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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 05 – Ehegattenerbrecht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

4.1.2.2.4 Ehegattenerbrecht §§ 1931 bis 1933 BGB

Die Vorschriften für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten befinden sich in den §§ 1931 bis 1933 BGB.

Die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehegattens ist zum einen davon abhängig, welcher Güterstand beim Erbfall bestand und zum anderen, welche Verwandte welcher Ordnung noch vorhanden sind.

4.1.2.2.4.1 Zugewinngemeinschaft

Stirbt ein Ehegatte und lebten die beiden im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, gibt es zwei Möglichkeiten, wie der Zugewinnausgleich realisiert werden kann. Die eine ist die güterrechtlich und die andere die erbrechtliche Lösung. Der überlebende Ehegatte kann zwischen beiden wählen.

Bei der erbrechtlichen Lösung erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, das einen pauschalen Zugewinn darstellen soll. In diesem Fall steht dem überlebenden Ehegatten Fall insgesamt die Hälfte der Erbschaft zu.

Beispiel
Erblasser E ist mit F im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die beiden haben 4 gemeinsame Kinder (K1 bis K4), wovon bereits drei (K2 bis K4) verstorben sind.
Der lebende K1 hat ein Kind (Enkel 1).
Der verstorbene K2 hinterlässt zwei Kinder (Enkel 2 und 3).
Der verstorbene K3 hinterlässt ebenfalls zwei Kinder, wovon ein verstorbenes Kind (Enkel 4, der zwei Urenkel 1 und 2 hinterlässt) und ein lebendes Kind (Enkel 5) hinterblieben sind.
Der verstorbene K4 hinterlässt keine Kinder.

  • F erhält als überlebende Ehefrau 1/4 der Erbschaft und als pauschalen Zugewinnausgleich zusätzlich ein weiteres Viertel, so dass ihr die Hälfte des gesamten Nachlasses zusteht. Die restlichen 1/2 fallen in die gesetzliche Verwandtenerbfolge.
  • Im Ergebnis ergibt sich folgende Konstellation:
    F erbt 1/2
    K 1 erbt 1/6 E 2 und E 3 erben je 1/12 U 1 und U 2erben je 1/24 sowie E 5 erbt 1/12.

Bei der Zugewinngemeinschaft kann es für den Ehegatten gegebenenfalls von Vorteil sein, die Erbschaft auszuschlagen. Er erhält dann den Anspruch auf den Pflichtteil, sogenannter kleiner Pflichtteil. Dieser berechnet sich nach dem nicht erhöhten Erbteil § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daneben hat der Ehegatte Anspruch auf den herkömmlichen Zugewinnausgleich. Dies ist die sogenannte güterrechtliche Lösung.

Bei der güterrechtlichen Lösung erhöht sich damit der Erbteil des überlebenden Ehegatten nicht um 1/4, wenn er weder gesetzlicher noch gewillkürter Erbe noch mit einem Vermächtnis bedacht wird. Er erhält den zivilrechtlichen Zugewinnausgleich in Geld und den Pflichtteil § 1371 Abs. 3 BGB der grundsätzlich bei Vorhandensein von Erben der 1. Ordnung 1/8 (= 1/2 x 1/4) beträgt.

Beispiel
Der Ehemann stirbt. Es ist kein Testament vorhanden. Erben sind seine Ehefrau und Tochter. Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand.
Das Anfangsvermögen des Ehemanns betrug 0 EUR und das der Ehefrau 1 Mio. EUR.
Das Endvermögen des Ehemanns betrug hingegen 8 Mio. EUR und das der Ehefrau 3 Mio. EUR.

  • Im Fall der gesetzlichen Erbfolge erbt die Ehefrau 1/4. Diese Quote wird - zum pauschalen Ausgleich des Zugewinns - um 1/4 erhöht, so dass die Ehefrau die Hälfte der Erbschaft, mithin 4.000.000 EUR erhält.
  • Wählt die Ehefrau die güterrechtliche Lösung und schlägt die Erbschaft aus, ist der tatsächliche Zugewinnausgleich zu ermitteln. Der Zugewinn beträgt beim Ehemann 8 Mio. EUR und bei der Ehefrau 2 Mio. EUR. Somit steht der Ehefrau eine Ausgleichsforderung in Höhe von 3 Mio. EUR (8 Mio. ./. 2 Mio. = 6 Mio. / 2 = 3 Mio.) zu. Dieser Zugewinnausgleich ist eine Erblasserschuld der allein erbenden Tochter und mindert die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Der Pflichtteil der Ehefrau beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Die gesetzliche Erbquote beträgt 1/4. Eine Erhöhung um ein weiteres Viertel wegen dem pauschalen Zugewinnausgleich findet nicht statt, so dass der Pflichtteil 1/8 der Erbschaft beträgt. Die Erbschaft beträgt 5 Mio. EUR, da der Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 3 Mio. EUR abzuziehen ist, so dass der Pflichtteil 625.000 EUR beträgt. Die Ehefrau würde im Fall der güterrechtlichen Lösung also 3.625.000 EUR erhalten und damit weniger als bei der erbrechtlichen Lösung. In diesem Fall ist die güterrechtliche Lösung nicht empfehlenswert. Günstig ist sie in der Regel nur dann, wenn der überlebende Ehegatte keinen oder nur einen geringen Zugewinn erzielt hat.

Beispiel
Die Eheleute A und B lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe sind die Kinder C und D hervorgegangen. Bei Eheschließung hatte B ein Vermögen von 100.000 EUR und A eines von 3 Mio. EUR. Beim Tod von A betrug sein Vermögen 6 Mio. EUR (Kapitalvermögen), das seiner Ehefrau belief sich auf 700.000 EUR. Die Kinder hatten im Todeszeitpunkt des Vaters bereits das 27. Lebensjahr vollendet.
1. Wie hoch ist der Erbteil von B in den Fällen der erbrechtlichen und güterrechtlichen Lösung?
2. Wie hoch ist die ErbSt von B in beiden Fällen?
3. Wie hoch ist die ErbSt der Kinder in beiden Fällen?

  • Wählt die überlebende Ehefrau die erbrechtliche Lösung, erbt sie die Hälfte des Nachlasses, mithin 3 Mio. EUR.

Wählt die überlebende Ehefrau die güterrechtliche Lösung, ergeben sich für sie ein Ausgleichsanspruch gegen den Nachlass in Höhe von 1,2 Mio. EUR und ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 600.000 EUR.

Güterrechtlich Lösung A B
Endvermögen 6 Mio. EUR 700.000 EUR
Anfangsvermögen 3 Mio. EUR 100.000 EUR
Zugewinn 3 Mio. EUR 600.000 EUR
Differenz 2,4 Mio. EUR 500.000 EUR
Ausgleichsforderung 1,2 Mio. EUR

Der für den Pflichtteil maßgebliche Nachlass beträgt 4,8 Mio. EUR (6 Mio. EUR ./. 1,2 Mio. EUR = 4,8 Mio. EUR). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, mithin 1/8, so der Pflichtteil 600.000 EUR beträgt.

  • Für die Erbschaftssteuer bedeuten die unterschiedlichen Modelle folgendes:
Erbrechtliche Lösung Güterrechtliche Lösung
Erwerb/Pflichtteil 3.000.000 EUR 1.800.000 EUR
Vermögensanfall 3.000.000 EUR 1.800.000 EUR
Zugewinn ./. 1.200.000 EUR ./. 1.200.000 EUR
Bereicherung 1.800.000 EUR 600.000 EUR
Freibetrag ./. 500.000 EUR ./. 500.000 EUR
Versorgungsfreibetrag ./. 256.000 EUR ./. 256.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 1.044.000 EUR 0 EUR
ErbSt 19% 198.360 EUR 0 EUR

  • Die Erbschaftssteuer der Kinder berechnet sich wie folgt:
Erbrechtliche Lösung (je Kind) Güterrechtliche Lösung (je Kind)
Erwerb durch Erbfall 1.500.000 EUR 3.000.000 EUR
Vermögensanfall 1.500.000 EUR 3.000.000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
(Zugewinnausgleichsforderung der Mutter als Erblasserschuld, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)
./. 600.000 EUR
Nachlassverbindlichkeiten
(Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtanteilen, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)
./. 300.000 EUR
Bereicherung 1.500.000 EUR 2.100.000 EUR
Freibetrag ./. 400.000 EUR ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 1.100.000 EUR 1.700.000 EUR
ErbSt 19% 209.000 EUR 323.000 EUR

4.1.2.2.4.2 Gütertrennung

Leben die Eheleute beim Erbfall in Gütertrennung nach § 1414 BGB und sind Abkömmlinge zu gesetzlichen Erben berufen, so erhält der überlebende Ehegatte neben einem Kind die Hälfte der Erbschaft und neben zwei Kindern - wie diese - 1/3 gemäß § 1931 Abs. 4 BGB. Ab drei Kindern gilt die allgemeine Regelung des § 1931 Abs. 1 BGB, d.h. der Erbanteil des Ehegatten beträgt 1/4, die Kinder erhalten den Rest zu gleichen Teilen.

4.1.2.2.4.3 Gütergemeinschaft

Im Falle der Gütergemeinschaft ergeben sich keine Besonderheiten. Der Anteil am Gesamtgut gehört gemäß § 1482 Satz 1 BGB zum Nachlass des verstorbenen Ehegatten. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt § 1482 BGB. Solange keine Auseinandersetzung über das Gesamtgut stattgefunden hat, gehört nur der Anteil am Gesamtgut zum Nachlass. Die einzelnen Gegenstände des Gesamtgutes sind dagegen keine Nachlassgegenstände.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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