Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 20 – Durchführung der Besteuerung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
8.4 Durchführung der Besteuerung
Zuständig für die Veranlagung der Erbschaft-/Schenkungsteuer sind die Erbschaftsteuerstellen der Finanzämter. In vielen Bundesländern gibt es zentrale Erbschaftsteuerfinanzämter.
8.4.1 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Erwerber, also der
- Erbe
- Vermächtnisnehmer oder
- Beschenkte.
8.4.2 Anzeigepflichten
Grundsätzlich ist jeder der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegende Erwerb gegenüber dem Finanzamt sowohl von dem Erben/Beschenkten als auch vom Schenker anzeigepflichtig.
Erbfälle und Schenkungen werden dem Finanzamt in der Regel allerdings schon durch Behörden, Notare und andere Stellen bekannt, so dass der Steuerpflichtige insoweit nicht tätig zu werden braucht. Er kann warten, ob und bis er zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird.
Soweit eine Anzeigepflicht besteht, ist der Erwerb innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Bei Schenkungen hat der Schenker diese anzuzeigen.
Die Anzeige sollte enthalten:
- Name
- Adresse des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers
- Todestag
- Sterbeort
- Schenkungszeitpunkt
- Gegenstand und Wert des Erwerbs
- Rechtsgrund
- Verwandtschaft und
- frühere Erwerbe.
Vermögensverwahrern, -verwaltern (z.B. Banken) und Versicherungsunternehmen legt das ErbStG besondere Anzeigepflichten auf. Im Todesfall müssen sie dem Finanzamt die Guthaben am Beginn des Todestages oder vom Vortag und die in ihrem Gewahrsam (Schließfach) befindlichen Vermögensgegenstände innerhalb eines Monats mitteilen.
Versicherungen und vergleichbare Institutionen haben vor Auszahlung gegenüber dem Finanzamt Angaben über
- Versicherte und Versicherungsnehmer
- Zahlungsempfänger und Bezugsberechtigte
- Versicherungsscheinnummer
- Versicherungssummen
- Wechsel des Versicherungsnehmers und
- gegebenenfalls persönliche Verhältnisse (Verwandtschaft)
zu machen.
Gerichte, Standesämter und Notare haben
- Beurkundungen
- Zeugnisse und
- Anordnungen,
die für die ErbSt von Bedeutung sein können, z.B.
- Erbscheine oder
- Testamente
anzuzeigen.
Weitere Regelungen zu den Anzeigepflichten, die
- Banken
- Versicherungsunternehmen
- Standesämter
- Gerichte und
- Notare
in Erb- und Schenkungsfällen zu erfüllen haben, enthält die ErbStDV.
Bei Schenkungen unter Lebenden haben die Notare dem zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Schenkung zuzuleiten.
Standesämter müssen erbschaftsteuerlich relevante Vorgänge durch Toten-/ Sterbelisten, anzeigen.
8.4.3 Steuererklärung
Ob eine Steuererklärungspflicht besteht, hängt davon ab, ob das Finanzamt die Beteiligten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Eine Frist für die Aufforderung ist nicht vorgesehen. Bei mehreren Erben ist jeder Erbe nur hinsichtlich seines Erwerbs erklärungspflichtig. Miterben können gemeinsam eine Steuererklärung abgeben.
8.4.4 Steuerbescheid
Der Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheids ergeht gegenüber dem Steuerschuldner als Inhaltsadressat. Die Bekanntgabe ist an ihn oder an einen von ihm genannten Bevollmächtigten durchzuführen.
8.4.5 Festsetzungsverjährung
Der Beginn der Festsetzungsfrist richtet sich nach dem Entstehungsjahr.
Danach beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres,
- in dem die Steuererklärung oder Anzeige eingereicht wird,
- spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres,
- dass auf das Kalenderjahr folgt,
- in dem die Steuer entstanden ist.
8.4.6 Erhebung
Das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt erhebt die Steuer nach Maßgabe des Steuerbescheids. Sie wird mit dem im Bescheid genannten Datum fällig.
8.4.7 Zahlung
Grundsätzlich ist die ErbSt in Geld zu zahlen.
Nach der Abgabenordnung ist es aber möglich, an Zahlung statt das Eigentum an
- Kunstgegenständen
- Kunstsammlungen
- wissenschaftlichen Sammlungen
- Bibliotheken
- Handschriften und
- Archiven
dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, zu übertragen.
Bei Säumnis und Nichtzahlung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere über
- Säumniszuschläge
- Sicherheitsleistung und
- Vollstreckungsrecht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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