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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 04 – Ehegattenerbrecht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

4.1.2.2 Ehegattenerbrecht

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht ist vorrangig zu beachten. D.h. um die Erbteile innerhalb des Verwandtenerbrechts bestimmen zu können, muss zuerst der Erbteil des Ehegatten bestimmt werden. Die Erbteile, die nicht auf den Ehegatten entfallen, werden unter den erbberechtigten Verwandten nach ihren quotalen Erbteilen aufgeteilt.
Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten ist zunächst vom Güterstand der Ehe abhängig. Danach ist zu unterscheiden zwischen der

  • Zugewinngemeinschaft
  • Gütertrennung und
  • Gütergemeinschaft.

4.1.2.2.1 Zugewinngemeinschaft §§ 1363 bis 1390 BGB

Die Zugewinngemeinschaft besteht kraft Gesetz, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft wird daher als den gesetzlichen Güterstand bezeichnet.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist durch folgende Prinzipien gekennzeichnet:

  • grundsätzlich Gütertrennung
  • teilweise Vermögensbeschränkung
  • Zugewinnausgleich.

D.h. das Vermögen des einen Ehepartners und das Vermögen des anderen werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Geteilt wird jedoch der Zugewinn an Vermögen, den die Eheleute während ihrer Ehe erzielt haben, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Verbindlichkeiten können über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden, so dass das Anfangsvermögen negativ sein kann.

Erbschaften und Schenkungen eines Ehegatten, sind seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Diese Zuwendungen stellen privilegiertes Vermögen dar, das durch den Zugewinnausgleich nicht beeinträchtigt werden soll.

Beim Endvermögen handelt es sich um das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder Tod gehört.

Die Differenz zwischen dem jeweiligen Anfangs- und Endvermögen stellt den Zugewinn dar.

Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des jeweiligen Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist. Soweit kein Verzeichnis erstellt wurde, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, also das Anfangsvermögen 0 EUR betrug.

Ist der Zuwachs unterschiedlich, so hat der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn realisiert hat, bei Beendigung des Güterstandes einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem Zugewinn beider Ehegatten gegen den anderen Ehegatten. Er errechnet sich auf Basis der Verkehrswerte der Vermögensgegenstände. Es handelt sich um einen Geldanspruch, der sofort fällig ist, falls nichts Abweichendes vereinbart wird.

Beispiel
Ehemann und Ehefrau (Zugewinngemeinschaft) besaßen zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung jeweils eigenes Vermögen in Höhe von 3.000 EUR. Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes beträgt das Vermögen des Ehemannes 75.000 EUR und das Vermögen der Ehefrau 32.000 EUR. Der Zugewinnausgleich errechnet sich wie folgt:

Ehemann Ehefrau
Endvermögen 75.000 EUR 32.000 EUR
Anfangsvermögen 3.000 EUR 3.000 EUR
Zugewinn + 72 000 EUR + 29 000 EUR
Differenz + 43.000 EUR
Zugewinnausgleich ./. 21.500 EUR + 21.500 EUR

Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 21.500 EUR.

4.1.2.2.2 Gütertrennung § 1414 BGB

Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögenssphären der beiden Ehegatten nach der Eheschließung getrennt. Der erwirtschaftete Vermögenszuwachs ist jeweils dem Ehegatten zuzurechnen, dem er nach zivilrechtlichen Kriterien gehört.

Anders als bei der Zugewinngemeinschaft findet bei der Gütertrennung bei Beendigung des Güterstandes kein Ausgleich der unterschiedlichen Vermögensentwicklungen statt. Das von einem Ehegatten erwirtschaftete Vermögen wird somit im Falle der Ehescheidung durch mögliche Ausgleichsforderungen des anderen Ehegatten nicht berührt.

4.1.2.2.3 Gütergemeinschaft §§ 1415 bis 1421 BGB

Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute, das sie während der Ehe erwerben, gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Die einzelnen Gegenstände werden im Rahmen der Gütergemeinschaft automatisch gemeinschaftliches Vermögen, sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

Soll ein Recht beiden Ehepartnern gemeinschaftlich zustehen, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er an der Berichtigung des Grundbuchs mitwirkt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: §§ 1363 bis 1390 BGB, § 1414 BGB, §§ 1415 bis 1421 BGB

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