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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 06 – Erbrecht des Fiskus, Gewillkürte Erbfolge


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

4.1.2.2.5 Besonderheiten

Ist der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so erhält er über seinen gesetzlichen Erbteil hinaus die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke als Voraus (sogenanntes Voraus des Ehegatten) § 1932 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ist er neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das Ehegattenerbrecht und der Voraus des Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

Der geschiedene Ehegatte sowie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind keine gesetzlichen Erben. Nur im Wege der gewillkürten Erbfolge können sie als Erben berufen werden.

4.1.2.2.6 Lebenspartnerschaft

Vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 konnten Partner einer gleichgeschlechtlichen Beziehung eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Dieses familienrechtliche Institut sollte eine weitgehende Gleichstellung von eingetragenen homosexuellen Paaren und Ehepaaren erreichen.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG definiert den Begriff „Lebenspartner und Lebenspartnerinnen”. Dies sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenseitig und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

Seit dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare nur noch die Ehe eingehen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nicht mehr begründet werden. Solange eine bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt wird, bleibt sie bestehen.

Die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft sind in § 10 LPartG geregelt.

Die Folgen entsprechen im Wesentlichen dem Erb- und Pflichtteilsrecht der Ehegatten.

Der überlebende Lebenspartner wird gesetzlicher Erbe (§§ 1933, 1931 Abs. 2 BGB), wenn bei Eintritt des Erbfalls kein Verfahren auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft läuft, ihm steht ein sogenanntes Voraus zu (§ 10 Abs. 1 S. 2 LPartG, § 1932 BGB) und die Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 10 Abs. 4 LPartG, §§ 2266 ff. BGB).

4.1.2.3 Erbrecht des Fiskus § 1936 BGB

Wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, erbt der Fiskus, der das Erbe nicht ausschlagen kann.

Damit haftet der Fiskus mit der Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Er ist gegenüber den Nachlassgläubigern verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 1966 BGB; Weidlich in: Palandt, § 1966 Tz. 1). Soweit der Nachlass für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten aufgebraucht wird, gehen darüber hinaus nicht vollständig beglichene und andere Nachlassverbindlichkeiten ins Leere.

4.1.3 Gewillkürte Erbfolge

Die gewillkürte Erbfolge durch

  • Testament (einseitige Verfügung von Todes wegen) oder
  • Erbvertrag (zweiseitiges Rechtsgeschäft)

geht der gesetzlichen Erbfolge vor.

Ein Testament kann der Erblasser aufsetzen durch

  • öffentliches
  • eigenhändiges
  • außerordentliches oder
  • gemeinschaftliches

Testament

4.1.3.1 öffentliches Testament

Ein öffentliches Testament wird vor einem Notar zur Niederschrift errichtet. Dabei kann der Erblasser seinen letzten Willen mündlich erklären oder eine offene oder verschlossene Schrift (handschriftlich oder elektronisch geschrieben) mit der Erklärung überreichen, dass sie seinen letzten Willen enthalte.

4.1.3.2 eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament wird nicht vor einem Notar errichtet, sondern vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Die Wahl des Schreibmittels (Tinte, Bleistift) ist frei. Ungültig ist ein eigenhändiges Testament, wenn es mit einer Schreibmaschine oder PC geschrieben wurde. Orts- und Zeitangaben sind kein Gültigkeitserfordernis, aber aus Beweisgründen zweckmäßig.

Minderjährige können ein Testament erst errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben (Testierfähigkeit). Sie bedürfen dann nicht mehr der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Davor ist der Minderjährige testierunfähig. In diesem Fall müssen seine gesetzlichen Vertreter für ihn handeln. Testierfähige Minderjährige und Personen, die nicht schreiben oder lesen können, dürfen nur ein öffentliches Testament durch mündliche Erklärung (Minderjährige auch durch Übergabe einer offenen Schrift) errichten.

Wer ein Testament, das sich nicht in amtlicher Verwahrung befindet, im Besitz hat, ist verpflichtet dieses an das Nachlassgericht abzuliefern. Die Eröffnung des Testaments nimmt das Nachlassgericht vor.

4.1.3.3 außerordentliches Testament

Außerordentliche Testamentsformen kennt das BGB für besondere Lebenssituationen, wie z.B.

  • das Nottestament bei Todesgefahr vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen oder
  • das Seetestament vor drei Zeugen.

Diese außerordentlichen Testamente werden drei Monate nach ihrer Errichtung hinfällig (beschränkte Gültigkeitsdauer), falls der Verfügende noch lebt. Der Beginn und der Lauf dieser Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.

4.1.3.4 gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten (nicht von Verlobten, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Geschwistern und anderen Personen) errichtet werden. Lebenspartner sind dagegen zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments berechtigt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 1936 BGB

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