Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 09 – Ermittlung der Bereicherung beim Erwerb von Todes wegen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
4.4 Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Als Erwerb von Todes wegen gilt jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, sogenannte Verträge zugunsten Dritter.
Der Dritte erwirbt den Anspruch als eigenes Recht.
Der Anspruch des Dritten gehört daher nicht zum Nachlass.
Der Vermögensvorteil des Dritten unterliegt der ErbSt, die mit dem Tode des Erblassers entsteht.
Beispiel
A hat zu Lebzeiten eine Risikolebensversicherung (übriges Vermögen) abgeschlossen. Im Todesfall erfolgt eine Einmalzahlung von 300.000 EUR. Ein Testament ist nicht vorhanden. A hinterlässt seine Ehefrau B.
Variante a. im Versicherungsvertrag ist kein Bezugsberechtigter benannt.
Variante b. im Versicherungsvertrag ist sein Cousin B als Bezugsberechtigter benannt.
- Ist im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter genannt, gehört sie Versicherungssumme zum Nachlass, da der Vertrag nicht zugunsten eines Dritten abgeschlossen wurde.
- Ist im Versicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter genannt, gehört die Versicherungssumme nicht zum Nachlass, da ein Vertrag zugunsten der Ehefrau abgeschlossen wurde.
4.5 Abgrenzung zu nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezügen
Die kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsansprüche Hinterbliebener unterliegen nicht der ErbSt. Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod rechtsgültig verheiratete Ehegatte und die Kinder des Erblassers.
Zu den nicht steuerbaren Ansprüchen (Bezügen) gehören insbesondere die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder sowie Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Arbeitnehmern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.
Hinterbliebenenbezüge, die z.B. auf einem Tarifvertrag beruhen, unterliegen ebenfalls nicht der ErbSt. Hierzu gehören alle Bezüge, die auf ein Dienstverhältnis des Erblassers zurückzuführen sind.
Hinterbliebenenbezüge, die auf einem zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrag beruhen, sind nicht steuerbar, soweit sie angemessen sind. Als angemessen sind Hinterbliebenenbezüge anzusehen, die 45 % des Brutto-Arbeitslohnes des verstorbenen Ehegatten nicht übersteigen.
Hinterbliebenenbezüge, die nicht auf ein Arbeitnehmer-Verhältnis des Erblassers zurückgehen, wie beispielsweise die Bezüge die den Hinterbliebenen eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages zustehen, unterliegen grundsätzlich der ErbSt.
Beispiel
Die Eheleute A und F lebten im gesetzlichen Güterstand. Die Ehefrau F des verstorbenen A erhält folgende Hinterbliebenenbezüge mit einem Kapitalwert von jeweils 150.000 EUR.
- Pensionszahlungen (Beamtenwitwe)
- Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Betriebsrente aufgrund betrieblicher Vereinbarung
- Die Leistungen der Pensionszahlung sind nicht steuerbar und unterliegen damit nicht der ErbSt.
- Das gleiche gilt für die Zahlungen aus der Rentenversicherung. Die Zahlungen sind nicht steuerbar. Eine Besteuerung nach dem ErbStG findet nicht statt.
- Die aufgrund von einzelvertraglich vereinbarten Zahlungen von sogenannten Betriebsrenten sind ebenfalls nicht steuerbar und unterliegen nicht der ErbSt.
5 Ermittlung der Bereicherung beim Erwerb von Todes wegen
Die Höhe der zu bezahlenden Erbschaftssteuer richtet sich nach der Bereicherung des Erben bzw. Beschenkten.
5.1 Besteuerungs- und Bewertungszeitpunkt
Die Bereicherung beim Erwerb von Todes wegen ist zum Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln.
Der Besteuerungszeitpunkt richtet sich nach § 9 ErbStG. Danach entsteht die ErbSt in der Regel mit dem Tod des Erblassers.
Davon abweichende Besteuerungszeitpunkte sind zum Beispiel:
- bei Pflichtteilsansprüchen der Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder
- bei Auflagen, die der Erblasser in seinem Testament auferlegt hat, der Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage.
Der Besteuerungszeitpunkt ist gleichzeitig der Bewertungszeitpunkt hinsichtlich der Bereicherung, da nach § 11 ErbStG für die Wertermittlung, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend ist.
Zu diesem Zeitpunkt sind sowohl die tatsächlichen Verhältnisse für die Ermittlung der ErbSt als auch die Wertverhältnisse maßgebend, d.h. die Werte des geerbten bzw. geschenkten Vermögens müssen nach § 12 ErbStG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des BewG ausgehend von diesem Zeitpunkt ermittelt werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.
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Carola Ritterbach
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LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Januar 2017
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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