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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 10 – Schenkungen unter Lebenden


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

5.2 Veranlagungsschema der Erbschaftssteuer

Die gesetzliche Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuer ist in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG geregelt.

Zu beachten ist dabei insbesondere der vierstufige Aufbau:

  • Vermögensanfall
  • Bereicherung
  • steuerpflichtiger Erwerb und
  • ErbSt.

5.2.1 Vermögensanfall

Die Art des Vermögensanfalls richtet sich nach den vier bewertungsrechtlichen Vermögensarten. Danach werden unterschieden:

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen
  • Grundvermögen
  • Betriebsvermögen und
  • übriges Vermögen.

5.2.2 Bereicherung

Vom dem Vermögensanfall werden gegebenenfalls

  • der steuerfrei gestellte Zugewinnausgleich § 1371 BGB sowie
  • die Nachlassverbindlichkeiten

abgezogen.

Die Nachlassverbindlichkeiten stellen einen wichtigen Bestandteil im Rahmen der Veranlagung der ErbSt dar, da sie die Bereicherung mindern und so die ErbSt reduzieren.

5.2.3 Steuerpflichtiger Erwerb

Von der Bereicherung werden die persönlichen Freibeträge nach den §§ 16 und 17 ErbStG abgezogen.

Nach § 16 ErbStG bleibt im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich steuerfrei:

  • für Ehegatten und Lebenspartner ein Erwerb in Höhe von 500.000 EUR (Nr. 1)
  • für Kinder und die Kinder verstorbener Kinder ein Erwerb in Höhe von 400.000 EUR (Nr. 2)
  • für Kinder der Kinder aus Nr. 2 ein Erwerb in Höhe von 200.000 EUR

Darüber hinaus gibt es nach § 17 ErbStG einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 EUR, der aus Anlass des Todes des Erblassers dem überlebenden Ehegatten gewährt wird.

Der nach Abzug der Freibeträge verbleibende Betrag wird als der steuerpflichtige Erwerb behandelt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG ist der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 EUR abzurunden. Nach dem verbleibenden Betrag bemisst sich die ErbSt.

5.2.4 Erbschaftsteuer

Auf den steuerpflichtigen Erwerb wird dann der entsprechende Steuersatz angewendet.

Dieser wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ab 75.000 EUR beginnend mit einem Steuersatz von 7 % bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 26 Mio. mit einem Steuersatz von bis zu 50 % erhoben.

Es ergeben sich danach folgende Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis … EUR Prozentsatz in der Steuerklasse I Prozentsatz in der Steuerklasse II Prozentsatz in der Steuerklasse III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 30
26.000.000 27 40 30
über 26.000.000 30 43 30

6 Schenkungen unter Lebenden

Beim ErbStG handelt es sich gleichzeitig um das Schenkungssteuergesetz.

6.1 Einführung

Der Schenkungsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Schenkungen unter Lebenden. Die Regelungen zur ErbSt sind entsprechend auf Schenkungen anwendbar, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freiwillige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Schenkungsbegriff ist bei einer Schenkung im Sinne des ErbStG eine Einigung zwischen Schenker und Beschenktem über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht erforderlich.

Eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung setzt demnach voraus, dass

  • sie unentgeltlich erfolgt und
  • der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist.

Allein der Zuwendende muss diese Unentgeltlichkeit subjektiv gewollt haben.

Eine Bereicherung kann jede Vermögensvermehrung und jede Minderung von Schulden oder Belastungen beim Bedachten sein. Als freigebige Zuwendungen kommen alle Formen von Geld- und Sachschenkungen in Betracht.

Ob eine Bereicherung vorliegt, ist zunächst anhand der gemeinen Werte (Verkehrswerte) der Zuwendungsgegenstände und der gegebenenfalls vom Bedachten zu erfüllenden Gegenleistungen und Auflagen zu beurteilen.

Unentgeltlich ist demnach ein Erwerb, soweit er nicht von einer Gegenleistung abhängig ist, die sowohl durch einen gegenseitigen Vertrag, einer Auflage oder Bedingung begründet werden kann.

Eine Bereicherung tritt nicht ein, soweit der Empfänger das Erhaltene rechtlich beanspruchen konnte, z.B. infolge einer entsprechenden Forderung oder als Entlohnung für vereinbarte Dienste.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Normen: § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG, § 16 ErbStG, § 17 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

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