Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung – Teil 32 – Begünstigungen des ErbStG
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
8.3.3 Begünstigungen des ErbStG
Das System der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen ist ebenfalls grundlegend verändert worden. Der Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 ErbStG a.F. ist ersatzlos entfallen. Der frühere Bewertungsabschlag nennt sich nun Verschonungsabschlag, er wurde von 35 % auf 85 % erhöht, soweit es sich um die Regelverschonung i.S. der §§ 13 a Abs. 1 i.V.m. 13 b Abs. 4 ErbStG handelt. Der Bewertungsabschlag beträgt 100 %, soweit die Optionsverschonung i.S. des § 13 a Abs. 8 ErbStG gewählt wird. Für das Vermögen, das nicht an der Verschonung teilnimmt, kann ein Abzugsbetrag in Anspruch genommen werden, der degressiv ausgestaltet ist, vgl. § 13 a Abs. 2 ErbStG.
In den Steuerklassen II und III kann für das Vermögen, das nicht an der Verschonung teilnimmt, eine Tarifermäßigung in Anspruch genommen werden, die sich nach § 19 a ErbStG richtet. Diese Inanspruchnahme hat die Umstellung der Steuerbelastung auf die Steuerklasse I zur Folge, dabei bemisst sich die Tarifermäßigung nach der Netto-Methode, nicht wie früher, nach der Brutto-Methode.
Für Betriebsvermögen sieht § 28 ErbStG die Möglichkeit einer Stundung vor, allerdings unter restriktiven Voraussetzungen.
Die Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig.
Zunächst muss es sich um dem Grunde nach begünstigtes Vermögen handeln, vgl. § 13 b Abs. 1 ErbStG. Hier ist im Rahmen der Personengesellschaften insbesondere problematisch, dass die Mitunternehmermerkmale beim Erblasser bzw. Schenker und beim Erwerber vorliegen müssen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss hier eine Identität des Mitunternehmeranteils im ertragsteuerlichen Sinn gegeben sein.
Weiterhin darf das sog. Verwaltungsvermögen den Wert des begünstigten Betriebsvermögens nicht um mehr als 50 % im Fall der Regelverschonung bzw. 10 % im Fall der Optionsverschonung übersteigen. Dabei ist keine Schuldenzuordnung vorzunehmen, vgl. § 13 b Abs. 2 ErbStG. Dies gilt jedoch nicht bei § 19 a ErbStG (Netto-Methode).
Allerdings kann bis zur Verwaltungsvermögensgrenze ein begünstigtes Betriebsvermögen mit Verwaltungsvermögen aufgefüllt werden, mit der Folge, dass auch das insoweit immer noch unter der jeweiligen Grenze liegende Verwaltungsvermögen an der Verschonung teilnehmen kann, Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Zweijahresfrist des § 13 b Abs. 2 Satz 3 ErbStG.
Ungenau ist die Reform in der Hinsicht, wer Dritter i.S. des § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG ist oder was ein Konzern i. S. des § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 c i.V.m. § 4 h EStG ist und Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen ist.
8.3.4 Behaltevorschriften
Darüber hinaus darf kein Verstoß gegen die Behaltevorschriften gegeben sein, fünf Jahre Behaltensfrist für die Regelverschonung und sieben Jahre Behaltensfrist im Fall der Optionsverschonung.
Schließlich müssen die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. Dies bedeutet für den Fall der Regelverschonung:
- 400 % der Ausgangslohnsumme dürfen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) nicht unterschritten werden. Dabei ist die Ausgangslohnsumme die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Die Lohnsummenregel findet keine Anwendung, wenn die Ausgangslohnsumme entweder 0 € beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat.
- Für den Fall, dass die Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit im selben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.
- Für den Fall der Optionsverschonung gilt, dass die Lohnsummenfrist von fünf Jahren auf sieben Jahre erhöht wird und die maßgebende Lohnsumme sich von 400 % auf 700 % erhöht, vgl. § 13 a Abs. 8 ErbStG.
Die Lohnsummenregelung führt letztlich zu einer persönlichen und verantwortungsunabhängigen Haftung des Vermögensnachfolgers auch für Konjunkturrisiken. Letztlich kann trotz Insolvenz des Unternehmens die Regelsteuerlast entstehen.
Die neuen Bewertungsregelungen, die auf eine Bewertung zum gemeinen Wert abzielen, führen zu einer Reihe von Folgeproblemen.
Bisher wurde das Besteuerungssubstrat eines Betriebsvermögens zwischen Erbschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz aufgeteilt, bei Personengesellschaften hat die Erbschaftsteuer an den Buchwerten angesetzt, die Einkommensteuer dagegen an den stillen Reserven. Durch die Reformierung der Erbschaftsteuer wird nunmehr durch beide Steuerarten auf die stillen Reserven zugegriffen.
Eine Doppelbesteuerung soll dabei durch § 35 b EStG gemildert werden. Problematisch ist, dass diese Bestimmung lediglich von einer alten Version (§ 35 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung) abgeschrieben wurde, die sich ergebenden Probleme werden dadurch jedoch nicht voll umfänglich gelöst.
Schließlich ergibt sich ein besonderes Problem im Bereich der Fiktionstatbestände der §§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3, 7 Abs. 7 ErbStG. Wenn der Steuerwert eines Anteils an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft der gemeine Wert ist, ergibt sich bei jeder Abfindungsbeschränkung eine rechnerische Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Grundlagen der Besteuerung von Personengesellschaften bei Gründung, Ausscheiden und Beendigung“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-59-5.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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