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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 07 – Wirkungen eines Testaments, Erbvertrag


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

4.1.3.5 Wirkungen eines Testaments

Durch ein Testament kann z.B.:

  • die quotale Erbeinsetzung als Erbe, Ersatzerbe und Nacherbe
  • die Enterbung (Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge ohne Erbeinsetzung)
  • ein Vermächtnis
  • eine Auflage
  • eine Testamentsvollstreckung
  • eine Teilungsanordnung oder
  • die Entziehung des Pflichtteils

angeordnet werden.

Beispiel
Am 1.4.2017 verstirbt der ledige und kinderlose A. Er lebte zusammen mit seiner Freundin B in seinem Einfamilienhaus in München. Als einzige Verwandte sind verblieben: C aus Neustift (Österreich), der Sohn seines am 21.1.2015 verstorbenen Bruders D, und E der jüngere Bruder seiner verstorbenen Mutter. In As Unterlagen befand sich ein mit einem Notebook erstelltes Testament mit folgendem (ausschließlichem) Inhalt: „Wenn ich mal sterben sollte, sollen alle die Erben, die nach den Gesetzen Erben werden. B bekommt nichts.“

  • Das von A gefertigte eigenhändige Testament ist formungültig, da es mit dem Notebook verfasst wurde und damit unwirksam. Es greift die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind nicht vorhanden. C ist als Abkömmling des verstorbenen Bruders gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung. Er schließt E als Erben der dritten Ordnung von der Erbfolge aus. C ist also Alleinerbe und damit Gesamtrechtsnachfolger.

Beispiel
Durch einen Flugzeugabsturz ist A im Februar 2017 tödlich verunglückt. Sie war im Güterstand der Gütertrennung verheiratet und hatte mit ihrem Ehemann B einen 13-jährigen Sohn. A hat ein gültiges Testament verfasst, indem sie ihren Mann und Sohn als Erben einsetzt. Die Erbquote soll sich nach dem gesetzlichen Erbrecht bestimmen. In ihrem Testament hat sie zudem verfügt, dass ihre beste Freundin D den gesamten Schmuck erhalten soll.

  • Da A ein gültiges Testament verfasst hat, greift die gewillkürte Erbfolge. Erben werden daher Ehemann B und ihr Sohn. Beide Erben bilden eine Erbengemeinschaft.
  • Nach der eindeutigen Verfügung im Testament sollen für die Ermittlung der Erbquoten die Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge gelten. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bestimmt sich nach § 1931 BGB. Danach erben Ehemann B und der Sohn zu gleichen Teilen, also jeweils zu 1/2.

4.1.3.6 Erbvertrag §§ 2274 bis 2302 BGB

Der Erbvertrag ist im Gegensatz zum Testament eine den Erblasser bindende und regelmäßig unwiderrufliche (zweiseitige) Verfügung von Todes wegen. Der Abschluss eines Erbvertrages ist nicht auf Ehegatten beschränkt, sondern kann mit jedermann erfolgen.

Der Erbvertrag kann grundsätzlich nur von einem unbeschränkt geschäftsfähigen Erblasser und nur persönlich von ihm bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien vor einem Notar geschlossen werden.

Inhalt des Vertrages können eine Erbeinsetzung oder die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen sein.

Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag nicht geändert oder widerrufen werden. Zur Aufhebung eines Ehevertrages bedarf es eines besonderen Aufhebungsvertrages, so dass nach dem Tod eines der Beteiligten eine Aufhebung unmöglich ist. Die Aufhebung eines Erbvertrages durch Testament ist nur hinsichtlich von Vermächtnissen und Auflagen mit Zustimmung des Beteiligten und bei Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament möglich.

Zum Rücktritt ist der Erblasser nur

  • bei Vorbehalt im Vertrag
  • bei Verfehlungen des Bedachten, die zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt und
  • bei Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung des Bedachten gegenüber dem Erblasser

berechtigt.

Der Erbvertrag schränkt das Recht des Erblassers ein, über das Vermögen anderweitig von Todes wegen zu verfügen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
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Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: §§ 2274 ff. BGB

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