Erbschaft- und Schenkungsteuer – Teil 19 – Steuersätze, Berücksichtigung früherer Erwerbe
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
8.2 Steuersätze
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach den Steuersätzen des § 19 Abs. 1 ErbStG erhoben.
Danach wird bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis einschließlich 75.000 EUR mit einem Steuersatz von 7 % begonnen und bei einem steuerlichen Erwerb von 26 Mio. EUR mit 50 % geendet.
Es ergeben sich danach folgende Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis … EUR | Prozentsatz in der Steuerklasse I | Prozentsatz in der Steuerklasse II | Prozentsatz in der Steuerklasse III |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 30 |
26.000.000 | 27 | 40 | 30 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 30 |
8.3 Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG
Hat der Erwerber von dem Schenker oder Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre mehrere Vermögensgegenstände erworben, sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum alle vorherigen Erwerbe zusammenzurechnen. Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen.
Die einzelnen Erwerbe verlieren dabei aber nicht ihre Selbständigkeit. Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln. Sinn dieser Regelung ist es, die persönlichen Freibeträge innerhalb von zehn Jahren nur einmal zur Anwendung kommen zu lassen.
Die Steuer für den Gesamtbetrag ist auf der Grundlage der geltenden Tarifvorschriften im Zeitpunkt des Letzterwerbs zu berechnen. Von der Steuer für den Gesamtbetrag, wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Statt dieser fiktiven Steuer ist die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG darf durch den Abzug der fiktiven Abzugssteuer oder den Abzug der tatsächlichen Abzugssteuer die Steuer, die sich für den letzten Erwerb allein ergeben würde, nicht unterschritten werden.
Trotz der Zusammenrechnung mit früheren Erwerben bleibt nur der Letzterwerb selbst Besteuerungsgegenstand. Dessen Steuerberechnung wird lediglich vom Wert der Vorerwerbe beeinflusst. Weil die Vorerwerbe selbständig bereits der Besteuerung unterlagen, muss von der Steuer des Letzterwerbs der Steuerbetrag abgezogen werden, der rechnerisch der Steuerbelastung auf die Vorerwerbe entspricht.
Die vom Steuerbetrag des Letzterwerbs abzuziehende vorherige Steuerbelastung ist allerdings nicht als Vorauszahlung zu behandeln. D.h., wenn die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer ist, kommt es zu keiner Erstattung dieser Mehrsteuer. Die Steuer für den Letzterwerb ist in diesem Fall auf 0 EUR festzusetzen.
Beispiel
A hat 2011 seinem Lebenspartner B ein Mietwohngrundstück (Wert 350.000 EUR) geschenkt. Im Jahr 2017 schenkt er ihm weitere 600.000 EUR.
- Die Schenkung des Geldbetrags ist eine freigebige Zuwendung des A, die der Schenkungsteuer zu unterwerfen ist.
- Die von B zu zahlende Schenkungsteuer ist unter Berücksichtigung von § 14 ErbStG zu ermitteln.
- Die einzelnen Erwerbe sind schenkungssteuerlich selbständig zu beurteilen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaft- und Schenkungsteuer“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-78-6.

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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2017