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Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 20 – Durchführung der Besteuerung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

8.4 Durchführung der Besteuerung

Zuständig für die Veranlagung der Erbschaft-/Schenkungsteuer sind die Erbschaftsteuerstellen der Finanzämter. In vielen Bundesländern gibt es zentrale Erbschaftsteuerfinanzämter.

8.4.1 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Erwerber, also der

  • Erbe
  • Vermächtnisnehmer oder
  • Beschenkte.

8.4.2 Anzeigepflichten

Grundsätzlich ist jeder der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegende Erwerb gegenüber dem Finanzamt sowohl von dem Erben/Beschenkten als auch vom Schenker anzeigepflichtig.

Erbfälle und Schenkungen werden dem Finanzamt in der Regel allerdings schon durch Behörden, Notare und andere Stellen bekannt, so dass der Steuerpflichtige insoweit nicht tätig zu werden braucht. Er kann warten, ob und bis er zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert wird.

Soweit eine Anzeigepflicht besteht, ist der Erwerb innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Bei Schenkungen hat der Schenker diese anzuzeigen.

Die Anzeige sollte enthalten:

  • Name
  • Adresse des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers
  • Todestag
  • Sterbeort
  • Schenkungszeitpunkt
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs
  • Rechtsgrund
  • Verwandtschaft und
  • frühere Erwerbe.

Vermögensverwahrern, -verwaltern (z.B. Banken) und Versicherungsunternehmen legt das ErbStG besondere Anzeigepflichten auf. Im Todesfall müssen sie dem Finanzamt die Guthaben am Beginn des Todestages oder vom Vortag und die in ihrem Gewahrsam (Schließfach) befindlichen Vermögensgegenstände innerhalb eines Monats mitteilen.

Versicherungen und vergleichbare Institutionen haben vor Auszahlung gegenüber dem Finanzamt Angaben über

  • Versicherte und Versicherungsnehmer
  • Zahlungsempfänger und Bezugsberechtigte
  • Versicherungsscheinnummer
  • Versicherungssummen
  • Wechsel des Versicherungsnehmers und
  • gegebenenfalls persönliche Verhältnisse (Verwandtschaft)

zu machen.

Gerichte, Standesämter und Notare haben

  • Beurkundungen
  • Zeugnisse und
  • Anordnungen,

die für die ErbSt von Bedeutung sein können, z.B.

  • Erbscheine oder
  • Testamente

anzuzeigen.

Weitere Regelungen zu den Anzeigepflichten, die

  • Banken
  • Versicherungsunternehmen
  • Standesämter
  • Gerichte und
  • Notare

in Erb- und Schenkungsfällen zu erfüllen haben, enthält die ErbStDV.

Bei Schenkungen unter Lebenden haben die Notare dem zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Schenkung zuzuleiten.

Standesämter müssen erbschaftsteuerlich relevante Vorgänge durch Toten-/ Sterbelisten, anzeigen.

8.4.3 Steuererklärung

Ob eine Steuererklärungspflicht besteht, hängt davon ab, ob das Finanzamt die Beteiligten zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert. Eine Frist für die Aufforderung ist nicht vorgesehen. Bei mehreren Erben ist jeder Erbe nur hinsichtlich seines Erwerbs erklärungspflichtig. Miterben können gemeinsam eine Steuererklärung abgeben.

8.4.4 Steuerbescheid

Der Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheids ergeht gegenüber dem Steuerschuldner als Inhaltsadressat. Die Bekanntgabe ist an ihn oder an einen von ihm genannten Bevollmächtigten durchzuführen.

8.4.5 Festsetzungsverjährung

Der Beginn der Festsetzungsfrist richtet sich nach dem Entstehungsjahr.

Danach beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres,

  • in dem die Steuererklärung oder Anzeige eingereicht wird,
  • spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres,
  • dass auf das Kalenderjahr folgt,
  • in dem die Steuer entstanden ist.

8.4.6 Erhebung

Das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt erhebt die Steuer nach Maßgabe des Steuerbescheids. Sie wird mit dem im Bescheid genannten Datum fällig.

8.4.7 Zahlung

Grundsätzlich ist die ErbSt in Geld zu zahlen.

Nach der Abgabenordnung ist es aber möglich, an Zahlung statt das Eigentum an

  • Kunstgegenständen
  • Kunstsammlungen
  • wissenschaftlichen Sammlungen
  • Bibliotheken
  • Handschriften und
  • Archiven

dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, zu übertragen.

Bei Säumnis und Nichtzahlung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere über

  • Säumniszuschläge
  • Sicherheitsleistung und
  • Vollstreckungsrecht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Erbschaft- und Schenkungsteuer


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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