogenannte Anrechnungsmethode vorsieht. Allerdings hat Deutschland auf dem Gebiet der ErbSt nur mit wenigen Staaten ein solches DBA.

3.1.2 Beschränkte Steuerpflicht

Unterliegt der Erwerb nicht der unbeschränkten Steuerpflicht, kann sich eine beschränkte Steuerpflicht ergeben. Beschränkt steuerpflichtig ist nicht der gesamte Erwerb, sondern nur der Erwerb solchen Vermögens, das eine besondere enge Beziehung zum Inland hat.

Bei der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erstreckt sich somit die Steuerpflicht lediglich auf das sogenannte Inlandsvermögen.

Beispiel
Der seit 25 Jahren in Frankreich ansässige A ist im Jahr 2016 verstorben. Sein Nachlass umfasst eine Villa in Paris und eine Wohnung in Kiel. Erben sind zu gleichen Teilen seine ebenfalls in Frankreich lebende Ehefrau sowie sein Sohn, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat.

  • Die Ehefrau ist beschränkt steuerpflichtig, da sie kein Inländer ist. Dies hat zur Folge, dass nur der im Inland gelegene Teil des Nachlasses (Wohnung in Kiel) der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Den Anteil, den die Ehefrau von dieser Wohnung erwirbt, muss sie in Deutschland versteuern.
  • Der Sohn ist unbeschränkt steuerpflichtig, da er Inländer ist. Er muss seinen gesamten Anteil an der Erbschaft in Deutschland versteuern, d.h. auch den Anteil an den französischen Vermögensgegenständen.

3.2 Sachliche Steuerpflicht

Die sachliche Steuerpflicht regelt die Besteuerungstatbestände des ErbStG, d.h. wann ein Erwerbsvorgang dem ErbStG unterfällt. Die Hauptanwendungsfälle der sachlichen Steuerpflicht enthalten § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG. Demnach unterliegen

  • die Erwerbe von Todes wegen und
  • die Schenkungen unter Lebenden

der ErbSt.

Ist im ErbStG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt gelten die Vorschriften des ErbStG ebenfalls für Schenkungen unter Lebenden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


Weiterlesen:
zum folgenden Teil des Buches

 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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