Logo Brennecke & FASP Group

Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 09 – Ermittlung der Bereicherung beim Erwerb von Todes wegen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

4.4 Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Als Erwerb von Todes wegen gilt jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird, sogenannte Verträge zugunsten Dritter.

Der Dritte erwirbt den Anspruch als eigenes Recht.

Der Anspruch des Dritten gehört daher nicht zum Nachlass.

Der Vermögensvorteil des Dritten unterliegt der ErbSt, die mit dem Tode des Erblassers entsteht.

Beispiel
A hat zu Lebzeiten eine Risikolebensversicherung (übriges Vermögen) abgeschlossen. Im Todesfall erfolgt eine Einmalzahlung von 300.000 EUR. Ein Testament ist nicht vorhanden. A hinterlässt seine Ehefrau B.
Variante a. im Versicherungsvertrag ist kein Bezugsberechtigter benannt.
Variante b. im Versicherungsvertrag ist sein Cousin B als Bezugsberechtigter benannt.

  • Ist im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter genannt, gehört sie Versicherungssumme zum Nachlass, da der Vertrag nicht zugunsten eines Dritten abgeschlossen wurde.
  • Ist im Versicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter genannt, gehört die Versicherungssumme nicht zum Nachlass, da ein Vertrag zugunsten der Ehefrau abgeschlossen wurde.

4.5 Abgrenzung zu nicht steuerbaren Hinterbliebenenbezügen

Die kraft Gesetzes entstehenden Versorgungsansprüche Hinterbliebener unterliegen nicht der ErbSt. Hinterbliebene in diesem Sinne sind nur der mit dem Erblasser bei dessen Tod rechtsgültig verheiratete Ehegatte und die Kinder des Erblassers.

Zu den nicht steuerbaren Ansprüchen (Bezügen) gehören insbesondere die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder sowie Versorgungsbezüge, die den Hinterbliebenen von Arbeitnehmern aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.

Hinterbliebenenbezüge, die z.B. auf einem Tarifvertrag beruhen, unterliegen ebenfalls nicht der ErbSt. Hierzu gehören alle Bezüge, die auf ein Dienstverhältnis des Erblassers zurückzuführen sind.

Hinterbliebenenbezüge, die auf einem zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber geschlossenen Einzelvertrag beruhen, sind nicht steuerbar, soweit sie angemessen sind. Als angemessen sind Hinterbliebenenbezüge anzusehen, die 45 % des Brutto-Arbeitslohnes des verstorbenen Ehegatten nicht übersteigen.

Hinterbliebenenbezüge, die nicht auf ein Arbeitnehmer-Verhältnis des Erblassers zurückgehen, wie beispielsweise die Bezüge die den Hinterbliebenen eines verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft aufgrund des Gesellschaftsvertrages zustehen, unterliegen grundsätzlich der ErbSt.

Beispiel
Die Eheleute A und F lebten im gesetzlichen Güterstand. Die Ehefrau F des verstorbenen A erhält folgende Hinterbliebenenbezüge mit einem Kapitalwert von jeweils 150.000 EUR.

  1. Pensionszahlungen (Beamtenwitwe)
  2. Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  3. Betriebsrente aufgrund betrieblicher Vereinbarung
  • Die Leistungen der Pensionszahlung sind nicht steuerbar und unterliegen damit nicht der ErbSt.
  • Das gleiche gilt für die Zahlungen aus der Rentenversicherung. Die Zahlungen sind nicht steuerbar. Eine Besteuerung nach dem ErbStG findet nicht statt.
  • Die aufgrund von einzelvertraglich vereinbarten Zahlungen von sogenannten Betriebsrenten sind ebenfalls nicht steuerbar und unterliegen nicht der ErbSt.


5 Ermittlung der Bereicherung beim Erwerb von Todes wegen

Die Höhe der zu bezahlenden Erbschaftssteuer richtet sich nach der Bereicherung des Erben bzw. Beschenkten.

5.1 Besteuerungs- und Bewertungszeitpunkt

Die Bereicherung beim Erwerb von Todes wegen ist zum Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln.

Der Besteuerungszeitpunkt richtet sich nach § 9 ErbStG. Danach entsteht die ErbSt in der Regel mit dem Tod des Erblassers.

Davon abweichende Besteuerungszeitpunkte sind zum Beispiel:

  • bei Pflichtteilsansprüchen der Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder
  • bei Auflagen, die der Erblasser in seinem Testament auferlegt hat, der Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage.

Der Besteuerungszeitpunkt ist gleichzeitig der Bewertungszeitpunkt hinsichtlich der Bereicherung, da nach § 11 ErbStG für die Wertermittlung, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend ist.

Zu diesem Zeitpunkt sind sowohl die tatsächlichen Verhältnisse für die Ermittlung der ErbSt als auch die Wertverhältnisse maßgebend, d.h. die Werte des geerbten bzw. geschenkten Vermögens müssen nach § 12 ErbStG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des BewG ausgehend von diesem Zeitpunkt ermittelt werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erbschaft- und Schenkungsteuer


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:

Normen: § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, § 9 ErbStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht